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Kostenrecht - Kostenhaftung
OLG Düsseldorf - LG Krefeld - AG Nettetal
02.04.2009
I-10 W 23/09
1. Ist einem von zwei gesamtschuldnerisch haftenden Erstschuldnern Prozesskostenhilfe gewährt worden, stehen einer Inanspruchnahme des Weiteren Erstschuldners wegen der gesamten Gerichtskosten § 31 Abs. 2 und 3 GKG nicht entgegen.
2. Anstelle des Weiteren Erstschuldners kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 GKG auch ein Zweitschuldner wegen der gesamten Gerichtskosten in Anspruch genommen werden; § 31 Abs. 3 Satz 1 GKG hindert dies nicht.
GKG § 31 Abs. 2 u. 3
Aktenzeichen: I-10W23/09 Paragraphen: GKG§31 Datum: 2009-04-02 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=25672 Kostenrecht - Gerichtskosten Kostenhaftung
OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf
26.01.2006
I-10 W 2/06
I-10 W 3/06
Die Inanspruchnahme eines Zweitschuldners durch die Staatskasse ist davon abhängig, dass entweder eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen aller Erstschuldner erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint.
GKG a.F. § 49 Aktenzeichen: I-10W2/06 I-10W3/06 Paragraphen: GKG§49 Datum: 2006-01-26 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=17091 Kostenrecht - Kostenhaftung Gerichtskosten
OLG Düsseldorf - LG Wuppertal
26.01.2006
I-10 W 107/05
1. Die Haftung des Antragsstellers als Zweitschuldner erstreckt sich auf alle Gebühren und Auslagen der Instanz, auch auf Kosten, die durch bloße Verteidigungsmaßnahmen des Beklagten veranlasst wurden.
2. Mehrere Antragsteller haften als Gesamtschuldner nach allgemeinen Regeln. Ist der Streitgegenstand von Klage und Widerklage derselbe, steht es der Staatskasse frei, welchen Gesamtschuldner sie in Anspruch nimmt.
3. Der für ein Interventionsgutachten liquidierte Aufwand des Sachverständigen bedarf einer Überprüfung danach, inwieweit er zur Beantwortung der Beweisfrage ausgereicht hätte und inwieweit er darüber hinaus für die Erarbeitung von Einsichten und einvernehmlichen
Lösungsmöglichkeiten angefallen ist.
GKG a.F. § 58 Abs. 2 Aktenzeichen: I-10W107/05 Paragraphen: GKG§58 Datum: 2006-01-26 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=17094 Kostenrecht - Kostenerstattung Kostenhaftung
OLG Köln - LG Köln
27.7.2005
19 W 27/05
Bei vollmachtloser Prozessführung sind die Kosten für den Fall, dass die Partei, die Prozessführung in ihrem Namen hätte erkennen und verhindern können, nach dem Veranlasserprinzip so zu verteilen, dass die Partei die Kosten bis zu dem Zeitpunkt trägt, in dem sie dem Rechtsanwalt ihr fehlendes Einverständnis mitteilt, und der Rechtsanwalt die anschließend
entstandenen Kosten.
ZPO §§ 91a, 92, 99 Aktenzeichen: 19W27/05 Paragraphen: ZPO§91a ZPO§92 ZPO§99 Datum: 2005-07-27 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=16504 Kostenrecht - Kostenhaftung
Kammergericht - LG Berlin
07.07.2005
1 AR 32/02
Inanspruchnahme eines Zweitschuldners
Nach der Vorschrift des § 58 Abs. 2 Satz 1 GKG ist die Inanspruchnahme eines Zweitschuldners schon dann möglich, wenn die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Erstschuldners aussichtslos "erscheint". Es ist nicht erforderlich, dass ein erfolgloser Vollstreckungsversuch bereits stattgefunden hat. Vielmehr genügt die Wahrscheinlichkeit,
dass mit einer raschen und sicheren Verwirklichung des Anspruchs der Justizkasse gegen den Schuldner nicht zu rechnen ist. (Leitsatz der Redaktion)
GKG §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 49 Satz 1, 54 Nr. 1, 58 Abs. 2 Satz 1, 65 Abs. 1 Satz 1, 72 Nr. 1
BGB § 366 Abs. 1
KostVfg § 4 Abs. 1
ZRHO § 43 Abs. 1 Aktenzeichen: 1AR32/02 Paragraphen: GKG§5 GKG§49 GKG§54 GKG§58 GKG§65 GKG§72 BGB§366 Datum: 2005-07-07 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=14997 Kostenrecht - Kostenhaftung
Kammergericht - LG Berlin
07.07.2005
7 U 2996/98
1. Nach der Vorschrift des § 58 Abs. 2 Satz 1 GKG ist die Inanspruchnahme eines Zweitschuldners schon dann möglich, wenn die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Erstschuldners aussichtslos "erscheint". Es ist nicht erforderlich, dass ein erfolgloser Vollstreckungsversuch bereits stattgefunden hat. Vielmehr genügt die Wahrscheinlichkeit, dass mit einer raschen und sicheren Verwirklichung des Anspruchs der Justizkasse gegen den Schuldner nicht zu rechnen ist.
