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Internationales Recht - Insolvenzrecht
BGH - LG Düsseldorf - AG Düsseldorf
17.12.2020
IX ZB 72/19
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. b, Abs. 3 AEUV folgende Fragen vorgelegt:
1. Ist Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. L 141 S. 19, ber. 2016 L 349 S. 6; fortan: Europäische Insolvenzverordnung - EuInsVO) dahin auszulegen, dass eine Schuldnergesellschaft, deren satzungsmäßiger Sitz sich in einem Mitgliedstaat befindet, den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen nicht in einem zweiten Mitgliedstaat hat, in dem der Ort ihrer Hauptverwaltung liegt, wie er anhand von objektiven und durch Dritte feststellbaren Faktoren ermittelt werden kann, wenn die Schuldnergesellschaft unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens diesen Ort der Hauptverwaltung aus einem dritten Mitgliedstaat in den zweiten Mitgliedstaat verlegt hat, während in dem dritten Mitgliedstaat ein Antrag auf Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens über ihr Vermögen gestellt war, über den noch nicht entschieden ist?
2. Sofern Frage 1 verneint wird: Ist Art. 3 Abs. 1 EuInsVO dahin auszulegen,
a) dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schuldner bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen
hat, für die Entscheidung über die Eröffnung dieses Verfahrens international zuständig bleiben, wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Entscheidung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verlegt, und
b) dass diese fortbestehende internationale Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats die Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Mitgliedstaats für weitere Anträge auf Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens ausschließt, die nach der Verlegung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen des Schuldners in einen anderen Mitgliedstaat bei einem Gericht dieses anderen Mitgliedstaats eingehen?
EGV 1346/2000 Art 3 Abs 1
Aktenzeichen: IXZB72/19 Paragraphen: Datum: 2020-12-17 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=40641 Wirtschaftsrecht Internationales Recht - Kartellrecht
KG Berlin
10.12.2020
2 U 4/12 Kart
1. Ist es mit der Richtlinie 2001/14/EG – insbesondere ihren Bestimmungen zur Unabhängigkeit der Geschäftsführung des Infrastrukturunternehmens (Art. 4), zu den Grundsätzen der Entgeltfestsetzung (Art. 7 bis 12) und zu den Aufgaben der Regulierungsstelle (Art. 30) – vereinbar, wenn innerstaatliche Zivilgerichte im Einzelfall und unabhängig von der Überwachung
durch die Regulierungsstelle die Höhe der verlangten Entgelte nach den Maßstäben von Art. 102 AEUV und/oder des nationalen Kartellrechts überprüfen?
2. Wenn Frage 1 zu bejahen sein sollte: Ist eine Missbrauchskontrolle durch die innerstaatlichen Zivilgerichte nach den Maßstäben von Art. 102 AEUV und/oder des nationalen Kartellrechts auch dann zulässig und geboten, wenn für die Eisenbahnverkehrsunternehmen die
Möglichkeit besteht, eine Überprüfung der Angemessenheit gezahlter Entgelte durch die zuständige Regulierungsstelle zu erreichen? Sind die innerstaatlichen Zivilgerichte gehalten, eine entsprechende Entscheidung der Regulierungsbehörde und, sofern diese gerichtlich angefochten wird, gegebenenfalls deren Bestandskraft abzuwarten?
AEUV Art 102, Art 267
EGRL 14/2001
Aktenzeichen: 2U4/12 Paragraphen: Datum: 2020-12-10 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=40617 Erbrecht Internationales Recht - Erbe/Nachlaß Erbrecht
OLG München - AG München
8.12.2020
31 Wx 248/20
1. Eine ausländische Rechtsvorschrift, wonach im Erbfall männliche Kinder einen doppelt so hohen Anteil am Nachlass erhalten als weibliche, verstößt gegen Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG und fällt daher unter die Vorbehaltsklausel des Art. 6 EGBGB.
2. Der für die Anwendung des Art. 6 EGBGB erforderliche Inlandsbezug liegt jedenfalls vor, wenn sich die wesentlichen Nachlasswerte im Inland befinden und (auch) deutsche Staatsangehörige beteiligt sind.
3. Sofern nicht positiv festgestellt werden kann, dass die unterschiedliche Erbfolge dem Willen des Erblassers entspricht, bleibt eine solche Rechtsvorschrift daher nach Art. 6 EGBGB unangewendet.
