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Honorarrecht/RVG - Nr.2300
BGH - LG Mainz - AG Mainz
20.5.2014
VI ZR 396/13
Ein Rechtsanwalt kann die Gebühr gemäß Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) auch dann nur einmal aus dem Gesamtgegenstandswert und nicht zweimal aus (dann niedrigeren) Teilgegenstandswerten verlangen, wenn die von ihm für seinen Mandanten geltend gemachte Forderung außergerichtlich nur
teilweise erfüllt wird und ihm deshalb für den noch offenen Teil der Forderung Klageauftrag erteilt wird.
RVG § 15, § 22
RVG-VV Nr 2300
Aktenzeichen: VIZR396/13 Paragraphen: RVG§15 RVG§22 Datum: 2014-05-20 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=34325 Honorarrecht/RVG - Geschäftsgebühr Nr.2300
BGH - LG Memmingen - AG Memmingen
11.7.2012
VIII ZR 323/11
Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war, und ist deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der Toleranzrechtsprechung bis zu einer Überschreitung
von 20% der gerichtlichen Überprüfung entzogen (Fortführung BGH, 13. Januar 2011, IX ZR 110/10, NJW 2011, 1603 und 8. Mai 2012, VI ZR 273/11, juris).
RVG § 14 Abs 1
RVG-VV Nr 2300
Aktenzeichen: VIIIZR323/11 Paragraphen: RVG§14 Datum: 2012-07-11 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=31342 Honorarrecht/RVG - Geschäftsgebühr Nr.2300
BGH - OLG Koblenz - LG Koblenz
8.5.2012
VI ZR 273/11
Bei Rahmengebühren im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG, zu denen die Geschäftsgebühr im Sinne der Nr. 2300 VV RVG zählt, steht dem Rechtsanwalt ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 % zu (im Anschluss an BGH, Urteil vom 13. Januar 2011, IX ZR 110/10, NJW 2011, 1603).
RVG § 14 Abs 1 S 1
RVG-VV Nr 2300
Aktenzeichen: VIZR273/11 Paragraphen: RVG§14 Datum: 2012-05-08 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=30813 Wettbewerbsrecht Honorarrecht/RVG - Abmahnungsrecht Wettbewerbsrecht Geschäftsgebühr Nr.2300
BGH - OLG Hamm - LG Münster
19.5.2010
I ZR 140/08
a) Die Vorschrift des § 174 Satz 1 BGB ist auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht anwendbar, wenn die Abmahnung mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden ist.
b) Enthält eine Werbeanzeige die Ankündigung der Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses, der mit § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht in Einklang steht, begründet dies die für einen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 2 UWG erforderliche Erstbegehungsgefahr für einen Verstoß nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 437, 475 Abs. 1 Satz 1 BGB.
c) Der Rechtsanwalt erhält in einem durchschnittlichen Fall für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV nicht unterhalb einer 1,3-fachen Gebühr.
UWG § 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 1 Satz 2
BGB § 174 Satz 1, § 475 Abs. 1 Satz 1
RVG VV Nr. 2300
Aktenzeichen: IZR140/08 Paragraphen: UWG§4 UWG§8 UWG§12 BGB§174 BGB§475 Datum: 2010-05-19 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=27871 Honorarrecht/RVG - Einstweilige Verfügung Geschäftsgebühr Nr.2300
BGH - LG Hamburg - AG Hamburg
4.2.2010
I ZR 30/08
Die für ein Abschlussschreiben (Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung nach Erlass einer einstweiligen Verfügung) entstehende Geschäftsgebühr ist im Allgemeinen auf der Grundlage von Nr. 2300 RVG VV zu berechnen.
