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Honorarrecht/RVG - Vorschuss
OLG Naumburg
13.08.2019
1 AR (Kost) 7/19
Maßstab für einen Vorschuss auf eine Pauschgebühr ist stets die bereits erbrachte Leistung. Auf erst noch zu erbringende Leistungen kann kein Vorschuss gezahlt werden, sondern es kann erst nach (weiterer) Leistungserbringung ein (weiterer) Vorschuss verlangt werden kann, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Satz 5 RVG vorliegen.
RVO § 51 Abs 1 S 5
Aktenzeichen: 1AR(Kost)7/19 Paragraphen: Datum: 2019-08-13 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=39543
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