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Grundstücksrecht Honorarrecht - Kostenrecht Notare
OLG München - LG Weiden
04.09.2007
32 Wx 114/07
Übersendet der Notar eine Löschungsbewilligung, für die er eine Unterschrift beglaubigt hat, an den nicht mit dem Unterschreibenden identischen Begünstigten zum Zweck der Eintragung im Grundbuch, erhält er neben der Beglaubigungsgebühr nach § 45 KostO auch eine Vollzugsgebühr nach § 146 Abs. 2 KostO.
KostO §§ 45, 146 Abs. 2, 147 Abs. 2
Aktenzeichen: 32Wx114/07 Paragraphen: KostO§45 KostO§146 KostO§147 Datum: 2007-09-04 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=22222 Kostenrecht Honorarrecht/RVG Berufsrecht - Streitwert Notargebühren/Kosten Notare
OLG Hamm - LG Arnsberg
8.11.2005
15 W 148/05
Geschäftswert einer Patientenverfügung
Der Geschäftwert einer Patientenverfügung, die sich auf die Bekundung des Willens des Erklärenden zu medizinischen Behandlungsmaßnahmen und die Bevollmächtigung von Personen mit der Wahrnehmung der Gesundheitsfürsorge in diesem Bereicht beschränkt und deshalb ausschließlich nichtvermögensrechtlichen Charakter hat, ist mit dem Regelwert des § 30 Abs. 2 S. 1 KostO (3.000,00 Euro) anzusetzen.
KostO § 30 Abs. 2 Aktenzeichen: 15W148/05 Paragraphen: KostO§30 Datum: 2005-11-08 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=17272 Honorarrecht Kostenrecht - Notare Notargebühren/Kosten
OLG Hamm - LG Münster
03.06.2005
15 W 487/04
1. Als Nebengeschäft im Sinne des § 35 KostO werden nach gefestigter Rechtsprechung solche Tätigkeiten qualifiziert, die mit einem Hauptgeschäft so eng zusammenhängen, daß sie nicht als selbständiges Geschäft in Erscheinung treten, sowie im Verhältnis zum Hauptgeschäft
als minder wichtig erscheinen und vorgenommen werden, um das Hauptgeschäft vorzubereiten oder den Vollzug des bereits vorgenommenen Hauptgeschäfts zu fördernund den mit diesem beabsichtigten Erfolg herbeizuführen. Als Hauptgeschäft in diesem Sinne ist hier die Beurkundung der Grundschuldbestellung der Beteiligten zu 2) anzusehen.
Denn die Einholung der Rangrücktrittserklärung dient der Entstehung der Grundschuld durch eine Eintragung im Grundbuch, die der erfolgten Rangbestimmung entspricht. Die ranggerechte Eintragung der Grundschuld war nur durch eine gleichzeitige Rangänderung (§ 880 Abs. 2 BGB) in Ansehung der bereits eingetragenen Auflassungsvormerkung möglich.
2. Der Bewertung der Einholung der Rangrücktrittserklärung als Nebengeschäft der Grundschuldbestellung steht nicht entgegen, daß die Grundschuld als solche wirksam auch an rangbereiter Stelle hätte bestellt werden können. (Leitsatz der Redaktion)
KostO §§ 35, 146 Abs. 1, 147 Abs. 2, 156
FGG § 28 Abs. 2
ZPO § 800
BNotO §§ 24 Abs. 1, 15 Abs. 1 S. 1 Aktenzeichen: 15W487/04 Paragraphen: KostO§35 KostO§146 KostO§147 KostO§156 FGG328 ZPO§800 BNotO§24 BNotO315 Datum: 2005-06-03 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=14098 Honorarrecht - Notare
OLG Düsseldorf - LG Mönchengladbach
03.05.2005
I-10 W 23/05
Für die Beantwortung der Frage, ob Notarkosten wegen falscher Sachbehandlung unerhoben bleiben müssen, gelten nach der Rechsprechung die gleichen Grundsätze und der gleiche Maßstab wie bei der Niederschlagung von Gerichtskosten: Nur ein offen zutage tretender
Verstoß gegen eindeutige Normen oder ein offensichtliches Versehen rechtfertigen die Anwendung des § 16 KostO , nicht dagegen der Verstoß gegen irgendwelche Rechtspflichten. Eindeutige Normen für die Art der Zusendung vollstreckbarer Ausfertigungen von Grundschuldbestellungsurkunden gibt es nicht. Sie folgen nach Auffassung des Senats auch nicht aus besonderen Umständen des zu entscheidenden Falles. (Leitsatz der Redaktion)
KostO § 16
KostO § 156 Abs. 2 Satz 2
FGG § 12 Aktenzeichen: I-10W23/05 Paragraphen: KostO§16 KostO§156 FGG§12 Datum: 2005-05-03 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=14733 Honorarrecht - Notare
OLG Frankfurt - LG Frankfurt/Main
07.02.2005
20 W 451/02
Notar; Beschwerde; Gebühren
1. Die weitere Beschwerde des Notars gegen eine Entscheidung des Landgerichts, die ihn zur Erhebung höherer Gebühren anweist, ist zulässig, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 15.04.2002 - 1 BvR 358/02 -) der Notar in seiner
Berufsausübungsfreiheit betroffen ist, soweit eine erstinstanzliche Entscheidung ihm auferlegt, entgegen seiner Rechtsauffassung höhere Gebühren zu verlangen.
