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Internationales Recht - Verkehrsrecht Versicherungsrecht
BGH - Kammergericht - LG Berlin
18.3.2020
IV ZR 62/19
Kfz-Unfall in Deutschland: Anwendbares Recht für Regressanspruch des litauischen Kfz-Haftpflichtversicherers; hinreichende Ermittlung des ausländischen Rechts
1. Zur Anwendung litauischen Rechts auf den Regressanspruch des litauischen Kfz-Haftpflichtversicherers eines in Litauen zugelassenen Kraftfahrzeugs gegen eine Fahrzeugführerin, die mit dem Fahrzeug in Deutschland unter Alkoholeinfluss einen Unfall verursacht hat.(Rn.15)
2. Zur ermessensfehlerhaften Ermittlung ausländischen Rechts durch den deutschen Tatrichter.(Rn.23)
EGV 593/2008 Art 4 Abs 4, Art 7 Abs 2, Art 7 Abs 4 Buchst b, Art 7 Abs 5, Art 7 Abs 6
Aktenzeichen: IVZR62/10 Paragraphen: Datum: 2020-03-18 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=39986 Versicherungsrecht Internationales Recht - Krankenversicherungsrecht Versicherungsrecht
EuGH
21.11.2018
C-29/17
Angleichung der Rechtsvorschriften
Kostenübernahme durch das nationale Krankenversicherungssystem.; Rechtssache C-29/17.
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Humanarzneimittel – Richtlinie 2001/83/EG – Art. 3 Nr. 1 – Art. 6 – Richtlinie 89/105/EWG – Verordnung (EG) Nr. 726/2004 – Art. 3, 25 und 26 – Umverpackung eines Arzneimittels im Hinblick auf seine Anwendung für eine nicht von seiner Genehmigung für das Inverkehrbringen gedeckte Behandlung (‚off label‘) – Kostenübernahme durch das nationale Krankenversicherungssystem“
EGVtr Art 168 : P7
EGVtr Art 168 : N 48
EGVtr Art 267 : N 43
EWGRL 105/1989 : N 47,
EWGRL 105/1989 : A01P3
Aktenzeichen: C-29/17 Paragraphen: Datum: 2018-11-21 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=38225 Versicherungsrecht Internationales Recht - Haftpflichtrecht Versicherungsrecht
BGH - LG Bonn - AG Bonn
23.10.2012
VI ZR 260/11
Nach den Art. 9 und 11 LugÜ 2007 kann der Geschädigte einen nach dem anwendbaren nationalen Recht bestehenden Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer mit Sitz in einem ausländischen Staat im Geltungsbereich des LugÜ 2007 beim Gericht seines Wohnsitzes geltend machen.
Aktenzeichen: VIZR260/11 Paragraphen: LugÜArt.9 Datum: 2012-10-23 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=31677 Versicherungsrecht Internationales Recht - KFZ-Versicherung Versicherungsrecht
LG Saarbrücken
22.6.2012
13 S 12/12
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchstabe b, Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Fragen vorgelegt:
1. Ist Art. 21 Abs. 5 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. EG L Nr. 263 S. 11-31; im Folgenden Richtlinie 2009/103/EG) dahin auszulegen, dass die Befugnisse des Schadensregulierungsbeauftragten eine passive Zustellungsvollmacht für das Versicherungsunternehmen umfassen, so dass in dem Klageverfahren des Geschädigten gegen das Versicherungsunternehmen auf Ersatz des Unfallschadens eine gerichtliche Zustellung mit Wirkung gegen das Versicherungsunternehmen
an den von ihm benannten Schadensregulierungsbeauftragten bewirkt
werden kann?