4. Ein Erbschein, der aufgrund des Verstoßes gegen den ordre public nach Art. 6 EGBGB materiell unrichtig ist, ist gemäß § 2361 BGB einzuziehen.
BGB § 2361
BGBEG Art 6
GG Art 3 Abs 2 S 1
Aktenzeichen: 31Wx258/20 Paragraphen: Datum: 2020-12-08 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=40723 Insolvenzrecht Internationales Recht - Prozeßrecht Insolvenzrecht
KG Berlin
3.12.2020
2 W 1009/20
EU-Zivilprozessrecht: Aussetzung eines Klageverfahrens wegen gegenläufiger negativer Feststellungsklage vor einem englischen Gericht
1. Zur Frage, ob eine Klage aus einem zur Insolvenzvermeidung ausgestellten Comfort Letter eine unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren hervorgehende und damit in engem Zusammenhang stehende Klage iSv. Art. 6 Abs. 1 InsVfVO darstellt (zu B.I.).
2. Ein Gericht in England, vor dem vor Ablauf des Übergangszeitraums nach Art. 126 Austrittsabkommen ein gerichtliches Verfahren eingeleitet worden ist, ist im Übergangszeitraum und auch danach als das „Gericht eines Mitgliedstaates“ im Sinne des Art. 31 Abs. 2 EuGVVO zu behandeln (zu II.2.).
3. Zur Frage, inwieweit ein nach Art. 25 EuGVVO möglicherweise derogiertes Gericht bei der Anwendung des Art. 31 Abs. 2 EuGVVO prüfen darf, ob die fragliche Gerichtsstandsvereinbarung tatsächlich zur ausschließlichen Zuständigkeit eines anderen Gerichts führt (sog.
umgekehrte Torpedoklage, zu IV.1.).
4. Es sind auch solche Gerichte im Sinne des Art. 31 Abs. 2 EuGVVO ausschließlich zuständig, deren Zuständigkeit durch eine asymmetrische, also einseitig begünsti-gende Gerichtsstandsklausel begründet wird (zu IV.2.b.).
5. Es sind auch solche Gerichte im Sinne des Art. 31 Abs. 2 EuGVVO ausschließlich zuständig, deren Zuständigkeit durch eine Gerichtsstandsklausel begründet wird, die nur die Gerichte eines Mitgliedstaats als solche als zuständig benennt (zu IV.2.c.).
BGB § 145, § 280 Abs 1, § 241 Abs 2, § 311 Abs 2 Nr 1
EGV 44/2001Art 1 Abs 2 Buchst b
Aktenzeichen: 2W1009/20 Paragraphen: Datum: 2020-12-03 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=40619 Familienrecht Internationales Recht - Eherecht Scheidungsrecht Familienrecht
KG Berlin
1.12.2020
1 VA 1001/20
Die Scheidung in gegenseitigem Einvernehmen vor einem nicaraguanischen Notar ist eine Privatscheidung ohne konstitutiven Hoheitsakt. Eine Anerkennung im Inland kommt bei Anwendung des deutschen Scheidungsstatuts nicht in Betracht.
BGB § 1564
BGBEG Art 17
EUV 1259/2010 Art 5, Art 7, Art 8
Aktenzeichen: 1VA1001/20 Paragraphen: Datum: 2020-12-01 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=40693 Familienrecht-Unterhaltsrecht Internationales Recht - Unterhaltstitel Vollstreckungsrecht Familienrecht
BGH - OLG Hamburg - AG Hamburg
11.11.2020
XII ZB 318/20
Eine nach § 28 IntFamRVG im Verfahren der Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Umgangsrechtsentscheidung statthafte Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Der Beschwerdeführer muss den Zulassungsgrund bzw. die Zulassungsvoraussetzungen nicht nur benennen, sondern auch zu den jeweiligen Voraussetzungen substantiiert vortragen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. Juli 2012 - XII ZB 170/11, FamRZ 2012, 1561).
IntFamRVG § 28, § 29 S 1
ZPO § 574 Abs 1 S 1 Nr 1, § 574 Abs 2, § 575 Abs 3 Nr 2
Aktenzeichen: XIIZB318/20 Paragraphen: Datum: 2020-11-11 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=40597 Familienrecht Internationales Recht - Eherecht Scheidungsrecht Familienrecht
KG Berlin
3.11.2020
1 VA 1010/20
1. Eine Ehescheidung durch Übereinkunft (hier japanischen Rechts), deren für die Wirksamkeit erforderliche Anmeldung von der Registerbehörde nur formal geprüft wird, ist eine Privatscheidung, die nur anerkannt werden kann, wenn die Voraussetzungen des aus deutscher Sicht maßgeblichen Scheidungsstatuts erfüllt sind. Sie unterfällt nicht dem Anwendungsbereich der Rom III-VO.
