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Insolvenzrecht Familienrecht-Unterhaltsrecht - Kindesunterhalt Insolvenztabelle Verjährung
OLG Koblenz - AG Koblenz
30.7.2014
13 UF 271/14
Beschwerde des Unterhaltsschuldners gegen Eintragung einer Forderung aus Unterhaltspflichtverletzung in der Insolvenztabelle: Verjährungseinrede durch den Schuldner im Streit um den Schuldgrund der unerlaubten Handlung; sekundäre Behauptungslast
1. Durch die Restschuldbefreiung wird der Schuldner nach Maßgabe der §§ 287ff. InsO von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit, es sei denn, es handelt sich um Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer
vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung.
2. Meldet der Gläubiger derartige Forderungen (hier: titulierte Kindesunterhaltsansprüche) aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO zur Insolvenztabelle an und legt der Unterhaltsschuldner dagegen
Beschwerde ein, so muss er im Einzelnen im Rahmen der sekundären Darlegungslast darlegen, warum er seiner Meinung nach jeweils leistungsunfähig war.
3. Gelingt ihm dies nicht, so ist von seiner Leistungsfähigkeit und damit von der Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 170 StGB auszugehen mit der Folge, dass die Unterhaltsansprüche nicht der Restschuldbefreiung unterliegen und erst in dreißig Jahren verjähren.
InsO § 174 Abs 2, § 287, §§ 287ff
StGB § 170
BGB § 197
Aktenzeichen: 13UF271/14 Paragraphen: InsO§174 InsO§287 StGB§170 BGB§197 Datum: 2014-07-30 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=34516 Familienrecht-Unterhaltsrecht Insolvenzrecht - Kindesunterhalt Insolvenz Unterhaltsrecht
OLG Celle
11.3.2013
10 WF 67/13
Feststellung des nicht erfüllten Anspruchs auf Kindesunterhalt als Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung zur Insolvenztabelle
1. Die insolvenzrechtliche Privilegierung der deliktischen Forderung gemäß § 302 Nr. 1 InsO umfaßt auch bei deren Durchsetzung entstandene Kosten und Auslagen (hier: Vollstreckungsversuche des titulierten Kindesunterhalts).
2. Im Rahmen des Verfahrens auf Feststellung, daß eine zur Insolvenztabelle lediglich mit dem Schuldnerwiderspruch gegen ihre deliktische Begründung bereits festgestellte Forderung auf vorsätzlicher unerlaubter Handlung beruht (Attributsklage), kann der Schuldner Einwendungen gegen Entstehung oder Bestand der Forderung selbst sowie gegen die Forderungszuständigkeit des Gläubigers nicht mehr erfolgreich geltend machen. Insofern ist er insbesondere auch mit den Einwendungen der Verwirkung (hier: wegen langer Rückstandszeiträume)
oder des teilweisen Übergangs auf einen Sozialhilfeträger bzw. die UVG-Kasse ausgeschlossen.
3. Zur (bejahten) deliktischen Haftung des Unterhaltschuldners aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 170 StGB, der bei bestehender Unterhaltstitulierung eine selbständige Tätigkeit mit einer "Gewinnerwartung" von jährlich rund 12.000 € beginnt, obwohl er zuvor wie auch danach aus
abhängiger Beschäftigung ein zur Leistung des titulierten Unterhalts ausreichendes Einkommen erzielen konnte, auch in diesen Zeiträumen den titulierten Unterhalt allerdings nicht oder nur teilweise geleistet hat.
InsO § 174 Abs 2, § 302 Nr 1
BGB § 823 Abs 2
StGB § 170
Aktenzeichen: 10WF67/13 Paragraphen: Datum: 2013-03-11 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=32452 Familienrecht-Unterhaltsrecht - Prozeßrecht Insolvenz
Thüringer OLG - AG Heiligenstadt
29.08.2011
1 UF 324/11
Verfahrensunterbrechung hinsichtlich der bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens fälligen Unterhaltsansprüche
Familienrechtliche Unterhaltsansprüche, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig geworden waren (Rückstände), sind als normale Insolvenzforderungen (vgl. § 40 InsO) beim Insolvenzverwalter zur Eintragung in die Tabelle (§§ 174, 175 InsO) anzumelden 5 F 479/10 (Amtsgericht Heilbad Heiligenstadt)
FamFG § 113 Abs. 1 S. 2 i. V. m. ZPO § 240, § 117 Abs. 2 S. 1
InsO § 40, §§ 174, 175
ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 1
BGB §§ 1361, 1609
Aktenzeichen: 1UF324/11 Paragraphen: FamFG§113 ZPO§240 ZPO§117 InsO§40 InsO§174 InsO§175 BGB§1361 BGB§1609 Datum: 2011-08-29 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=29843
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