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Gesellschaftsrecht Internationales recht - Internationales Gesellschaftsrecht Gesellschaftsrecht
BGH - OLG Frankfurt - AG Frankfurt
14.5.2019
II ZB 25/17
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Auslegung der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30. Juni 2017, S. 46) und von Art. 49, 54 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Steht Art. 30 der Richtlinie (EU) 2017/1132 einer nationalen Regelung entgegen, nach der für die Eintragung einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Handelsregister die Angabe der Höhe des Stammkapitals oder eines vergleichbaren Kapitalwerts erforderlich ist?
2a. Steht Art. 30 der Richtlinie (EU) 2017/1132 einer nationalen Regelung entgegen, nach der der Geschäftsführer der Gesellschaft bei Anmeldung der Eintragung einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
in das Handelsregister die Versicherung abgeben muss, dass in seiner Person kein Bestellungshindernis nach nationalem Recht in Form eines gerichtlichen oder behördlichen Berufs- oder Gewerbeverbots, das mit dem Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ganz oder teilweise übereinstimmt, oder in Form einer rechtskräftigen Verurteilung wegen bestimmter Straftaten vorliegt und dass er insoweit über seine unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht durch einen Notar, einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten belehrt worden ist?
2b. Falls die Frage 2a) verneint wird:
3. Stehen Art. 49, 54 AEUV einer nationalen Regelung entgegen, nach der der Geschäftsführer der Gesellschaft bei Anmeldung der Eintragung einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Handelsregister eine solche Versicherung abgeben muss?
HGB § 13g Abs 1, § 13g Abs 2 S 2, § 13g Abs 3
GmbHG § 8 Abs 3, § 10
Aktenzeichen: IIZB25/17 Paragraphen: Datum: 2019-05-14 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=38992 Gesellschaftsrecht - Internationales Gesellschaftsrecht
EuGH
6.12.2007
C 463/04
C 464/04
Art. 56 EG – Freier Kapitalverkehr – Beschränkungen – Privatisierte Gesellschaften – Nationale Vorschrift, nach der die Satzung einer Aktiengesellschaft dem an dieser beteiligten Staat oder einer an dieser beteiligten öffentlichen Einrichtung das Recht zur unmittelbaren Bestellung eines oder mehrerer Mitglieder des Verwaltungsrats einräumen kann
Art. 56 EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Vorschrift wie Art. 2449 des italienischen Codice civile entgegensteht, nach der die Satzung einer Aktiengesellschaft dem an dieser beteiligten Staat oder einer an dieser beteiligten öffentlichen Einrichtung das Recht einräumen kann, eines oder mehrere Mitglieder des Verwaltungsrats unmittelbar zu bestellen, und die diesem Staat oder dieser Einrichtung eine außer Verhältnis zu ihrem Anteil am Stammkapital der Gesellschaft stehende Kontrollbefugnis verschafft, und zwar allein oder wie in den Ausgangsverfahren in Verbindung mit einer Vorschrift, die wie Art. 4 des Decretolegge 332 vom 31. Mai 1994, das mit Änderungen in das Gesetz Nr. 474 vom 30. Juli 1994 in der durch das Gesetz Nr. 350 vom 24. Dezember 2003 geänderten Fassung umgewandelt wurde, dem betreffenden Staat oder der in Rede stehenden Einrichtung das Recht einräumt, an der Listenwahl der nicht unmittelbar von ihnen bestellten Verwaltungsratsmitglieder teilzunehmen.