Falls die Frage zu 1) bejaht wird:
2. Entfaltet Art. 21 Abs. 5 der Richtlinie2009/103/EG unmittelbare Wirkung dergestalt, dass sich der Geschädigte vor dem nationalen Gericht darauf berufen kann mit der Folge, dass das nationale Gericht von einer gegenüber dem Versicherungsunternehmen wirksamen Zustellung
auszugehen hat, wenn eine Zustellung an den Schadensregulierungsbeauftragten "als Vertreter" des Versicherungsunternehmens bewirkt worden ist, eine Zustellungsvollmacht jedoch weder rechtsgeschäftlich erteilt worden ist, noch das nationale Recht für diesen Fall eine gesetzliche Zustellungsvollmacht begründet, die Zustellung jedoch im Übrigen
alle durch das nationale Recht vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt?
Zitierung zu Vorlagefrage 1: Anschluss AG Achern, 17. Mai 2010, 1 C 79/10, DAR 2010, 476; entgegen OLG Saarbrücken, 9. Februar 2010, 4 U 449/09 - 129, IPrax 2012, 157; KG Berlin, 5. März 2008, 22 W 6/08, VersR 2009, 93; LG Saarbrücken, 20. Januar 2011, 13 T 11/10, NJW-RR
2011, 968 und AG München, 15. Juni 2011, 322 C 34652/09, Zfsch 2011, 677.
EGRL 103/2009 Art 21 Abs 5
AEUV Art 267 Abs 1 Buchst b, Art 267 Art 2
AKB
Aktenzeichen: 13S12/12 Paragraphen: Datum: 2012-06-22 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=32531 Versicherungsrecht Internationales Recht - KFZ-Versicherung Versicherungsrecht
EuGH
30.6.2005
C 537/03
Obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung – Richtlinien 84/5/EWG und 90/232/EWG – Haftpflichtregelung – Beitrag des Fahrzeuginsassen zu dem Schaden – Ausschluss oder Begrenzung des Ersatzanspruchs
Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens stehen Artikel 2 Absatz 1 der Zweiten Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und Artikel 1 der Dritten Richtlinie 90/232/EWG des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung einer nationalen Regelung entgegen, nach der der Anspruch eines Fahrzeuginsassen auf Schadensersatz durch die obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung wegen seines Beitrags zu dem Schaden ausgeschlossen oder unverhältnismäßig begrenzt werden
kann. Dass der betreffende Fahrzeuginsasse der Eigentümer des Fahrzeugs ist, dessen Führer den Unfall verursacht hat, ist ohne Belang. Aktenzeichen: C537/03 Paragraphen: 84/5/EWG 90/232/EWG Datum: 2005-06-30 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=14124 Versicherungsrecht Internationales Recht - Prozeßrecht Zuständigkeiten Internationales Versicherungsrecht
EuGH
26.5.2005
C 77/04
Brüsseler Übereinkommen – Auslegung des Artikels 6 Nr. 2 und der Bestimmungen des 3. Abschnitts des Titels II – Zuständigkeit für Versicherungssachen – Gewährleistungsklage oder Interventionsklage zwischen Versicherern – Fall einer Mehrfachversicherung
1. Eine Klage auf Gewährleistung zwischen Versicherern, die auf eine Mehrfachversicherung gestützt wird, fällt nicht unter die Bestimmungen des 3. Abschnitts von Titel II des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der durch das Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, das Übereinkommen vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland, das Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und
das Übereinkommen vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden geänderten Fassung.
2. Artikel 6 Nr. 2 des Übereinkommens ist auf eine Klage auf Gewährleistung, die auf eine Mehrfachversicherung gestützt wird, anwendbar, sofern zwischen dem Hauptprozess und der Gewährleistungsklage ein Zusammenhang besteht, der den Schluss zulässt, dass kein
Gerichtsstandsmissbrauch vorliegt. Aktenzeichen: C77/04 Paragraphen: Brüsseler Übereinkommen Datum: 2005-05-26 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=13678 Versicherungsrecht Internationales Recht AGB-Recht - KFZ-Versicherung Versicherungsvertragsrecht Versicherungsverträge Versicherungsrecht
Saarländisches OLG - LG Saarbrücken
08.10.2004
5 U 87/04
1. Eine Klausel, die in einem ersten Abschnitt Kaskoversicherungsschutz nur für Europa verspricht, in einem zweiten Abschnitt für den Fall des "Totaldiebstahls" Versicherungsschutz für die "Türkei" gesondert ausschließt, dürfte intransparent sein.