2. Beschließt die Gesellschafterversammlung einer GmbH über die Euro-Umstellung des Stammkapitals, verbunden mit einer Kapitalerhöhung zur Glättung, liegt ein Beschluss ohne bestimmten Geldwert und ein gegenstandsverschiedener Beschluss mit bestimmtem Geldwert vor. Die gleichzeitige Zusammenlegung mehrerer Geschäftsanteile ist als weiterer Beschluss mit einem Gegenstand ohne bestimmten Geldwert nicht zusätzlich zu berücksichtigen.
KostO §§ 26, 27, 44, 47, 156 Aktenzeichen: 20W451/02 Paragraphen: KostO§26 KostO§27 KostO§44 KostO§47 KostO§156 Datum: 2005-02-07 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=14087 Honorarrecht Berufsrecht - Notare
OLG Frankfurt - LG Frankfurt/Main
20.01.2005
20 W 455/02
Notar; Beschwerde; Berufungsausübungsfreiheit; Gebühren; Auswärtsgebühren; Zusatzgebühr; Beurkundung; Gesellschafterbeschluss; Handelsregisteranmeldung
1. Die weitere Beschwerde des Notars gegen eine Entscheidung des Landgerichts, die ihn zur Erhebung höherer Gebühren anweist, ist zulässig, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 15.04.2002 - 1 BvR 358/02 -) der Notar in seiner
Berufsausübungsfreiheit betroffen ist, soweit eine erstinstanzliche Entscheidung ihm auferlegt, entgegen seiner Rechtsauffassung höhere Gebühren zu verlangen.
2. Beim Zusammentreffen der Beurkundung eines Gesellschafterbeschlusses und einer Handelsregisteranmeldung in einer Urkunde ist die Zusatzgebühr des § 58 Abs. 1 KostO zweimal zu berechnen.
KostO § 44
KostO § 58
KostO § 156 Aktenzeichen: 20W455/02 Paragraphen: KostO§44 KostO§58 KostO§156 Datum: 2005-01-20 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=14088 Gesellschaftsrecht Honorarrecht - Verschmelzung Notare
OLG Karlsruhe - LG Heidelberg
22.12.2004
11 Wx 121/03
1. Die Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften wird von der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 17.7.1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (Gesellschaftssteuerrichtlinie) nicht erfasst, wenn die übernehmende
Gesellschaft vor der Verschmelzung Inhaberin aller Anteile der übertragenden Gesellschaft war (Bestätigung von OLG Karlsruhe, Beschl. vom 30.1.2001 - 11 Wx 59/00).
2. Die Erhebung von Notargebühren nach den Regeln der Kostenordnung für die Tätigkeit beamteter Notare im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe ist nicht verfassungswidrig.
EWGRL 335/69
KostO § 18
KostO § 36 Abs. 2
KostO § 47
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 20 Abs. 3, 104a ff. Aktenzeichen: 11Wx121/03 Paragraphen: 335/69/EWG KostO§18 KostO§36 KostO§47 GGArt.3 GGArt.20 GGArt.104a Datum: 2004-12-22 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=13503 Honorarrecht - Notare
OLG Hamm - LG Arnsberg
27.5.2004
15 W 138/04
Kostenberechnung bei Euroumstellung
1. Zur Berechnung des Geschäftswertes einer Anmeldung zum Handelsregister, die eine Euroumstellung des Stammkapitals sowie weitere Satzungsänderungen betrifft.
