Angezeigte Ergebnisse pro Seite:
5 | 10 | 20 | 50
Suchergebnisse 1 bis 10 von 11
Insolvenzrecht - Unterhaltsrecht
BGH - OLG Köln - AG Welmeskirchen
3.3.2016
IX ZB 33/14
1. Hat der Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung einen anderen Streitgegenstand als der titulierte Anspruch, kann der Schuldner gegenüber dem Feststellungsbegehren des Gläubigers einwenden, der Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung sei verjährt (Klarstellung BGH, 2. Dezember 2010, IX ZR 247/09, BGHZ 187,
337).
2. Rechtskräftig festgestellt sind alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die vom Streitgegenstand umfasst sind, über den mit dem Titel entschieden wurde.
3. Der Anspruch aus vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht hat einen anderen Streitgegenstand als ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch.
4. Ansprüche auf Unterhalt und auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht kann der Gläubiger gleichzeitig nebeneinander geltend machen; die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung des einen Anspruchs erstreckt sich nicht auf den anderen Anspruch.
5. Der Schadensersatzanspruch aus einer vorsätzlichen Verletzung der Unterhaltspflicht ist eine Familienstreitsache.
InsO § 302 Nr 1
ZPO § 253 Abs 2 Nr 2, § 256
BGB § 197 Abs 1 Nr 3, § 213
Aktenzeichen: IXZB33/14 Paragraphen: InsO§302 BGB§197 BGB§213 Datum: 2016-03-03 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=35997 Insolvenzrecht - Unterhaltsrecht
BGH - OLG Hamm - AG Paderborn
3.3.2016
IX ZB 65/14
1a. Macht der Gläubiger einen Schadensersatzanspruch aus vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern geltend, kann er sich hinsichtlich des Unterhaltsbedarfs und der Unterhaltsbedürftigkeit eines minderjährigen Kindes in Höhe des Mindestunterhalts auf § 1612a BGB berufen, wenn bereits ein Titel aufgrund eines streitigen Urteils vorliegt, der den Schuldner für die Zeiträume zu Unterhalt verurteilt, für die der Gläubiger Schadensersatz wegen Verletzung der Unterhaltspflicht verlangt.
1b. Unter diesen Voraussetzungen trifft den Schuldner eine sekundäre Darlegungslast für die Umstände, die Zweifel an seiner Leistungsfähigkeit begründen können.
2. Der Anspruch aus vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht steht hinsichtlich des durch Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz entstandenen Schadens dem jeweiligen Land zu.
3. Die Anmeldung einer fremden Forderung im eigenen Namen eines Dritten ist unwirksam. Dieser Mangel kann nur durch eine Neuanmeldung behoben werden.
BGB § 823 Abs 2, § 1612a
StGB § 170
UhVorschG § 7, § 8
Aktenzeichen: IXZB65/14 Paragraphen: BGB§823 BGB§1612a StGB§170 Datum: 2016-03-03 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=35998 Insolvenzrecht - Unterhaltsrecht
OLG Rostock - AG Wismar
2.3.2016
10 WF 23/16
Die Familiengerichte und nicht die Zivilgerichte sind sachlich zuständig für Verfahren, mit denen die Feststellung oder negative Feststellung erstrebt wird, ein zur Insolvenztabelle angemeldeter
titulierter Unterhaltsanspruch resultiere aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung oder nach der Neufassung des § 302 Nr. 1 InsO aus vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährtem rückständigem Unterhalt.
InsO § 3 Nr 1
Aktenzeichen: 10WF23/16 Paragraphen: InsO§3 Datum: 2016-03-02 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=36418 Familienrecht-Unterhaltsrecht Insolvenzrecht - Kindesunterhalt Insolvenz Unterhaltsrecht
OLG Celle
11.3.2013
10 WF 67/13
Feststellung des nicht erfüllten Anspruchs auf Kindesunterhalt als Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung zur Insolvenztabelle
1. Die insolvenzrechtliche Privilegierung der deliktischen Forderung gemäß § 302 Nr. 1 InsO umfaßt auch bei deren Durchsetzung entstandene Kosten und Auslagen (hier: Vollstreckungsversuche des titulierten Kindesunterhalts).
2. Im Rahmen des Verfahrens auf Feststellung, daß eine zur Insolvenztabelle lediglich mit dem Schuldnerwiderspruch gegen ihre deliktische Begründung bereits festgestellte Forderung auf vorsätzlicher unerlaubter Handlung beruht (Attributsklage), kann der Schuldner Einwendungen gegen Entstehung oder Bestand der Forderung selbst sowie gegen die Forderungszuständigkeit des Gläubigers nicht mehr erfolgreich geltend machen. Insofern ist er insbesondere auch mit den Einwendungen der Verwirkung (hier: wegen langer Rückstandszeiträume)
oder des teilweisen Übergangs auf einen Sozialhilfeträger bzw. die UVG-Kasse ausgeschlossen.
