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Kostenrecht Internationales Recht - Internationale Verfahren Kostenerstattung Prozeßrecht
EuGH
10.3.2005
C 235/03
Richtlinie 2000/35/EG – Begriff der Beitreibungskosten – Kosten eines Rechtsanwalts in einem gerichtlichen Verfahren, wenn kein Anwaltszwang besteht – Nach nationalem Recht keine mögliche Einbeziehung in die Verfahrenskosten – Keine mögliche Berufung auf die Richtlinie gegenüber einem Einzelnen
Besteht auf der Grundlage des nationalen Rechts keine Möglichkeit, in die Berechnung der Kosten, in die ein privater Schuldner einer Geschäftsschuld verurteilt werden könnte, die Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts auf Seiten des Gläubigers in einem gerichtlichen Verfahren zur Beitreibung dieser Schuld einzubeziehen, so kann die Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämp-fung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr als solche nicht als Grundlage für eine der-artige Möglichkeit dienen. Aktenzeichen: C235/03 Paragraphen: 2000/35/EG Datum: 2005-03-10 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=12734 Internationales Recht Kostenrecht - Prozeßrecht Ausländischer Anwalt Internationale Verfahren
OLG Stuttgart - LG Ulm
20.4.2004
8 W 234/03
Der Erstattungsanspruch einer ausländischen Partei hinsichtlich der Mehrkosten eines Verkehrsanwalts im Ausland (hier: London) wird in der Höhe durch die Gebührensätze des deutschen Rechts begrenzt (teilweise Änderung der Senatsrechtsprechung; Anlehnung an EuGH NJW 2004, 833).
ZPO § 91
BRAGO § 52 Abs. 1 Aktenzeichen: 8W234/03 Paragraphen: ZPO§91 BRAGO§52 Datum: 2004-04-20 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=10081 Kostenrecht - Auswertiger Anwalt Notwendige Kosten Reisekosten Internationale Verfahren
OLG KARLSRUHE
06.11.2002
2 WF 125/01
Einer ausländischen Partei ist zuzugestehen einen deutschen Rechtsanwalt in der Nähe seines Wohnsitzes auszuwählen, wenn er davon ausgehen konnte, dass dies seinen eigenen Aufwand zur erforderlichen Rechtsverteidigung angemessen begrenzt, da zur adäquaten Prozessvorbereitung persönliche Gespräche über den die Privatsphäre tangierenden Sachverhalt erforderlich waren. Die geltend gemachten Reisekosten und Abwesenheitsgelder des auswärtigen Rechtsanwalts sind daher zu ersetzen.
§ 91 Abs. 2 ZPO Aktenzeichen: 2WF125/01 Paragraphen: ZPO§91 Datum: 2002-11-06 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=4909 Honorarrecht Kostenrecht - Rechtsanwälte Auswertuger Anwalt Internationale Verfahren Reisekosten Notwendige Kosten
OLG KARLSRUHE
06.11.2002
2 WF 125/01
Einer ausländischen Partei ist zuzugestehen einen deutschen Rechtsanwalt in der Nähe seines Wohnsitzes auszuwählen, wenn er davon ausgehen konnte, dass dies seinen eigenen Aufwand zur erforderlichen Rechtsverteidigung angemessen begrenzt, da zur adäquaten
Prozessvorbereitung persönliche Gespräche über den die Privatsphäre tangierenden Sachverhalt erforderlich waren. Die geltend gemachten Reisekosten und Abwesenheitsgelder des auswärtigen Rechtsanwalts sind daher zu ersetzen.
§ 91 Abs. 2 ZPO Aktenzeichen: 2WF125/01 Paragraphen: ZPO§91 Datum: 2002-11-06 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=5264 Internationaler Recht Kostenrecht - Prozeßrecht Hinterlegung Internationale Verfahren Sicherheitsleistung
BGH
25.7.2002
VII ZR 280/01
Zur Verpflichtung einer ausschließlich in den USA ansässigen Partei, eine Prozeßkostensicherheit nach § 110 Abs. 1 ZPO zu leisten.
ZPO § 110
Die Überweisung eines Betrages als Prozeßkostensicherheit an die Zahlstelle des Prozeßgerichts steht einer Hinterlegung nicht gleich.
ZPO § 108 Aktenzeichen: VIIZR280/01 Paragraphen: ZPO§108 ZPO§110 Datum: 2002-07-25 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=3890 Berufsrecht Kostenrecht Internationales Recht - Rechtsanwälte Notare Steuerberater Patentanwälte Prozeßrecht Anwaltshonorar Internationale Verfahrene Sonstiges
EuGH
19. Februar 2002
C-35/99
Verbindliche Gebührenordnung für Rechtsanwälte - Beschluss des nationalen Rates der Rechtsanwälte - Genehmigung durch den Minister der Justiz - Artikel 5 und 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG und 81 EG)
Es verstößt nicht gegen die Artikel 5 und 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG und 81 EG), wenn ein Mitgliedstaat eine Maßnahme in Form eines Gesetzes oder einer Verordnung erlässt, durch die auf der Grundlage eines von einer berufsständischen Vertretung von Rechtsanwälten erstellten Vorschlags eine Gebührenordnung mit Mindestsätzen und Höchstsätzen für die Leistungen der Angehörigen des Berufsstands genehmigt wird, soweit diese staatliche Maßnahme in einem Verfahren wie dem ergeht, das im Real Decreto Legislativo Nr. 1578 vom 27. November 1933 mit seinen späteren Änderungen vorgesehen ist. Aktenzeichen: C-35/99 Paragraphen: Artikel5EG Artikel85EG Artikel10EG Artikel81EG Datum: 2002-02-19 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=2605
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