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Honorarrecht/RVG Prozeßrecht - Insolvenzverfahren Vergleichsgebühr Vergleich
LAG Berlin-Brandenburg - ArbG Berlin
5.6.2019
26 Ta (Kost) 6036/19
1. Werden Masseverbindlichkeiten nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit zum Gegenstand eines Mehrvergleichs gemacht und liegen die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung im Rahmen der Festsetzung eines Gegenstandswerts für einen Vergleichsmehrwert vor, ist § 182 InsO bzw. die darin zum Ausdruck kommende Wertung entsprechend anzu-wenden.
2. In Ansatz zu bringen ist dann allein der zum Zeitpunkt des Vergleichabschlusses maßgebliche wirtschaftliche Wert.
3. Zum Streitstand bezüglich der Frage einer entsprechenden Anwendung des § 182 InsO auf Masseverbindlichkeiten, die nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit im Wege eines Leistungs- oder eines Feststellungsantrags gegen den Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.
RVG § 33
InsO § 182, § 208, § 209
Aktenzeichen: 26Ta(Kost)6036/19 Paragraphen: Datum: 2019-06-05 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=38950 Honorarrecht/RVG Kostenrecht - Kostenfestsetzung Insolvenzverfahren
OLG Frankfurt - LG Limburg
30.10.2018
6 W 87/18
Kostenfestsetzung nach Unterbrechung durch Insolvenz
Nach Verfahrensunterbrechung durch Insolvenz einer Partei bleibt die Kostenfestsetzung
aus einer Kostengrundentscheidung, die andere Verfahrensbeteiligte als die insolvente Partei
betrifft (hier Streithelfer der insolventen Partei und deren Gegner), möglich.
ZPO § 91, § 240 Aktenzeichen: 6W87/18 Paragraphen: Datum: 2018-10-30 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=38226 Insolvenzrecht Honorarrecht/RVG - Kosten Streitwert Insolvenzverfahren
BGH - LG Landshut - AG Erding
19.4.2018
IX ZR 187/17
Der Gegenstandswert, welcher der Bemessung der vom Schädiger zu erstattenden Rechtsanwaltskosten zugrunde zu legen ist, bestimmt sich unter Abzug des Restwerts des Unfallfahrzeugs, wie er letztlich festgestellt oder unstreitig geworden ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. Juli 2017, VI ZR 465/16).
BGB § 249 Abs 2 S 1
Aktenzeichen: IXZR187/17 Paragraphen: Datum: 2018-04-19 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=37807 Insolvenzrecht Honorarrecht/RVG - Prozeßrecht Insolvenzverfahren
BGH - OLG München - LG München I
14.1.2016
IX ZB 57/15
Bei einer Klage auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle bestimmt sich der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Berufung nach dem Betrag, der zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten war.
ZPO § 4 Abs 1, § 511 Abs 2 Nr 1
InsO § 182
Aktenzeichen: IXZB57/15 Paragraphen: ZPO§4 ZPO§511 InsO§182 Datum: 2016-01-14 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=35929 Honorarrecht/RVG Insolvenzrecht - Streitwert Insolvenzverfahren Kostenrecht
OLG Celle - LG Hildesheim
13.8.2013
4 W 137/13
Streitwert einer auf Feststellung der Begründetheit des Widerspruchs gegen Anmeldung einer auf eine vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhenden Forderung gerichteten Klage
Betreibt ein Kläger die Feststellung, dass sein Widerspruch zur Insolvenztabelle gegen den von der Beklagten geltend gemachten Tatbestand der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung begründet ist, ist ein Abschlag vom Nennwert der zugrunde liegenden Forderung
vorzunehmen. Die Höhe dieses Abschlags bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls.
ZPO § 3
Aktenzeichen: 4W137/13 Paragraphen: ZPO§3 Datum: 2013-08-13 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=33242 Honorarrecht/RVG - Insolvenzverfahren
BGH - LG Berlin - AG Spandau
19.4.2012
IX ZB 162/10
Der für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde maßgebliche Wert des
Beschwerdegegenstandes bemisst sich nach dem Betrag, um den der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Vergütungsfestsetzungsbeschluss in seinen Rechten verkürzt zu
sein behauptet und in dessen Höhe er mit seinem Beschwerdeantrag die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung begehrt. Eine Erhöhung des Wertes des Beschwerdegegenstandes durch ein erweitertes Festsetzungsbegehren in der Beschwerdeinstanz ist nicht möglich.
InsO § 64 Abs 3 S 2
ZPO § 567 Abs 2
Aktenzeichen: IXZB162/10 Paragraphen: InsO§64 ZPO§567 Datum: 2012-04-19 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=30799 Honorarrecht/RVG - Insolvenzverfahren Streitwert
BGH - OLG Karlsruhe - LG Karlsruhe
22.1.2009
IX ZR 235/08
Der Streitwert einer Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, eine angemeldete Forderung beruhe auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, bemisst sich nicht nach dem Nennwert der Forderung. Maßgeblich sind vielmehr die späteren Vollstreckungsaussichten des Insolvenzgläubigers nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung. Wenn diese als nur zu gering anzusehen sind, kann ein Abschlag von 75 Prozent des Nennwerts der Forderung angemessen sein.
InsO § 184
ZPO § 3
Aktenzeichen: IXZR235/08 Paragraphen: InsO§184 ZPO§3 Datum: 2009-01-22 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=25172 Honorarrecht/RVG Insolvenzrecht - Insolvenzverfahren Kosten
OLG Celle - LG Verden
14.01.2008
9 U 107/07
Bei der Bemessung des Streitwerts einer Klage auf Feststellung, dass eine im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person festgestellte Forderung wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung begründet ist, ist ein über die bei einer positiven Feststellungsklage üblichen 20 % hinausgehender Abschlag vorzunehmen, der - vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls - regelmäßig 13 des Nennwerts der Forderung beträgt.
StGB § 266 a
InsO § 302 Nr 1
Aktenzeichen: 9U107/07 Paragraphen: StGB§266a InsO§302 Datum: 2008-01-14 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=22898 Honorarrecht/RVG - Kostenerstattung Insolvenzverfahren
OLG Celle - AG Otterndorf
18.12.2007
7 W 104/07
Ein Schuldner, der persönlich verklagt wird, obwohl über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist, kann wirksam einen Rechtsanwalt mit seiner Rechtsverteidigung beauftragen. Nimmt der Kläger die Klage zurück und werden ihm nach § 269 Abs. 3 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, gehören die beim Beklagten entstandenen Rechtsanwaltsgebühren zu den Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren und deshalb nach § 91 ZPO zu erstatten sind.
ZPO § 91 Abs 1 Satz 1
ZPO § 91 Abs 2 Satz 1
InsO § 81
Aktenzeichen: 7W104/07 Paragraphen: ZPO§91 InsO§81 Datum: 2007-12-18 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=22675 Honorarrecht/RVG - Insolvenzverfahren
OLG Düsseldorf
05.06.2007
I-10 W 6/07
Für das wirtschaftliche Interesse des Schuldners am Erhalt der angefochtenen Ankündigung der Restschuldbefreiung ist dann, wenn völlig ungewiss ist, wie sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners entwickeln werden und ob bzw. in welchem Umfang er in Zukunft wieder in der Lage sein wird, Zahlungen zu leisten, auf den Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG abzustellen.
RVG §§ 33, 28 Abs.3, 23 Abs. 3
Aktenzeichen: I-10W6/07 Paragraphen: RVG§33 RVG§28 RVG§23 Datum: 2007-06-05 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=21457
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