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Internationales Recht - Völkerrecht Verfahrensrecht
26.6.2003
III ZR 245/98
Die Anerkennung des Urteils eines griechischen Gerichts, durch das die Bundesrepublik Deutschland wegen Kriegsverbrechen der deutschen Wehrmacht in Griechenland im Zweiten Weltkrieg zur Zahlung von Schadensersatz an verletzte griechische Staatsangehörige verurteilt wurde, ist ausgeschlossen, weil ein solches Urteil dem völkerrechlichen Grundsatz der Staatenimmunität widerspricht.
ZPO § 328
Die "Zurückstellung der Prüfung" der in Art. 5 Abs. 2 des Londoner Schuldenabkommmens bezeichneten Forderungen hat mit dem Inkrafttreten des Vertrages vom 12. September 1990 über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland (Zwei-plus-Vier-Vertrag) geendet.
LondSchAbk v. 27.2.1953 (BGBl. II S. 331)
Nach der im Zweiten Weltkrieg gegebenen Rechtslage standen im Falle von Verletzungen des Kriegsvölkerrechts etwaige Schadensersatzansprüche gegen den verantwortlichen fremden Staat nicht einzelnen geschädigten Personen, sondern nur deren Heimatstaat zu.
Haager Landkriegsordnung (HLKO) Art. 2, 3
Jedenfalls nach dem Verständnis des deutschen Amtshaftungsrechts in der Zeit bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs waren dem Staat zurechenbare militärische Handlungen während des Krieges im Ausland von dem Amtshaftungstatbestand des § 839 BGB i.V.m. Art. 131 WRV ausgenommen.
BGB § 839 Fk
WRV Art. 131 Aktenzeichen: IIIZR245/98 Paragraphen: ZPO§328 LondSchAbk v. 27.2.1953 Haager Landkriegsordnung BGB§839 WRVArt.131 Datum: 2003-06-26 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=6878 Internationales Recht - Vertragsrecht Zuständigkeiten Verfahrensrecht Prozeßrecht Sonstiges
13.3.2003
VII ZR 370/98
Eine Gesellschaft, die unter dem Schutz der im EG-Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit steht, ist berechtigt, ihre vertraglichen Rechte in jedem Mitgliedsstaat geltend zu machen,
wenn sie nach der Rechtsordnung des Staates, in dem sie gegründet worden ist und in dem sie nach einer eventuellen Verlegung ihres Verwaltungssitzes in einen anderen Mitgliedsstaat weiterhin ihren satzungsmäßigen Sitz hat, hinsichtlich des geltend gemachten Rechts rechtsfähig ist.
ZPO § 50
EG-Vertrag Art. 43, Art. 48 Aktenzeichen: VIIZR370/98 Paragraphen: ZPO§50 Art.43/EG Art.48/EG Datum: 2003-03-13 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=6087 Internationales Recht - Prozeßrecht Verfahrensrecht
29.1.2003
VIII ZR 155/02
Zur Partei- und Prozeßfähigkeit einer in den Vereinigten Staaten von Amerika gegründeten Gesellschaft mit Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund des deutsch-amerikanischen
Freundschaftsvertrages.
Art. XXV Abs. 5 Satz 2 Freundschaft-, Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 29. Oktober 1954 (BGBl. II 1956, 487 f.) Aktenzeichen: VIIIZR155/02 Paragraphen: deutsch-amerikanischer Freundschaftsvertrag Datum: 2003-01-29 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=5934 Internationales Recht - Verfahrensrecht
EuGH
6. Dezember 2001
C-472/99
Artikel 234 EG - Kosten der Parteien des Ausgangsverfahrens - Artikel 104 § 5 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes
Artikel 104 § 5 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes in der kodifizierten Fassung
1999/C 65/01 vom 6. März 1999 ist dahin auszulegen, dass sich die Festsetzung der Kosten,die den Parteien des Ausgangsverfahrens für ein Vorabentscheidungsverfahren nach
Artikel 234 EG entstanden sind, nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmt, die auf den beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit anwendbar sind, soweit diese nicht ungünstiger sind als diejenigen für vergleichbare Zwischenverfahren, zu denen es im Rahmen eines solchen Rechtsstreits nach nationalem Recht kommen kann. Aktenzeichen: C-472/99 Paragraphen: Artikel234EG 1999/C65/01 Datum: 2001-12-06 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=2393
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