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Honorarrecht/RVG - Normenkontrolle
OVG Lüneburg
12.06.2009
1 MN 172/08
Erörterungsgebühr, Normenkontrolleilverfahren, Terminsgebühr
Keine Terminsgebühr im Normenkontroll-Eilverfahren
1. Eine Terminsgebühr nach Vorbemerkung 3 Absatz 3 und Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG kann nur in Verfahren entstehen, in denen eine mündliche Verhandlung obligatorisch ist. Sie kann daher in einem Normenkontroll-Eilverfahren nicht verlangt werden.
2. Zum Umfang der Tätigkeit, die ein Anwalt zum Entstehen einer Terminsgebühr entfalten muss.
VV-RVG Nr. 3104
Vorbemerkung 3 III VV-RVG
VwGO § 47 VI
Aktenzeichen: 1MN172/08 Paragraphen: Datum: 2009-06-12 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=25929
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