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Kostenrecht - Gerichtskosten Zinsen
OLG Schleswig - LG Flensburg
1.2.2019
1 U 42/18
Verzinsung gezahlter Gerichtskostenvorschüsse bei fehlendem Verzug der Hauptforderung
1. Die Herstellung eines Zustandes, der einer fortgeltenden Baugenehmigung entspricht, begründet kein Leistungsverweigerungsrecht für die Mangelbeseitigung, selbst wenn sich die technischen Regeln zwischenzeitlich verändert haben.
2. Verzug im Hinblick auf einen Vorschuss zur Mangelbeseitigung tritt erst ein, wenn ein solcher Vorschuss vom Besteller verlangt wird, nicht bereits dann, wenn der Unternehmer die Beseitigung des Mangels nach einem Nachbesserungsverlangen ernsthaft und endgültig verweigert.
3. Jedenfalls bei fehlendem Verzug mit der Hauptforderung kann die Verzinsung gezahlter Gerichtskostenvorschüsse nicht als Verzugsschaden geltend gemacht werden.
VOB/B 2006 § 13 Nr 5 Abs 2, § 13 Nr 7 Abs 3
BauO SH § 14, § 56 BauO SH, § 60
Aktenzeichen: 1U42/18 Paragraphen: Datum: 2019-02-01 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=38621 Kostenrecht - Gerichtskosten Zinsen
OLG Karlsruhe - LG Karlsruhe
10.7.2012
8 U 66/11
1. Die Verzinsung der vom Kläger gezahlten Gerichtskosten kann für die Zeit vor dem Eingang des Festsetzungsantrags (vgl. § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO) gegebenenfalls auf materiellrechtlicher Grundlage (z. B. aus Verzug) verlangt werden.
2. Auch wenn sich der Beklagte mit der Zahlung der eingeklagten Hauptforderung in Verzug befindet, kann ein solcher Zinsanspruch nicht pauschal auf § 288 Abs. 1 BGB gestützt werden, vielmehr bedarf es der konkreten Darlegung eines weiteren Schadens im Sinne von § 288 Abs. 4 BGB.
BGB § 286 Abs 4, § 288 Abs 1
ZPO § 104 Abs 1 S 2
Aktenzeichen: 8U66/11 Paragraphen: BGB§286 BGB§288 ZPO§104 Datum: 2012-07-10 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=31912 Kostenrecht - Zinsen
BGH - Kammergericht - LG Berlin
20.12.2005
X ZB 7/05
Bei einer Änderung der Kostenquote im Berufungsverfahren ist derjenige Betrag der erstinstanzlichen Kosten, der sowohl nach der erst- wie nach der zweit- instanzlichen Kostengrundentscheidung zu erstatten ist, seit dem Eingang des (ursprünglichen) Kostenfestsetzungsantrags zu verzinsen.
ZPO § 104 Abs. 1 Satz 2 Aktenzeichen: XZB7/05 Paragraphen: ZPO§104 Datum: 2005-12-20 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=16488 Kostenrecht Honorarrecht/RVG - Kostenerstattung Zinsen
OLG Hamm - LG Hagen - AG Hagen
15.11.2005
15 W 311/05
Verzinsungspflicht des Kostenerstattungsanspruchs für Altfälle
1) Im Beschwerdeverfahren über einen Kostansatz des Amtsgerichts ist die Kammer für Handelssachen des Landgerichts nur mit dem Vorsitzenden als Einzelrichter besetzt. Diese Besetzung ist allein deshalb zwingend, weil § 14 Abs. 7 S. 3 KostO die ehrenamtlichen Richter von der Mitwirkung in dem Beschwerdeverfahren ausnahmslos ausschließt.
2) Die nach bisherigem Recht begründete Verpflichtung der Staatskasse zur Verzinsung eines Kostenerstattungsanspruchs ist durch die am 15.12.2001 in Kraft getretene Vorschrift des § 17 Abs. 4 KostO nicht berührt worden (wie BayObLGZ 2003, 143). Ein abweichender Wille des Gesetzgebers lässt sich aus den Gesetzgebungsmaterialien nicht ableiten.
KostO § 14 Abs. 7
KostO § 17 Abs. 4
KostO § 161 S. 1 Aktenzeichen: 15W311/05 Paragraphen: KostO§14 KostO§17 KostO§161 Datum: 2005-11-15 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=17276 Kostenrecht - Kostenfestsetzung Kostenerstattung Zinsen
OLG Zweibrücken - LG Kaiserslautern
24.08.2004
4 W 102/04
Verzinsung bei Kostenrückfestsetzung
Kosten, die auf Grund eines vorläufig vollstreckbaren und später geänderten Urteils überzahlt wurden und im Wege der Rückfestsetzung festgesetzt werden, sind ab Einreichung des Rückfestsetzungsantrags zu verzinsen. Für den davor liegenden Zeitraum sind Zinsen nur dann festzusetzen, wenn solche auf den später wirkungslos gewordenen ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschluss gezahlt worden sind.
