Angezeigte Ergebnisse pro Seite:
5 | 10 | 20 | 50
Suchergebnisse 1 bis 10 von 27
Grundstücksrecht Honorarrecht - Beurkundungsrecht Kostenrecht Notare
BGH - OLG Hamm - LG Bielefeld
10.9.2020
V ZB 141/18
Die Kostenhaftung nach § 30 Abs. 3 GNotKG ist beschränkt auf die Kosten des Beurkundungsverfahrens, in dem die Übernahme erklärt wird, einschließlich der Kosten des Vollzugs dieser Urkunde und auf das Verfahren bezogener Betreuungstätigkeiten; mittelbare Vollzugskosten, die durch weitere notarielle Tätigkeiten entstehen, wie etwa Gebühren für die Beglaubigung der Unterschrift unter der Verwalterzustimmung nach § 12 WEG oder unter einer Löschungsbewilligung, werden hiervon nicht erfasst.
GNotKG § 30 Abs 3
WEG § 12
Aktenzeichen: VZB141/18 Paragraphen: Datum: 2020-09-10 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=40457 Grundstücksrecht Honorarrecht - Beurkundungsrecht Kostenrecht Notare
BGH - OLG München - LG Memmingen
9.9.2020
IV ZB 9/20
Notarkostenrecht: Ermäßigte Gebühr für Beurkundungsverfahren bei Teilaufhebung
Die ermäßigte Gebühr nach Nr. 21102 Ziff. 2 KV GNotKG für Beurkundungsverfahren, deren Gegenstand die Aufhebung eines Vertrags ist, findet auf Teilaufhebungen keine Anwendung.(Rn.15)(Rn.19)
GNotKG § 3 Abs 2 Anl 1 Nr 21102 Nr 2
Aktenzeichen: IVZB9/20 Paragraphen: Datum: 2020-09-09 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=40434 Honorarrecht - Notare
BGH - OLG Celle - LG Hannover
23.1.2020
V ZB 70/19
Notargebühr für Unterschriftsbeglaubigung bei mehreren Erklärungen in verschiedenen Gegenständen
Dem Notar steht für die Beglaubigung einer Unterschrift auch dann nur eine Gebühr nach Nr. 25100 oder Nr. 25101 zu, wenn der unterzeichnete Text mehrere Erklärungen enthält, die verschiedene Gegenstände betreffen.(Rn.5)(Rn.11)
GNotKG § 3 Abs 2 Anl 1 Nr 25100, § 3 Abs 2 Anl 1 Nr 25101
Aktenzeichen: VZB70/19 Paragraphen: Datum: 2020-01-23 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=39993 Grundstücksrecht Honorarrecht - Kostenrecht Notare
OLG München - LG Weiden
04.09.2007
32 Wx 114/07
Übersendet der Notar eine Löschungsbewilligung, für die er eine Unterschrift beglaubigt hat, an den nicht mit dem Unterschreibenden identischen Begünstigten zum Zweck der Eintragung im Grundbuch, erhält er neben der Beglaubigungsgebühr nach § 45 KostO auch eine Vollzugsgebühr nach § 146 Abs. 2 KostO.
KostO §§ 45, 146 Abs. 2, 147 Abs. 2
Aktenzeichen: 32Wx114/07 Paragraphen: KostO§45 KostO§146 KostO§147 Datum: 2007-09-04 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=22222 Kostenrecht Honorarrecht/RVG Berufsrecht - Streitwert Notargebühren/Kosten Notare
OLG Hamm - LG Arnsberg
8.11.2005
15 W 148/05
Geschäftswert einer Patientenverfügung
Der Geschäftwert einer Patientenverfügung, die sich auf die Bekundung des Willens des Erklärenden zu medizinischen Behandlungsmaßnahmen und die Bevollmächtigung von Personen mit der Wahrnehmung der Gesundheitsfürsorge in diesem Bereicht beschränkt und deshalb ausschließlich nichtvermögensrechtlichen Charakter hat, ist mit dem Regelwert des § 30 Abs. 2 S. 1 KostO (3.000,00 Euro) anzusetzen.
KostO § 30 Abs. 2 Aktenzeichen: 15W148/05 Paragraphen: KostO§30 Datum: 2005-11-08 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=17272 Honorarrecht Kostenrecht - Notare Notargebühren/Kosten
OLG Hamm - LG Münster
03.06.2005
15 W 487/04
1. Als Nebengeschäft im Sinne des § 35 KostO werden nach gefestigter Rechtsprechung solche Tätigkeiten qualifiziert, die mit einem Hauptgeschäft so eng zusammenhängen, daß sie nicht als selbständiges Geschäft in Erscheinung treten, sowie im Verhältnis zum Hauptgeschäft
als minder wichtig erscheinen und vorgenommen werden, um das Hauptgeschäft vorzubereiten oder den Vollzug des bereits vorgenommenen Hauptgeschäfts zu fördernund den mit diesem beabsichtigten Erfolg herbeizuführen. Als Hauptgeschäft in diesem Sinne ist hier die Beurkundung der Grundschuldbestellung der Beteiligten zu 2) anzusehen.
Denn die Einholung der Rangrücktrittserklärung dient der Entstehung der Grundschuld durch eine Eintragung im Grundbuch, die der erfolgten Rangbestimmung entspricht. Die ranggerechte Eintragung der Grundschuld war nur durch eine gleichzeitige Rangänderung (§ 880 Abs. 2 BGB) in Ansehung der bereits eingetragenen Auflassungsvormerkung möglich.