Aktenzeichen: C463/04 Paragraphen: C464/04 Datum: 2007-12-06 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=22618 Gesellschaftsrecht Internationales Recht - Internationales Gesellschaftsrecht Steuerrecht Gesellschaftsrecht
EuGH
6.3.2007
C 292/04
Einkommensteuer – Steuergutschrift für von inländischen Gesellschaften gezahlte Dividenden – Art. 56 EG und 58 EG – Zeitliche Beschränkung der Wirkungen von Urteilen
Die Art. 56 EG und 58 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer Steuerregelung entgegenstehen, nach der bei einer Ausschüttung von Dividenden durch eine Kapitalgesellschaft ein in einem Mitgliedstaat unbeschränkt steuerpflichtiger Anteilseigner dann in den Genuss einer Steuergutschrift kommt, die nach Maßgabe des für die ausgeschütteten Gewinne geltenden Körperschaftsteuersatzes berechnet wird, wenn die ausschüttende Gesellschaft ihren Sitz im selben Mitgliedstaat hat, nicht aber dann, wenn sie ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat.
Aktenzeichen: C292/04 Paragraphen: Datum: 2007-03-06 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=21438 Gesellschaftsrecht Internationales Recht - Internationales Gesellschaftsrecht Gesellschaftsverträge Personengesellschaften Gesellschaftsrecht
Der europäische Gesellschaftsvertrag Aktenzeichen: EWIV Paragraphen: Datum: 2006-10-17 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=18942 Gesellschaftsrecht Internationales Recht - Handelsregister Internationales Gesellschaftsrecht Gesellschaftsrecht
EuGH
13.12.2005
C 411/03
Niederlassungsfreiheit – Artikel 43 EG und 48 EG – Grenzüberschreitende Verschmelzungen – Ablehnung der Eintragung in das nationale Handelsregister – Vereinbarkeit Die Artikel 43 EG und 48 EG stehen dem entgegen, dass in einem Mitgliedstaat die Eintragung einer Verschmelzung durch Auflösung ohne Abwicklung einer Gesellschaft und durch
Übertragung ihres Vermögens als Ganzes auf eine andere Gesellschaft in das nationale Handelsregister generell verweigert wird, wenn eine der beiden Gesellschaften ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, während eine solche Eintragung, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, möglich ist, wenn beide an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ihren Sitz im erstgenannten Mitgliedstaat haben. Aktenzeichen: C411/03 Paragraphen: Datum: 2005-12-13 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=16083 Internationales Recht Gesellschaftsrecht Bankrecht - Internationales Bankrecht Gesellschaftsrecht Internationales Gesellschaftsrecht Aktiengesellschaften
BGH - OLG Frankfurt - LG Limburg
19.9.2005
II ZR 372/03
a) Eine in dem EFTA-Staat Fürstentum Liechtenstein nach dessen Vorschriften wirksam gegründete Kapitalgesellschaft ist in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens auf der Grundlage der darin garantierten Niederlassungsfreiheit (Art. 31 EWR) unabhängig von dem Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes in der Rechtsform anzuerkennen, in der
sie gegründet wurde.
b) Eine liechtensteinische Aktiengesellschaft ist daher befugt, ihre vertraglichen Rechte in der Bundesrepublik Deutschland geltend zu machen und gerichtlich durchzusetzen.
ZPO § 50
EWR Art. 31 Aktenzeichen: IIZR372/03 Paragraphen: ZPO§50 EWRArt.31 Datum: 2005-09-19 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=15380 Prozeßrecht Gesellschaftsrecht - Prozeßparteien Parteifähigkeit Internationales Gesellschaftsrecht
Kammergericht - LG Berlin
10.05.2005
18 U 48/04
1. Macht der Kläger Rechte einer in England registrierten Gesellschaft aus abgetretenem Recht geltend, so reicht es zum Nachweis der Aktivlegitimation aus, wenn er die Vertretungsbefugnis der für die Gesellschaft handelnden Personen entsprechend den englischen
Gepflogenheiten durch die so genannten "annual returns" belegt, wenn darin durchgehend dieselben Personen als vertretungsbefugt bezeichnet werden. Ein Nachweis der Vertretungsbefugnis dieser Personen (auch) für den konkreten Tag, an dem die Abtretungsurkunde unterzeichnet worden ist, ist nicht erforderlich.
