Angezeigte Ergebnisse pro Seite:
5 | 10 | 20 | 50
Suchergebnisse 1 bis 10 von 56
Insolvenzrecht - Verwalterhaftung Verjährung
BGH - OLG Koblenz - LG Koblenz
21.6.2018
IX ZR 171/16
Die Verjährungshöchstfristen des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind auf Schadensersatzansprüche wegen einer Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters nicht anwendbar.
InsO § 62
BGB § 199 Abs 3
Aktenzeichen: IXZR171/16 Paragraphen: Datum: 2018-06-21 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=38008 Insolvenzrecht - Verwalterhaftung
BGH - OLG Hamburg - LG Hamburg
11.1.2018
IX ZR 37/17
Die Haftung des Insolvenzverwalters für Sekundäransprüche des Vertragspartners der Insolvenzmasse kann regelmäßig nicht auf Schadensersatzansprüche erstreckt werden, deren Ursache nicht in der Unzulänglichkeit der Insolvenzmasse begründet ist.
InsO § 61
Aktenzeichen: IXZR37/17 Paragraphen: Datum: 2018-01-11 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=37552 Insolvenzrecht - Verwalterhaftung
BGH - OLG München - LG München I
20.7.2017
IX ZR 310/14
Persönliche Haftung des Insolvenzverwalters wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung: Überprüfung der Masseunzulänglichkeitsanzeige und der voraussichtlichen Verwaltervergütung im Haftungsprozess
1. Dem Insolvenzverwalter steht bei der Frage, zu welchem Zeitpunkt er die (drohende) Masseunzulänglichkeit anzeigt, ein weiter Handlungs- und Entscheidungsspielraum zu. Dessen Einhaltung kann das Gericht des Haftungsprozesses umfassend nachprüfen. (Rn.25)
2. Die vom Insolvenzverwalter bei der Anzeige der Masseunzulänglichkeit berücksichtigte voraussichtliche Verwaltervergütung kann das Gericht des Haftungsprozesses daraufhin überprüfen, ob der Insolvenzverwalter den ihm dabei zuzugestehenden Beurteilungsspielraum in unvertretbarer Weise überschritten hat.(Rn.26)
BGB § 826
InsO § 63 Abs 1, § 64 Abs 1, § 208
Aktenzeichen: IXZR310/14 Paragraphen: Datum: 2017-07-20 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=37291 Insolvenzrecht - Verwalterhaftung
BGH - OLG München - LG München II
15.12.2016
IX ZR 224/15
Die Unkenntnis eines Insolvenzverwalters in einem umfangreichen Verfahren von einem Anfechtungsanspruch ist nicht allein deswegen grob fahrlässig, weil der Verwalter Zugriff auf die Buchhaltung des Schuldners hatte.
InsO § 146 Abs 1
BGB § 199 Abs 1 Nr 2
Aktenzeichen: IXZR224/15 Paragraphen: InsO§146 BGB§199 Datum: 2016-12-15 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=36744 Insolvenzrecht - Verwalter Verwalterhaftung
BGH - LG Marburg - AG Frankenberrg-Eder
3.3.2016
IX ZR 119/15
Haftung des Insolvenzverwalters: Zurechenbarkeit des Verschuldens eines mit der Durchsetzung einer zur Masse gehörenden Forderung beauftragten Rechtsanwalts
Der Insolvenzverwalter hat gegenüber den Insolvenzgläubigern das Verschulden eines Rechtsanwalts, den er mit der Durchsetzung einer zur Masse gehörenden Forderung beauftragt hat, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.
InsO § 60
BGB § 278
Aktenzeichen: IXZR119/15 Paragraphen: InsO§60 BGB§278 Datum: 2016-03-03 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=36002 Insolvenzrecht - Verwalterhaftung Verjährung
BGH - OLG Hamburg - LG Hamburg
16.7.2015
IX ZR 127/14
Insolvenzverwalterhaftung: Beginn der Verjährung eines Anspruchs des Insolvenzschuldners gegen den Insolvenzverwalter auf Ersatz des Gesamtschadens
Die Verjährung eines Anspruchs des Insolvenzschuldners gegen den Insolvenzverwalter auf Ersatz eines Gesamtschadens beginnt frühestens mit der Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens.
