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Haftungsrecht Berufsrecht - Schuldnerberatung
OLG Brandenburg - LG Potsdam
13.11.2019
4 U 38/19
Haftung einer zugelassenen Schuldnerberatung
Für das Rechtsverhältnis einer zugelassenen Schuldnerberatung mit dem Schuldner gelten deshalb im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie für den Anwaltsvertrag. Rechtsbeistände und Rechtsberater sind ebenso wie der Rechtsanwalt verpflichtet, die Sache umfassend zu prüfen und alle geeigneten Schritte zu ergreifen, um den Auftraggeber vor Schaden
zu bewahren. (Leitsatz der Redaktion)
Aktenzeichen: 4U38/19 Paragraphen: Datum: 2019-11-13 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=39522
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