2. Der Bewertung der Einholung der Rangrücktrittserklärung als Nebengeschäft der Grundschuldbestellung steht nicht entgegen, daß die Grundschuld als solche wirksam auch an rangbereiter Stelle hätte bestellt werden können. (Leitsatz der Redaktion)
KostO §§ 35, 146 Abs. 1, 147 Abs. 2, 156
FGG § 28 Abs. 2
ZPO § 800
BNotO §§ 24 Abs. 1, 15 Abs. 1 S. 1 Aktenzeichen: 15W487/04 Paragraphen: KostO§35 KostO§146 KostO§147 KostO§156 FGG328 ZPO§800 BNotO§24 BNotO315 Datum: 2005-06-03 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=14098 Honorarrecht - Notare
OLG Düsseldorf - LG Mönchengladbach
03.05.2005
I-10 W 23/05
Für die Beantwortung der Frage, ob Notarkosten wegen falscher Sachbehandlung unerhoben bleiben müssen, gelten nach der Rechsprechung die gleichen Grundsätze und der gleiche Maßstab wie bei der Niederschlagung von Gerichtskosten: Nur ein offen zutage tretender
Verstoß gegen eindeutige Normen oder ein offensichtliches Versehen rechtfertigen die Anwendung des § 16 KostO , nicht dagegen der Verstoß gegen irgendwelche Rechtspflichten. Eindeutige Normen für die Art der Zusendung vollstreckbarer Ausfertigungen von Grundschuldbestellungsurkunden gibt es nicht. Sie folgen nach Auffassung des Senats auch nicht aus besonderen Umständen des zu entscheidenden Falles. (Leitsatz der Redaktion)
KostO § 16
KostO § 156 Abs. 2 Satz 2
FGG § 12 Aktenzeichen: I-10W23/05 Paragraphen: KostO§16 KostO§156 FGG§12 Datum: 2005-05-03 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=14733 Honorarrecht - Notare
OLG Frankfurt - LG Frankfurt/Main
07.02.2005
20 W 451/02
Notar; Beschwerde; Gebühren
1. Die weitere Beschwerde des Notars gegen eine Entscheidung des Landgerichts, die ihn zur Erhebung höherer Gebühren anweist, ist zulässig, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 15.04.2002 - 1 BvR 358/02 -) der Notar in seiner
Berufsausübungsfreiheit betroffen ist, soweit eine erstinstanzliche Entscheidung ihm auferlegt, entgegen seiner Rechtsauffassung höhere Gebühren zu verlangen.
2. Beschließt die Gesellschafterversammlung einer GmbH über die Euro-Umstellung des Stammkapitals, verbunden mit einer Kapitalerhöhung zur Glättung, liegt ein Beschluss ohne bestimmten Geldwert und ein gegenstandsverschiedener Beschluss mit bestimmtem Geldwert vor. Die gleichzeitige Zusammenlegung mehrerer Geschäftsanteile ist als weiterer Beschluss mit einem Gegenstand ohne bestimmten Geldwert nicht zusätzlich zu berücksichtigen.
KostO §§ 26, 27, 44, 47, 156 Aktenzeichen: 20W451/02 Paragraphen: KostO§26 KostO§27 KostO§44 KostO§47 KostO§156 Datum: 2005-02-07 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=14087 Honorarrecht Berufsrecht - Notare
OLG Frankfurt - LG Frankfurt/Main
20.01.2005
20 W 455/02
Notar; Beschwerde; Berufungsausübungsfreiheit; Gebühren; Auswärtsgebühren; Zusatzgebühr; Beurkundung; Gesellschafterbeschluss; Handelsregisteranmeldung
1. Die weitere Beschwerde des Notars gegen eine Entscheidung des Landgerichts, die ihn zur Erhebung höherer Gebühren anweist, ist zulässig, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 15.04.2002 - 1 BvR 358/02 -) der Notar in seiner
Berufsausübungsfreiheit betroffen ist, soweit eine erstinstanzliche Entscheidung ihm auferlegt, entgegen seiner Rechtsauffassung höhere Gebühren zu verlangen.
2. Beim Zusammentreffen der Beurkundung eines Gesellschafterbeschlusses und einer Handelsregisteranmeldung in einer Urkunde ist die Zusatzgebühr des § 58 Abs. 1 KostO zweimal zu berechnen.
KostO § 44
KostO § 58
KostO § 156 Aktenzeichen: 20W455/02 Paragraphen: KostO§44 KostO§58 KostO§156 Datum: 2005-01-20 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=14088 Gesellschaftsrecht Honorarrecht - Verschmelzung Notare
OLG Karlsruhe - LG Heidelberg
22.12.2004
11 Wx 121/03
1. Die Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften wird von der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 17.7.1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (Gesellschaftssteuerrichtlinie) nicht erfasst, wenn die übernehmende
Gesellschaft vor der Verschmelzung Inhaberin aller Anteile der übertragenden Gesellschaft war (Bestätigung von OLG Karlsruhe, Beschl. vom 30.1.2001 - 11 Wx 59/00).
2. Die Erhebung von Notargebühren nach den Regeln der Kostenordnung für die Tätigkeit beamteter Notare im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe ist nicht verfassungswidrig.
EWGRL 335/69
KostO § 18
KostO § 36 Abs. 2
KostO § 47
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 20 Abs. 3, 104a ff. Aktenzeichen: 11Wx121/03 Paragraphen: 335/69/EWG KostO§18 KostO§36 KostO§47 GGArt.3 GGArt.20 GGArt.104a Datum: 2004-12-22 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=13503
|