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Insolvenzrecht - Aussonderungsrecht
BGH - OLG Hamburg - LG Hamburg
8.9.2016
IX ZR 52/15
Der durch die Nutzung im Insolvenzeröffnungsverfahren eingetretene Wertverlust an Aussonderungsgut (hier: Lastkraftwagen) kann anhand der Kauf- und Rückkaufpreise und der nach der durchschnittlichen Laufleistung ermittelten Gesamtlebensdauer geschätzt werden.
InsO § 21 Abs 2 S 1 Nr 5, § 172
ZPO § 287
Aktenzeichen: IXZR52/15 Paragraphen: InsO§21 InsO§172 ZPO§287 Datum: 2016-09-08 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=36566 Insolvenzrecht - Aussonderungsrecht Forderungsanmeldung
BGH - OLG München - LG München I
26.1.2016
II ZR 394/13
1. Bei der Beurteilung der Frage, ob gegen die Schuldnerin eine deren Insolvenzreife mit begründende Forderung bestanden hat, erstreckt sich die Rechtskraftwirkung einer späteren Feststellung dieser Forderung zur Insolvenztabelle nach § 178 Abs. 3 InsO nicht auf den Geschäftsführer der Schuldnerin; dessen Verhalten im Anmeldeverfahren kann aber eine im Rahmen der Tatsachenfeststellung (§ 286 Abs. 1 ZPO) zu berücksichtigende
Indizwirkung haben.
2. Wenn eine Zahlung an einen absonderungsberechtigten, durch eine Gesellschaftssicherheit besicherten Gläubiger geleistet wird, liegt ein Aktiventausch vor, soweit infolgeder Zahlung die Gesellschaftssicherheit frei wird und der Verwertung zugunsten aller
Gläubiger zur Verfügung steht; bei einem solchen Aktiventausch entfällt im wirtschaftlichen Ergebnis eine masseschädliche Zahlung (Anschluss an BGH, Urteil vom 23. Juni 2015, II ZR 366/13, BGHZ 206, 52 Rn. 26).
GmbHG § 64 S 1
InsO § 178 Abs 3
ZPO § 286 Abs 1
Aktenzeichen: IIZR394/13 Paragraphen: InsO§178 ZPO§286 GmbHG§64 Datum: 2016-01-26 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=36112 Insolvenzrecht - Aussonderungsrecht
BGH - OLG Karlsruhe - LG Heidelberg
11.6.2015
IX ZR 110/13
Steht dem Anfechtungsgegner ein anfechtungsfest begründetes Absonderungsrecht an einer abgetretenen Forderung zu, das die objektive Gläubigerbenachteiligung ausschließt, muss der Insolvenzverwalter eine nachträgliche Wertschöpfung, die erst zur Werthaltigkeit des Absonderungsrechts geführt hat, darlegen und beweisen.
InsO § 96 Abs 1 Nr 3, § 129 Abs 1, § 130 Abs 1 S 1 Nr 1
Aktenzeichen: IXZR110/13 Paragraphen: InsO§96 InsO§129 InsO§130 Datum: 2015-06-11 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=35425 Insolvenzrecht - Verwaltung Aussonderungsrecht
BGH - OLG Hamm - LG Bielefeld
29.1.2015
IX ZR 279/13
1. Nach Wegfall des Eigenkapitalersatzrechts besteht kein Anspruch des Insolvenzverwalters auf unentgeltliche Nutzung von Betriebsanlagen, die der Gesellschafter seiner Gesellschaft vermietet hat.
2. Eine Aussonderungssperre kann in der Insolvenz einer Gesellschaft auch gegenüber einem mittelbaren Gesellschafter geltend gemacht werden. Das hierfür zu entrichtende Nutzungsentgelt bemisst sich nach dem Durchschnitt des im letzten Jahr vor Stellung des Insolvenzantrages anfechtungsfrei tatsächlich Geleisteten. Eine Aussonderungssperre scheidet aus, wenn der Überlassungsvertrag fortwirkt und der Gesellschafter gegenüber dem Insolvenzverwalter
keine Aussonderung verlangen kann.
3. Die Zahlung eines Nutzungsentgelts kann gegenüber dem Gesellschafter nicht als Befriedigung eines Darlehens, sondern nur als Befriedigung einer darlehensgleichen Forderung angefochten werden.
4. Weist der Vermieter bei einem nach Verfahrenseröffnung beendeten Mietverhältnis die Rücknahme der Mietsache wegen eines ungeräumten oder vertragswidrigen Zustands zurück, besteht kein Entschädigungsanspruch gegen den Insolvenzverwalter wegen Vorenthaltung der Mietsache, wenn dieser nach Verfahrenseröffnung keine Veränderungen an der Mietsache vorgenommen hat.
5. Ein Mietvertrag, der die Nutzung unbeweglicher und beweglicher Gegenstände umfasst, dauert nach Insolvenzeröffnung fort, wenn die Vermietung unbeweglicher Gegenstände den Schwerpunkt des Vertrages bildet.
6. Weist ein schriftlicher Mietvertrag die beiden Eigentümer eines Grundstücks als Vermieter aus, kommt der Vertrag mit einer von den Eigentümern gebildeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Vermieterin zustande, wenn dies dem wirklichen Willen aller am Vertragsschluss auf Vermieter- und Mieterseite Vertretungsberechtigten entspricht (falsa demonstratio).