ZPO § 103
ZPO § 104 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 717 Abs. 2 Aktenzeichen: 4W102/04 Paragraphen: ZPO§103 ZPO§104 ZPO§717 Datum: 2004-08-24 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=10979 Kostenrecht - Zinsen Kostenerstattung
Kammergericht
20.05.2003
1 W 106/03
Beginn der höheren Verzinsung von Kostenerstattungsansprüchen
Die höhere Verzinsung gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO in der seit dem 1. Oktober 2001 geltenden Fassung gilt nur für Kostenerstattungsansprüche, die ab diesem Zeitpunkt fällig geworden sind (Bestätigung vom KG, Beschl, v. 21.05.2002 -1 W 114/02 -, KG-Report 02, 262 = JurBüro 02, 482 = Rpfleger 02, 538 = BRAGO-Report 02, 103).
ZPO § 104 Abs. 1 Satz 2, Fassung ab 01.10.2001 Aktenzeichen: 1W106/03 Paragraphen: ZPO§104 Datum: 2003-05-20 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=8362 Kostenrecht - Kostenerstattung Zinsen
BGH
16.1.2003
V ZB 51/02
Ist nach früherem Recht über einen Antrag auf Verzinsung eines Kostenerstattungsanspruchs rechtskräftig entschieden worden, so steht einem erneuten Antrag auf "Ergänzung" dieser Verzinsung entsprechend dem durch das ZPO-Reformgesetz vom 27. Juli 2001 und durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. November 2001 erhöhten
Zinssatz die Rechtskraft der ersten Festsetzung entgegen.
ZPO § 104 Abs. 1 Satz 2 Aktenzeichen: VZB51/02 Paragraphen: ZPO§104 Datum: 2003-01-16 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=5522 Kostenrecht - Kostenfestsetzung Zinsen
AG Mayen
10.9.2002
00-1659054-03-N
Übermittelt von den Rechtsanwälten Karl Neuhaus und Partner aus Koblenz.
Es ist anerkannt, daß ein Antrag auf Verzinsung bereits festgesetzter Kosten noch nach rechtskräftigem Abschluß des grundlegenden Kostenfestsetzungsverfahrens gestellt werden darf. Das kann im Einzelfall zur ergänzenden Festsetzung von Zinsen ab der Anbringung
des ursprünglichen Kostenfestsetzungsgesuchs führen (vergl. OLG Koblenz, Beschluß vom 12.08.2002, 14 W 450/02). (Andrer Meinung: OLG München, Urteil vom 19.8. 2002, 11 W 1893/02 – www.RechtsCentrum.de ) (Leitsatz der Redaktion)
DÜG § 1
BGB § 247
ZPO § 104
EGBGB Art. 229 Aktenzeichen: 00-1659054-03-N Paragraphen: DÜG§1 BGB§247 ZPO§104 EGBGBArt.229 Datum: 2002-09-10 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=4272 Kostenrecht - Kostenfestsetzung Zinsen
OLG München
19.8.2002
11 W 1893/02
Keine nachträgliche höhere Verzinsung
Sind in einem Kostenfestsetzungsbeschluss antragsgemäß Zinsen in der vollen bei seinem Erlass gesetzlich vorgesehenen Höhe rechtskräftig zugesprochen worden, kann der Kostengläubiger wegen einer Änderung des gesetzlichen Zinssatzes nicht mit Erfolg die Nachfestsetzung
der Zinsdifferenz beantragen.
§ 104 Abs. 2 ZPO Aktenzeichen: 11W1893/02 Paragraphen: ZPO§104 Datum: 2002-08-19 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=4074 Kostenrecht - Kostenfestsetzung Zinsen
OLG Koblenz
12.8.2002
14 W 450/02
Übermittelt von den Rechtsanwälten Karl Neuhaus und Partner aus Koblenz.
Es ist anerkannt, dass ein Antrag auf Verzinsung bereits festgesetzter Kosten noch nach rechtskräftigem Abschluss des grundlegenden Kostenfestsetzungsverfahrens gestellt werden darf. Das kann im Einzelfall zur ergänzenden Festsetzung von Zinsen ab der Anbringung des ursprünglichen Kostenfestsetzungsgesuchs führen.
Kostenerstattungsansprüche, die bereits vor dem 1. Oktober 2001 geltend gemacht und beschieden worden sind, können mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt nachträglich mit einer erhöhten Verzinsung ausgestattet werden (LG Chemnitz BRAGOreport 2002, 58). (Anderer Meinung: OLG München im Urteil vom 19.8.2002, 11 W 1893/02 – www.RechtsCentrum.de - ) (Leitsatz der Redaktion)
DÜG § 1
ZPO § 104
EGBGB Art. 229 Aktenzeichen: 14W450/02 Paragraphen: DÜG§1 ZPO§104 EGBGBArt.229 Datum: 2002-08-12 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=4277
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