3. Zur (bejahten) deliktischen Haftung des Unterhaltschuldners aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 170 StGB, der bei bestehender Unterhaltstitulierung eine selbständige Tätigkeit mit einer "Gewinnerwartung" von jährlich rund 12.000 € beginnt, obwohl er zuvor wie auch danach aus
abhängiger Beschäftigung ein zur Leistung des titulierten Unterhalts ausreichendes Einkommen erzielen konnte, auch in diesen Zeiträumen den titulierten Unterhalt allerdings nicht oder nur teilweise geleistet hat.
InsO § 174 Abs 2, § 302 Nr 1
BGB § 823 Abs 2
StGB § 170
Aktenzeichen: 10WF67/13 Paragraphen: Datum: 2013-03-11 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=32452 Familienrecht Insolvenzrecht - Unterhaltsrecht Verbraucherinsolvenz
BGH - LG Leipzig - AG Leipzig
7.5.2009
IX ZB 211/08
Zu den "eigenen Einkünften" des Unterhaltsberechtigten, die dessen Berücksichtigung bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens einschränken oder ausschließen können, gehört auch der von anderen Unterhaltsverpflichteten gezahlte Barunterhalt.
InsO § 36 Abs. 4
ZPO § 850c Abs. 4
Aktenzeichen: IXZB211/08 Paragraphen: InsO§36 ZPO§850c Datum: 2009-05-07 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=25726 Insolvenzrecht Familienrecht - Sonstiges Unterhaltsrecht
OLG Düsseldorf - AG Emmerich
17.10.2006
II-3 WF 192/06
Tatbestandsmerkmal "vorsätzlich" i.S.v. § 302 Nr. 1 InsO
Da es sich bei dem Tatbestandsmerkmal "vorsätzlich" i.S.v. § 302 Nr. 1 InsO um eine innere Tatsache handelt, lässt sich regelmäßig nur indirekt aus dem zu Tage getretenen Verhalten des Schuldners erschließen, ob er sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat. Der Schuldner, der den Vorsatz i.S.v. § 302 Nr. 1 InsO ausschließen will, hat demgemäß Tatsachen vorzutragen, die die Annahme rechtfertigen, dass er seine Unterhaltspflicht nicht vorsätzlich verletzt hat. Dabei hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, in welchem Maße der Schuldner sein Vorbringen durch die Darlegung konkreter Einzeltatsachen substantiieren
muss. (Leitsatz der Redaktion)
InsO § 302 Aktenzeichen: II-3WF192/06 Paragraphen: InsO§302 Datum: 2006-10-17 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=19306 Familienrecht Insolvenzrecht - Unterhaltsrecht Prozeßrecht
OLG Naumburg - AG Dessau
29.10.2004
14 WF 160/04
Unterhaltsansprüche bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterfallen der Unterbrechung, nicht hingegen die danach fällig werdenden Unterhaltsforderungen.
BGB §§ 1361, 1613, 1360, 1613 Abs. 1
InsO §§ 86, 35, 38, 87, 40, 89 Abs. 2 Satz 2 Aktenzeichen: 14WF160/04 Paragraphen: BGB§1361 BGB§1613 BGB§1360 Datum: 2004-10-29 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=12894 Familienrecht Insolvenzrecht - Unterhaltsrecht Sonstiges
OLG Stuttgart
24. 4. 2003
16 UF 268/02
Zur Obliegenheit eines mit Drittschulden belasteten Unterhaltspflichtigen, zur Verbesserung seiner Leistungsfähigkeit ein Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung einzuleiten (Änderung
der bisherigen Rechtsprechung des Senats, vgl. FamRZ 2002, 982 = OLGR Stuttgart 2002, 146).
ZPO §§ § 323 Abs 2, 850c
InsO §§ 4a, 286ff
BGB § 1603 Abs 2 Aktenzeichen: 16UF268/02 Paragraphen: ZPO§323 ZPO§850c InsO§4a InsO§268 BGB§1603 Datum: 2003-04-24 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=6374 Insolvenzrecht Familienrecht - Eröffnung Verfahren Unterhaltsrecht Prozeßrecht
OLG Naumburg
3.4.2003
8 WF 42/03
Die Anordnung der Prüfung eines Eröffnungsgrundes ist kein den Prozess unterbrechendes Ereignis. Eine Unterbrechung tritt nur ein durch die Eröffnung oder Übertragung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf einen Insolvenzverwalter. Eine wirksame Unterbrechung erfasst nur die bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Unterhaltsansprüche.
ZPO § 240
InsO §§ 16,17,18, 21, 27 Aktenzeichen: 8WF42/03 Paragraphen: ZPO§240 InsO§16 InsO§17 InsO§18 InsO§21 InsO§27 Datum: 2003-04-03 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=6913 Familienrecht Insolvenzrecht - Unterhaltsrecht Masse
OLG Naumburg
3.4.2003
3 UF 83/02
1. Die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Unterhaltsansprüche sind Masseansprüche. Eine Verurteilung nach § 653 ZPO ist insoweit ausgeschlossen.
2. Unterhaltsansprüche nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nehmen an der Verteilung im Insolvenzverfahren nicht teil.
3. Mit der Behauptung der Leistungsunfähigkeit ist der Schuldner im Annex-Verfahren des § 653 ZPO nicht zu hören.
ZPO § 653 Aktenzeichen: 3UF83/02 Paragraphen: ZPO§653 Datum: 2003-04-03 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=7352
|