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Insolvenzrecht - Insolvenzverschleppung
BGH - LG Dortmund
18.12.2014
4 StR 323/14
4 StR 324/14
Der faktische Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann Täter einer Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO sein.
InsO § 15a Abs 4
Aktenzeichen: 4StR323/14 4StR324/14 Paragraphen: InsO§15a Datum: 2014-12-18 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=34584 Insolvenzrecht - Insolvenzverschleppung Haftung
BGH - OLG Hamburg - LG Hamburg
20.10.2008
II ZR 211/07
Der Schutzzweck der Insolvenzverschleppungshaftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG, § 130a Abs. 1 HGB erstreckt sich nicht auf den Schaden, der einem Arbeitnehmer in Gestalt der Uneinbringlichkeit eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung für die
Zeit krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit (§ 3 EFZG) entsteht.
BGB § 823 Abs. 2 Bf
EFZG § 3
GmbHG § 64 Abs. 1
HGB § 130a Abs. 1
Aktenzeichen: IIZR211/07 Paragraphen: BGB§823 EFZG§3 GmbHG§64 HGB§130a Datum: 2008-10-20 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=25156 Insolvenzrecht - Insolvenzverschleppung Haftung
BGH - OLG Frankfurt - LG Darmstadt
12.3.2007
II ZR 315/05
Der Schadensersatzanspruch einer Neugläubigerin wegen Konkursverschleppung ist nicht um die Beträge zu kürzen, die die Gläubigerin zur Begleichung ihrer Altforderungen im Zeitraum der Konkursverschleppung von der Schuldnerin erhalten hat, über deren Vermögen das Konkursverfahren mangels Masse nicht eröffnet worden ist; eine Vorteilsausgleichung führt zu einer unbilligen, dem Zweck der Ersatzpflicht widersprechenden Entlastung der Schädiger.
BGB § 823 Abs. 2 F
GmbHG § 64 Abs. 1
Aktenzeichen: IIZR315/05 Paragraphen: BGB§823 GmbHG§64 Datum: 2007-03-12 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=20921 Insolvenzrecht - Haftung Insolvenzverschleppung
BGH - OLG München - LG München I
25.7.2005
II ZR 390/03
a) Eine über den Ersatz des sog. "Quotenschadens" hinausgehende Insolvenzverschleppungshaftung des Geschäftsführers einer GmbH aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1 GmbHG erstreckt sich nur auf den Vertrauensschaden, der einem Neugläubiger dadurch entsteht, daß er der aktuell insolvenzreifen GmbH Kredit gewährt oder eine sonstige Vorleistung an sie erbringt (vgl. Senat, BGHZ 126, 181).
b) Die Haftung des Teilnehmers an einer Insolvenzverschleppung aus §§ 823 Abs. 2, 830 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1, 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG erstreckt sich nicht auf Neugläubigerschäden, welche ohne sein Wissen durch kriminelle Machenschaften des Geschäftsführers (hier: betrügerische Doppelabtretungen von Schuldscheindarlehen) im Stadium der Insolvenzverschleppung verursacht werden.
c) Zu den objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Beihilfe zur
Insolvenzverschleppung.
d) Eine etwaige Haftung des Gesellschafters einer GmbH wegen existenzvernichtenden Eingriffs in das Gesellschaftsvermögen kann während eines laufenden Insolvenzverfahrens nur von dem Insolvenzverwalter, nicht aber von einzelnen Gläubigern der GmbH geltend
gemacht werden. Das gilt auch für Altfälle vor Inkrafttreten des § 93 InsO (Ergänzung zu Senat, BGHZ 151, 181).
BGB §§ 823 Abs. 2 Bf, 826, 830 Abs. 2
GmbHG §§ 13 Abs. 2, 64 Abs. 1, 84 Abs. 1 Nr. 2
StGB § 27 Aktenzeichen: IIZR390/03 Paragraphen: BGB§823 BGB§826 BGB§830 GmbHG§13 GmbHG§64 GmbHG§84 StGB§27 Datum: 2005-07-25 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=15189 Insolvenzrecht - Insolvenzverschleppung Haftung
AG Kusel
02.06.2005
2 C 478/04
Allein die Bekundung des Insolvenzschuldners, "etwas Zeit zu benötigen, um wieder liquide zu werden" genügt nicht zur Annahme der Kenntnis drohender Zahlungsunfähigkeit
Aktenzeichen: 2C478/04 Paragraphen: Datum: 2005-06-02 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=16900
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