2. Den Weg einer Klage im Ausland auf Zahlung der Gerichtskosten braucht die Gerichtskasse nicht zu beschreiten.
3. In Griechenland ist die Gerichtskostenrechnung eines deutschen Gerichtes entgegen der Auffassung der Klägerin nicht vollstreckbar. Die Gerichtskostenrechnung betrifft eine öffentlich-rechtliche Forderung, deren Beitreibung im Inland nach den Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung erfolgt. Im Ausland kann ein solches Verwaltungszwangsverfahren nicht durchgeführt werden.
4. Die Bestimmungen des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ), die für den vorliegenden Rechtsstreit noch maßgebend sind (vgl. Art. 66 der am 1. März 2002 in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 44/2001) lassen eine
zwangsweise Beitreibung der Gerichtskosten ebenfalls nicht zu. (Leitsatz der Redaktion)
GKG §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 49 Satz 1, 54 Nr. 1, 58 Abs. 2 Satz 1, 65 Abs. 1 Satz 1, 72 Nr. 1
BGB § 366 Abs. 1
KostVfg § 4 Abs. 1
ZRHO § 43 Abs. 1 Aktenzeichen: 7U2996/98 Paragraphen: GKG§5 GKG§49 GKG§54 GKG§58 GKG§65 GKG§72 BGB§366 KostVfg§4 ZRHO§43 Datum: 2005-07-07 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=15113 Kostenrecht - Kostenhaftung Kostenerstattung Sonstiges
BGH - OLG FRankfurt - LG Wiesbaden
09.02.2005
XII ZB 146/04
Zur Kostentragung unter Berücksichtigung des bisherigen Streitstandes nach billigem Ermessen (§ 269 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 ZPO) auch in den Fällen, in denen die mit einem Prozeßkostenhilfeantrag verbundene Klage noch vor ihrer Zustellung zurückgenommen wurde.
ZPO § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 i.d.F. des 1. Justizmodernisierungsgesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) Aktenzeichen: XIIZB146/04 Paragraphen: ZPO§269 Datum: 2005-02-09 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=12944 Kostenrecht - Gerichtskosten Kostenhaftung
Kammergericht
10.06.2003
1 W 55/03
Inanspruchnahme des Zweitschuldners für Gerichtskosten; Prüfungspflicht des Kostenbeamten
Der Kostenbeamte ist aufgrund der Mitteilung der Justizkasse, dass eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Erstschuldners erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint, ohne vorherige Überprüfung der von der Justizkasse unternommenen
Maßnahmen befugt, die Gerichtskosten gegen den Zweitschuldner anzusetzen, sofern ihm keine der Annahme der Aussichtslosigkeit entgegenstehenden Tatsachen aus den Gerichtsakten oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind.
GKG § 58 Abs.2 Satz 1
KosMg § 33 Aktenzeichen: 1W55/03 Paragraphen: GKG§58 KosMg§33 Datum: 2003-06-10 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=8359 Honorarrecht Kostenrecht - Rechtsanwälte Kostenhaftung
Kammergericht
03.06.2003
1 W 495/03
Die Nichterhebung des Vorschusses vom Kläger nach einer Klageerweiterung befreit den Beklagten als Entscheidungsschuldner nicht von der Kostenhaftung.
GKG § 8 Abs.1 S.1, § 54 Nr.1 Aktenzeichen: 1W495/03 Paragraphen: GKG§8 GKG§54 Datum: 2003-06-03 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=8533 Kostenrecht - Kostenhaftung
Kammergericht
13.05.2003
1 AR 33/02
Haften mehrere Veranlassungsschuldner als Gesamtschuldner für Gerichtskosten, so ist es - anders als bei der Inanspruchnahme mehrerer Streitgenossen als Erstschuldner (Senat, KGR 2002, 247 = MDR 2002, 1276) - auch ohne besondere Umstände nicht regelmäßig ermessensfehlerhaft, wenn der Kostenbeamte von einzelnen Zweitschuldnern gemäß §§ 58 Abs.2 S.1, 49 S.1 GKG den ganz auf sie entfallenden Mithaftbetrag anfordert, obwohl weitere Zweitschuldner vorhanden sind, die zunächst gar nicht oder in geringerem Umfang in Anspruch genommen werden. Eine solche Art der Inanspruchnahme kann gemäß § 8 Abs.3 S.2 KostVfg durch die Sicherheit der Staatskasse geboten sein, wenn die Kostenforderung und Vollstreckung nach dem bereits eingetretenen Ausfall des Erstschuldners durch die weitere Aufteilung unter sämtliche Kostenschuldner erschwert würde.
GKG §§ 49 S. 1, 58 Abs.2 S.1;
KostVfg § 8 Aktenzeichen: 1AR33/02 Paragraphen: GKG§49 GKG§58 KostVfg§8 Datum: 2003-05-13 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=8197
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