2. Bei einer der Entwurfsanfertigung in den Amtsräumen des Notars nachfolgenden auswärtigen Unterschriftsbeglaubigung ist die Zusatzgebühr gem. § 58 Abs. 1 S. 1 KostO nur nach der Gebühr gem. § 45 Abs. 1 KostO zu bemessen.
KostO § 26
KostO § 58 Abs. 1
EGHGB Art. 45 Aktenzeichen: 15W138/04 Paragraphen: KostO§26 KostO§58 EGBGBArt.45 Datum: 2004-05-27 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=10562 Honorarrecht - Notare
OLG Karlsruhe - LG Konstanz
17.02.2004
14 Wx 32/03
Unter die Gesellschaftssteuerrichtlinie fallende Beurkundung durch badische Amtsnotare:
Zur Frage, inwieweit beim Gebührenansatz die den Notaren zustehenden Gebührenanteile zu berücksichtigen sind.
1. Zu den Kosten, die beim Gebührenansatz für unter die Gesellschaftssteuerrichtlinie fallende Beurkundungen durch badische Amtsnotare zu berücksichtigen sind, fallen auch die Gebührenanteile, welche den Notaren im Landesdienst neben den ihnen nach dem Landesbesoldungsgesetz zustehenden Bezügen aus der Staatskasse zu gewähren sind (Anschluss OLG Karlsruhe, 09.05.2003, 11 Wx 120/00, OLGR Karlsruhe 2003, 365).
2. Der Gebührenanteil darf - unabhängig davon, ob er dem Notar bereits ausbezahlt wurde und ob er von diesem zurückgefordert werden kann - nicht auf Grundlage einer europa-rechtswidrigen Gebühr ermittelt werden (Anschluss OLG Karlsruhe, 09.05.2003, 11 Wx 120/00, aaO).
3. Solange der Gesetzgeber keine richtlinienkonforme Gebührenregelung geschaffen hat, ist der berücksichtigungsfähige Aufwand zu schätzen. Dies gilt auch für den - entsprechend der gesetzlichen Regelung sich im Laufe des Jahres in der Regel verringernden – Notaranteil.
4. Bei der Schätzung der Höhe des berücksichtigungsfähigen Notaranteils ist auf die Durchschnittswerte für die zurückliegenden Jahre zurückzugreifen (Anschluss OLG Karlsruhe, 09.05.2003, 11 Wx 120/00, aaO).
5. Zur Vermeidung einer Gebührenungleichheit innerhalb des OLG-Bezirks ist bei der Schätzung des berücksichtigungsfähigen Notaranteils nicht auf die Durchschnittswerte des betreffenden Notars, sondern auf die entsprechenden Durchschnittswerte sämtlicher Notare im OLG-Bezirk abzustellen (Abweichung OLG Karlsruhe, 09.05.2003, 11 Wx 129/00, aaO).
EWGRL 335/69 Art 10 Buchst c, Art 12 Buchst e,
JKostGBW § 10, § 11
Aktenzeichen: 14Wx32/03 Paragraphen: 335/69/EWG JKostGBW§10 JKostGBW§11 Datum: 2004-02-19 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=9158 Grundstücksrecht Honorarrecht - Kostenrecht Notare
OLG Hamm - LG Münster
17.2.2004
15 W 312/03
Grundstücksbewertung in einem Kaufvertrag über ein gemeindliches Baugrundstück
1. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, daß eine Bauverpflichtung, die in Erwerber als Teil seiner Gegenleistung in einem mit einer Gemeinde geschlossenen Grundstückskaufvertrag zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung übernimmt, im Rahmen des § 20 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 2 KostO regelmäßig mit dem Regelwert des § 30 Abs. 2 KostO zu bewerten ist.
2. Davon unberührt bleibt, daß nach § 20 Abs. 1 S. 2 Halbsatz 1 KostO ein den vereinbarten Kaufpreis übersteigender Verkehrswert des Grundstücks berücksichtigt werden muß, wenn sich dieser aus konkreten Anhaltspunkten (hier dem Verkauf von Grundstücken durch einen
Privatmann in demselben Baugebiet zu vergleichbaren Bedingungen) erschließt.
KostO § 20 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 2 und S. 2 Halbsatz 1 Aktenzeichen: 15W312/03 Paragraphen: KostO§20 Datum: 2004-02-17 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=9708
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