InsO § 39 Abs 1 Nr 5, § 55 Abs 1 Nr 2 Alt 2, § 108 Abs 1 S 1, § 135 Abs 1 Nr 2, InsO § 135 Abs 3 S 1
Aktenzeichen: IXZR279/13 Paragraphen: InsO§39 InsO§55 InsO§108 InsO§135 Datum: 2015-01-29 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=34847 Insolvenzrecht - Aussonderungsrecht Vollstreckung
BGH - OLG Brandenburg - LG Cottbus
25.4.2013
IX ZR 30/11
1. Vollstreckt ein absonderungsberechtigter Gläubiger im Wege der Zwangsverwaltung nach Titelumschreibung gegen den Insolvenzverwalter in weiterhin selbstgenutztes Wohneigentum eines Insolvenzschuldners, kann der Besitzergreifung des Zwangsverwalters das Recht des Schuldners entgegengehalten werden, ihm die für seinen Hausstand unentbehrlichen
Räume unentgeltlich zu belassen.
2. Ist der weitere Gebrauch des selbst genutzten Wohneigentums dem Insolvenzschuldner von der Gläubigerversammlung oder dem Insolvenzverwalter nicht gestattet worden, obliegt allein dem Insolvenzverwalter, die Inbesitznahme des Wohneigentums für die Insolvenzmasse gegenüber dem Insolvenzschuldner durchzusetzen. Der Insolvenzverwalter als Verfahrensschuldner hat dann dem Zwangsverwalter auf Verlangen den Besitz an dem Wohneigentum zu verschaffen.
ZVG § 149 Abs 1, § 150 Abs 2
InsO § 100 InsO, § 148
ZwVwV § 5 Abs 2 Nr 2
Aktenzeichen: IXZR30/11 Paragraphen: ZVG§149 InsO§100 InsO§148 Datum: 2013-04-25 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=32753 Insolvenzrecht - Aussonderungsrecht
BGH - LG Duisburg - AG Duisburg
7.2.2013
IX ZB 286/11
Forderungen, die infolge einer Sicherungszession mit einem Absonderungsrecht wertausschöpfend belastet sind, können auch dann nicht bei der Vergütung des vorläufigen Verwalters in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, wenn die Sicherungsabtretung
im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfechtbar ist.
InsVV § 11 Abs 1 S 4
Aktenzeichen: IXZB286/11 Paragraphen: InsVV§11 Datum: 2013-02-07 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=32367 Insolvenzrecht - Aussonderungsrecht Gläubigerbenachteiligung
BGH - OLG Frankfurt - LG Frankfurt
22.11.2012
IX ZR 142/11
Hat der Gläubiger außerhalb des Drei-Monats-Zeitraums ein Pfandrecht an einem Kontoguthaben des Schuldners erwirkt, liegt in der Überweisung des Guthabens von dem Schuldner an den Gläubiger wegen des insoweit bestehenden Absonderungsrechts keine Gläubigerbenachteiligung. Die Pfändung des Guthabens selbst unterliegt als Rechtshandlung des
Gläubigers nicht der Vorsatzanfechtung.
InsO § 129 Abs 1, § 133 Abs 1
Aktenzeichen: IXZR142/11 Paragraphen: InsO§129 InsO§133 Datum: 2012-11-22 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=31775 Insolvenzrecht - Aussonderungsrecht
LG Landau - AG Kaiserslautern
17.8.2012
3 S 11/12
Bei freihändiger Veräußerung dies Wohnungseigentum durch den Insolvenzverwalter geht das Recht auf abgesonderte Befriedigung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus § 49 InsO, § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG an der Wohnung unter. Es setzt sich als Recht zur Befriedigung am Veräußerungserlös fort.
InsO § 49
ZVG § 10 Abs 1 Nr 2
WEG § 28 Abs 1 S 2 Nr 2
Aktenzeichen: 3S11/12 Paragraphen: InsO§49 ZVG§10 WEG§28 Datum: 2012-08-17 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=32308 Insolvenzrecht - Aussonderungsrecht
BGH - OLG Braunschweig - LG Göttingen
8.3.2012
IX ZR 78/11
Ordnet das Gericht als Sicherungsmaßnahme an, dass ein der Aussonderung unterliegender Gegenstand von dem Berechtigten nicht herausverlangt werden darf, steht dem Aussonderungsberechtigten gegen den vorläufigen Insolvenzverwalter wegen eines durch Nutzung oder Beschädigung eingetretenen Wertverlusts ein Ersatzanspruch zu. Nach Verfahrenseröffnung gilt der Anspruch als Masseverbindlichkeit.
InsO § 21 Abs 2 S 1 Nr 5, § 55 Abs 2
Aktenzeichen: IXZR78/11 Paragraphen: InsO§21 InsO§55 Datum: 2012-03-08 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=30383 Insolvenzrecht - Aussonderungsrecht
BGH - OLG Celle - LG Stade
10.11.2011
IX ZR 142/10
Die Sicherungsabtretung des Anspruchs auf Rückgewähr einer Grundschuld kann nur dann ein Recht auf abgesonderte Befriedigung im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Abtretenden begründen, wenn eine Revalutierung der Grundschuld ohne Zustimmung des Abtretungsempfängers nicht oder nicht mehr in Betracht kommt.
InsO § 91 Abs. 1, § 51 Nr. 1
BGB § 1191
Aktenzeichen: IXZR142/10 Paragraphen: InsO§91 InsO§51 BGB§1191 Datum: 2011-11-10 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=29631
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