2. Bittet ein kaskoversicherter türkischer Staatsangehöriger erfolgreich um Ausstellung einer "Grünen Karte", in der "TR" nicht gestrichen ist, für eine bevorstehende Fahrt in den Asiatischen Teil der Türkei, so ist der Versicherer gehalten, ihn auf eine räumliche Beschränkung des Versicherungsschutzes aufmerksam zu machen.
BGB §§ 247, 280 n. F.
AKB §§ 2a, 13 Nr. 1 Abs. 5
AGBG § 9 a.F. Aktenzeichen: 5U87/04 Paragraphen: BGB§247 BGB§280 AKB§2a AKB§13 AGBG§9 Datum: 2004-10-08 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=12199 Grundgesetz Internationales Recht Sozialversicherungsrecht - Grundrechte EG-Recht Rentenversicherungsrecht
9.7.2003
IV ZR 100/02
1. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts, insbesondere von Art. 119 EGV sowie Artikel 11 Nummer 2a der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen
am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG - ABlEG 1992 Nr. L 348, S. 1) und Artikel 6 Abs. 1g der Richtlinie 86/378/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit (ABlEG 1986 Nr. L 225, S. 40), neu gefasst durch die Richtlinie 96/97/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 (ABlEG 1997 Nr. L 46, S. 20), folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
2. Stehen Art. 119 EGV und/oder Artikel 11 Nr. 2a der Richtlinie 92/85/EWG und Artikel 6 Abs. 1g der Richtlinie 86/378/EWG, neu gefasst durch die Richtlinie 96/97/EG, Satzungsbestimmungen eines Zusatzversorgungssystems der hier vorliegenden Art entgegen, nach denen eine Arbeitnehmerin während des gesetzlichen Mutterschaftsurlaubs (hier: vom 16. Dezember 1992 bis 5. April 1993 sowie vom 17. Januar bis 22. April 1994) keine Anwartschaften auf eine im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens aus der Pflichtversicherung ab Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter,
Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit) monatlich zu beanspruchende Versicherungsrente erwirbt, weil die Entstehung solcher Anwartschaften davon abhängt, daß ein Arbeitnehmer im jeweiligen Zeitabschnitt steuerpflichtigen Arbeitslohn erhält, die der Arbeitnehmerin während des Mutterschaftsurlaubs zufließenden Leistungen nach den nationalen Bestimmungen jedoch keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen ?
3. Gilt dies insbesondere, wenn man berücksichtigt, daß die Versicherungsrente nicht - wie die beim Verbleib in der Pflichtversicherung im Versicherungsfall zu leistende Versorgungsrente - der Absicherung der Arbeitnehmerin im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit dient, sondern die während der Zeit der Pflichtversicherung für sie geleisteten Beiträge abgelten soll ? (Leitsatz der Redaktion)
92/85/EWG
89/391/EWG
96/97/EG
Art. 119 EG Aktenzeichen: IVZR100/02 Paragraphen: 92/85/EWG 89/391/EWG 96/97/EG Art. 119/EG Datum: 2003-07-09 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=7049 Versicherungsrecht Internationales Recht - Versicherungsvertragsrecht Sonstiges Versicherungsrecht
24.4.2002
IV ZR 69/01
Zur Bestimmung des Versicherungsfalls bei Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens gegen einen dort ansässigen Kunden des Versicherungsnehmers (hier: amministrazione controllata nach Art. 187 ff. des italienischen Konkursgesetzes vom 16. März 1942) im Wege der ergänzenden Auslegung der AVB Warenkredit 1984.
AVB f. Warenkreditvers. (1984) § 9 Aktenzeichen: IVZR69/01 Paragraphen: AVB§9 Datum: 2002-04-24 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=3109
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