2. Eine Rechtswahl gemäß Art. 17 Abs. 2 EGBGB i.V.m. Artt. 5 ff. Rom III-VO setzt zumindest den übereinstimmenden Willen der Ehegatten voraus, ein Recht zu wählen, der in der Urkunde hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht wird; ein nur hypothetischer Wille oder eine bloße Geltungsannahme genügen nicht.
BGB § 1564
BGBEG Art 17 Abs 2
FamFG § 107, § 109
EUV 1215/2012 Art 21 Abs 1
Aktenzeichen: 1VA1010/20 Paragraphen: Datum: 2020-11-03 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=40614 Familienrecht Internationales Recht - Eherecht Scheidungsrecht Familienrecht
BGH - Kammergericht - AG Schöneberg
28.10.2020
XII ZB 187/20
Dem Europäischen Gerichtshof werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
a. Handelt es sich bei einer Eheauflösung auf der Grundlage von Art. 12 des italienischen Gesetzesdekrets (Decreto Legge) Nr. 132 vom 12. September 2014 (DL Nr. 132/2014) um eine Entscheidung über die Scheidung einer Ehe im Sinne der Brüssel IIa-Verordnung?
b. Für den Fall der Verneinung von Frage a): Ist eine Eheauflösung auf der Grundlage von Art. 12 des italienischen Gesetzesdekrets (Decreto Legge) Nr. 132 vom 12. September 2014 (DL Nr. 132/2014) entsprechend der Regelung des Art. 46 der Brüssel IIa-Verordnung zu öffentlichen
Urkunden und Vereinbarungen zu behandeln?
EGV 2201/2003 Art 1 Abs 1 Buchst a, Art 2 Nr 4, Art 21 Abs 1, Art 46
Aktenzeichen: XIIZB187/20 Paragraphen: Datum: 2020-10-28 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=40588 Prozeßrecht Internationales Recht - Zuständigkeiten Gerichtsstand Prozeßrecht
BGH - ByOBL
20.10.2020
X ARZ 124/20
1. Eine Verbrauchersache im Sinne des Art. 17 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO und des Art. 15 Abs. 1 Lugano-Übk II kann auch dann vorliegen, wenn Ansprüche aus einem Gesellschaftsvertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden.
2. Die Zuständigkeit für Verbrauchersachen ist in Art. 15 bis Art. 17 Lugano-Übk II abschließend geregelt. Diese Regelung steht einer abweichenden Gerichtsstandsbestimmung nach Art. 6 Nr. 1 Lugano-Übk II oder § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entgegen.
3. Wenn die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands für alle Beklagten gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht möglich ist, kann eine Bestimmung für einzelne Beklagte erfolgen.
4. Wenn nach bereits erfolgter Klageerhebung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ein gemeinsamer Gerichtsstand bei einem anderen Gericht bestimmt wird, geht die Rechtshängigkeit grundsätzlich ohne weiteres auf dieses Gericht über. Werden mehrere Gerichtsstände bestimmt, obliegt die Entscheidung darüber, ob der Rechtsstreit gegen die einzelnen Beklagten vor zwei unterschiedlichen Gerichten weitergeführt werden soll, jedoch dem Kläger.
VollstrZustÜbk 2007 Art 6 Nr 1, Art 15 Abs 1, Art 16, Art 17
EUV 1215/2012 Art 8 Nr 1
Aktenzeichen: XARZ124/20 Paragraphen: Datum: 2020-10-20 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=40660 Internationales Recht - Prozeßrecht Vollstreckungsrecht
BGH - OLG Celle - LG Hannover
13.10.2020
VI ZR 63/19
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt:
Sind Art. 7 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. Nr. L 351 vom 20. Dezember 2012) dahin auszulegen, dass der Gerichtsstand der unerlaubten
Handlung für eine auf Schadensersatz gerichtete Klage eröffnet ist, wenn der Kläger durch arglistige Täuschung zum Abschluss eines Kaufvertrages und zur Zahlung des Kaufpreises veranlasst worden ist?
EUV 1215/2012 Art 7 Nr 2
Aktenzeichen: VIZR63/19 Paragraphen: Datum: 2020-10-13 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=40558
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