InsO § 60, § 62, § 80 Abs 1, § 213
BGB § 195
Aktenzeichen: IXZR127/14 Paragraphen: InsO§60 InsO§62 InsO§80 InsO§213 BGB§195 Datum: 2015-07-16 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=35487 Insolvenzrecht - Verwalter Verwaltung Verwalterhaftung
KG Berlin
5.3.2015
1 VA 21/14
Einem Insolvenzverwalter ist es grundsätzlich zuzumuten, vor Hinterlegung einer Quotenzahlung bei dem Nachlassgericht um Auskunft über mögliche Erben eines verstorbenen Insolvenzgläubigers nachzusuchen. Unterlässt er eine solche Anfrage, beruht seine Unkenntnis
über die Erben eines Insolvenzgläubigers regelmäßig auf Fahrlässigkeit, so dass die Hinterlegungsstelle die Annahme einer Quotenzahlung mangels schlüssiger Darlegung eines Hinterlegungsgrundes nach § 372 S. 2 Alt. 2 BGB zurückweisen kann.
BGB § 293, § 295, § 372 S 2 Alt 2
HintG BE § 8, § 9
Aktenzeichen: 1VA21/14 Paragraphen: BGB§293 BGB§295 BGB§372 Datum: 2015-03-05 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=34856 Insolvenzrecht - Verwaltervergütung Verwalterhaftung
BGH - OLG Hamm - LG Bochum
20.3.2014
IX ZR 25/12
Der Schadensersatzanspruch der Insolvenzmasse auf Rückzahlung der vom Insolvenzverwalter vor Aufhebung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses entnommenen Vergütung ist ab dem Zeitpunkt der Entnahme zu verzinsen (Ergänzung zu BGH, 17. November 2005, IX ZR 179/04, BGHZ 165, 96).
ZPO § 717 Abs 2 S 2 Halbs 2, § 717 Abs 3 S 4 Halbs 2
InsO § 64
InsVV § 8
BGB § 288
Aktenzeichen: IXZR25/12 Paragraphen: InsO§64 InsVV§8 BGB§288 Datum: 2014-03-20 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=34296 Insolvenzrecht - Verwalter Verwalterhaftung
BGH - LG Arnsberg - AG Arnsberg
20.2.2014
IX ZB 16/13
Beschließt die Gläubigerversammlung, dass ein Sonderinsolvenzverwalter zur Prüfung und Durchsetzung eines Anspruchs gegen den Insolvenzverwalter eingesetzt werden soll, ist der Insolvenzverwalter nicht berechtigt, die Aufhebung dieses Beschlusses zu beantragen.
InsO § 78 Abs 1
Aktenzeichen: IXZB16/13 Paragraphen: InsO§78 Datum: 2014-02-20 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=33863 Gesellschaftsrecht Insolvenzrecht - Aktiengesellschaften Verwalter Verwalterhaftung
OLG Stuttgart - LG Tübingen
19.6.2012
20 W 1/12
1. Den Insolvenzverwalter einer Aktiengesellschaft trifft in einem gegen ein Aufsichtsratsmitglied nach §§ 116, 93 AktG geführten Schadensersatzprozess die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Gesellschaft durch ein möglicherweise pflichtwidriges Verhalten
des Aufsichtsratsmitglieds in dessen Pflichtenkreis ein Schaden entstanden ist. Das Aufsichtsratsmitglied hat darzulegen und ggf. zu beweisen, dass es seinen Sorgfaltspflichten genügt hat oder es kein Verschulden trifft oder der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre.
2. Die laufende Überwachung des Vorstands in allen Einzelheiten ist von dem Aufsichtsrat grundsätzlich nicht zu erwarten. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Aufsichtsrats, einzelne Geschäftsvorfälle, Zahlungseingänge und Buchhaltungsunterlagen zu überprüfen. In Krisenzeiten sowie bei Anhaltspunkten für eine Verletzung der Geschäftsführungspflichten und insbesondere bei Hinweisen auf existenzgefährdende Geschäftsführungsmaßnahmen ist eine intensivere Überwachungstätigkeit erforderlich. Auch bei einer neu gegründeten
Gesellschaft können die Anforderungen an die Überwachungspflichten des Aufsichtsrats gesteigert sein.
3. Der Schaden bei einem Anspruch aus §§ 116, 93 AktG ist nach §§ 249 ff. BGB im Wege der Differenzhypothese zu berechnen. Es ist der Zustand herzustellen, der ohne die Pflichtverletzung bestünde.
Aktenzeichen: 20W1/12 Paragraphen: Datum: 2012-06-19 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=31006
|