RVG VV Nr. 2300
Aktenzeichen: IZR30/08 Paragraphen: Datum: 2010-02-04 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=27555 Honorarrecht/RVG - Geschäftsgebühr Verfahrensgebühr Nr.2300
BGH - OLG Dresden - LG Chemnitz
18.8.2009
VIII ZB 17/09
Die Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr gemäß Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG kommt nicht in Betracht, wenn zwischen der erstattungsberechtigten Partei und ihrem Prozessesbevollmächtigten keine Geschäftsgebühr im Sinne von Nr. 2300 VV RVG entstanden ist, sondern sie ihrem Prozessbevollmächtigten für
dessen vorprozessuales Tätigwerden ein von einzelnen Aufträgen unabhängiges Pauschalhonorar schuldet.
ZPO § 91
RVG § 3a, § 4 a.F.
RVG-VV Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4
RVG-VV Nr. 2300
BRAGO § 118 Abs. 2
Aktenzeichen: VIIIZB17/09 Paragraphen: ZPO§91 RVG§3a RVG§4 Datum: 2009-08-18 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=26268 Honorarrecht/RVG - Geschäftsgebühr Verfahrensgebühr Nr.2300
OLG Celle - LG Hannover
24.07.2009
2 W 203/09
Im Rahmen der Festsetzung der Vergütung für den beigeordneten Rechtsanwalt ist auch dann die Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG geboten, wenn der Partei auf Antrag zwar Beratungshilfe hätte gewährt werden können, tatsächlich aber keine Beratungshilfe in Anspruch genommen worden ist (im Anschluss an OLG Celle 17 WF 192/08 - Beschluss vom 26. Januar 2009 und OLG Celle
RVG § 55
RVG § 56
VV RVG Nr 2300
VV RVG Nr 2503
Aktenzeichen: 2W203/09 Paragraphen: RVG§55 RVG§56 Datum: 2009-07-24 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=26090 Honorarrecht/RVG - Geschäftsgebühr Nr.2300 Nr.3100
OLG Oldenburg - AG Nordhorn
19.03.2009
13 WF 52/09
Die Erstattung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr setzt eine materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage voraus, die sich in Unterhaltsstreitigkeiten regelmäßig nur aus Verzug ergeben kann. Erfolgt bereits die erste, den Verzug begründende Mahnung durch den
Anwalt, kann die Erstattung nicht beansprucht werden. Dieses Ergebnis mag häufig unbillig erscheinen, ist aber Folge der gesetzlichen Konzeption des RVG und kann nicht durch die Gerichte korrigiert werden.
BGB § 286
RVG VV 2300, RVG VV Vorbem. 3 IV
Aktenzeichen: 13WF52/09 Paragraphen: BGB§286 Datum: 2009-03-19 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=25502 Honorarrecht/RVG - Geschäftsgebühr Nr.2300 Nr.3100
BGH - LG Berlin - AG Berlin-Mitte
12.3.2009
IX ZR 10/08
Die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts vor einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und diejenige vor dem nachfolgenden Hauptsacheverfahren stellen regelmäßig verschiedene Angelegenheiten dar, deren Wahrnehmung jeweils eine Geschäftsgebühr auslöst.
RVG § 17 Nr. 4 Buchstabe b)
RVG VV Nr. 2300 (Nr. 2400 alt)
Aktenzeichen: IXZR10/08 Paragraphen: RVG§17 Datum: 2009-03-12 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=25534 Honorarrecht/RVG - Geschäftsgebühr Nr.2300 Nr.3100
OLG Bremen - LG Bremen
20.02.2009
2 W 13/09
Eine hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nach VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 RVG setzt voraus, dass eine Geschäftsgebühr entstanden ist. Dafür reicht es nicht aus, dass der abstrakte Gebührentatbestand (hier Nr. 2300 RVG-VV) verwirklicht
ist. Die Gebühr muss darüber hinaus auch vom Auftraggeber konkret geschuldet sein, was etwa dann nicht der Fall ist, wenn der Rechtsanwalt auf die Geltendmachung der Geschäftsgebühr ausdrücklich oder konkludent (etwa durch Vereinbarung einer Pauschalvergütung)
verzichtet hat.
RVG-VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4
Aktenzeichen: 2W13/09 Paragraphen: RVG-VV Datum: 2009-02-20 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=25330
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