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Kostenrecht - Anwaltswechsel
AG Nürtingen
24.2.2010
42 C 1524/09
Kein Ersatz von Kosten bei nicht notwendigem Anwaltswechsel
Ist die Vertretung durch verschiedene Rechtsanwälte für die vorprozessuale Tätigkeit einerseits und das gerichtliche Verfahren andererseits zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig, sind deshalb dadurch bedingte Mehraufwendungen nicht zu erstatten.
Aktenzeichen: 42C1524/09 Paragraphen: Datum: 2010-02-24 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=26966 Kostenrecht Honorarrecht/RVG - Anwaltswechsel
OLG Koblenz - LG Mainz
13.06.2006
14 W 350/06
Erstattungsfähigkeit der Kosten zweier Anwälte
Beruht ein Anwaltswechsel darauf, dass der erste Anwalt seine Zulassung aus gesundheitlichen Gründen zurückgibt, sind auch die Kosten des zweiten Anwalts erstattungsfähig, sofern bei Erteilung des ersten Mandats nicht vorhersehbar war, dass eine abschließende Bearbeitung ausschied.
ZPO § 91
BGB §§ 280, 611, 628 Aktenzeichen: 14W350/06 Paragraphen: ZPO§91 BGB§280 BGB§611 BGB§628 Datum: 2006-06-13 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=18180
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