2. Wird in einem Angebot zum Abschluß eines Kaufvertrages die Beurkundung der Annahmeerklärung durch einen Notar sowie der Zugang der Erklärung bei einem der Anbietenden zur Voraussetzung gemacht, so reicht es nicht aus, wenn dem Anbietenden eine beglaubigte Abschrift der Annahmeerklärung übersandt wird. Erforderlich für den wirksamen Zugang
einer Willenserklärung ist in diesem Fall vielmehr der Zugang einer Ausfertigung der Annahmeerklärung.
BGB § 128
BGB § 130
BGB § 152 Aktenzeichen: 18U48/04 Paragraphen: BGB§128 BGB§130 BGB3152 Datum: 2005-05-10 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=14339 Gesellschaftsrecht - Handelsregister Internationales Gesellschaftsrecht Limited Company
OLG Celle - LG Hannover - AG Hannover
14.04.2005
9 W 14/05
1. Die organschaftliche Vertretungsmacht der Geschäftsführer einer Zweigniederlassung einer englischen Limited richtet sich nach englischem Recht, da für diese Frage das Gesellschaftsstatut maßgeblich ist. Als Vorschrift des deutschen Rechts ist auch § 181 BGB daher nicht anwendbar, sodass das Organ einer englischen Gesellschaft von diesen Beschränkungen auch nicht befreit werden kann.
2. Die Eintragung der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB kann lediglich insofern erwogen werden, als das englische Gesellschaftsrecht vergleichbare Einschränkungen der Vertretungskompetenz enthält. Das ist jedenfalls nicht der Fall, wenn das besondere Informationsverfahren einzuhalten ist, das in Klausel 85 der Standardsatzung in Table A zum companies act 1985 fixiert ist.
BGB § 181
HGB § 13 Aktenzeichen: 9W14/05 Paragraphen: BGB§181 HGB§13 Datum: 2005-04-14 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=16113 Gesellschaftsrecht Internationales Recht - Geschäftsführerhaftung Internationales Gesellschaftsrecht Gesellschaftsrecht
BGH - LG Hagen - AG Schwelm
14.03.2005
II ZR 5/03
a) Die Haftung des Geschäftsführers für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten einer gemäß Companies Act 1985 in England gegründeten private limited company mit tatsächlichem Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland richtet sich nach dem am Ort ihrer
Gründung geltenden Recht.
b) Der Niederlassungsfreiheit (Art. 43, 48 EG) steht entgegen, den Geschäftsführer einer solchen englischen private limited company mit Verwaltungssitz in Deutschland wegen fehlender Eintragung in einem deutschen Handelsregister der persönlichen Handelndenhaftung analog § 11 Abs. 2 GmbHG für deren rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten zu unterwerfen.
GmbHG § 11 Abs. 2
EG Art. 43, 48 Aktenzeichen: IIZR5/03 Paragraphen: GmbHG§11 Art.43/EG Art.48/EG Datum: 2005-03-14 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=13421 Gesellschaftsrecht Internationales Recht - Gesellschaftsrecht Prozeßrecht Internationales Gesellschaftsrecht Parteifähigkeit
Kammergericht - LG Berlin
11.02.2005
5 U 291/03
Nachweis der Rechts- und Parteifähigkeit einer Private Company Limited By Shares der Isle of Man Der Nachweis der Rechts- und Parteifähigkeit einer Private Company Limited By Shares der Isle of Man hat regelmäßig durch Vorlage einer Gründungsbescheinigung (Certificate of Incorporation) sowie einer aktuellen Bescheinigung des Gesellschaftsregisters (Companies Registry) der Isle of Man betreffend die Eintragung und die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft zu erfolgen.
EGV Art. 43, Art. 48, Art. 299
ZPO § 50
ZPO § 56 Aktenzeichen: 5U291/03 Paragraphen: EGVArt.43 EGVArt.48 EGVArt.299 ZPO§50 ZPO§56 Datum: 2005-02-11 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=12746
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