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Computerrecht Sonstige Rechtsgebiete Haftungsrecht - Internet Medienrecht
Kammergericht - LG Berlin
28.06.2004
10 U 182/03
1. Ein Internetanbieter haftet grundsätzlich nicht für den deliktischen Inhalt von Kontaktanzeigen, die unbekannte Dritte verfaßt haben.
2. Eine Ausnahme hiervon gilt, wenn er positive Kenntnis von der Verletzungshandlung; insbesondere vom fehlenden Einverständnis des Geschädigten mit der Veröffentlichung hat.
TDG § 8 Abs. 1
TDG § 8 Abs. 2
TDG § 8 Abs. 2 Satz 1
TDG § 11 Aktenzeichen: 10U182/03 Paragraphen: TGG§8 TDG§11 Datum: 2004-06-28 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=13156
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