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Bankrecht Mietrecht Rechtsmittelrecht - Verbraucherkreditrecht Sonstiges Leasingrecht Berufung Revision
28.6.2000
VIII ZR 240/99
Ist an einem Kreditvertrag (Finanzierungsleasingvertrag), nach dessen Inhalt der Kredit (das Leasingobjekt) für eine gewerbliche Tätigkeit einer GmbH bestimmt ist, als Kreditnehmer (Leasingnehmer) neben der GmbH deren Gesellschafter/Geschäftsführer beteiligt, so ist letzterer Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 VerbrKrG (Fortführung von BGHZ 133, 71, 77 f.; 133, 220, 223; BGH, Urteil vom 25. Februar 1997 - XI ZR 49/96, ZIP 1997, 642).
BGB § 535
VerbrKrG § 1
Ein Leasingvertrag, an dem mehrere Personen als Leasingnehmer beteiligt sind, kann vom Leasinggeber nur einheitlich gegenüber allen Leasingnehmern gekündigt werden (im Anschluß an BGHZ 26, 102, 103).
BGB §§ 535, 554
Ist bei einem Finanzierungsleasingvertrag einer von mehreren Leasingnehmern
Verbraucher, so hängt die Wirksamkeit einer Kündigung des Leasinggebers wegen Zahlungsverzugs insgesamt davon ab, daß gegenüber diesem Leasingnehmer die Kündigungsvoraussetzungen des § 12 VerbrKrG erfüllt sind.
BGB §§ 535, 554
VerbrKrG § 12
Der Leasinggeber verliert den Anspruch auf die Leasingraten, wenn eine von ihm
ausgesprochene Kündigung des Leasingvertrages unwirksam ist, der Leasingnehmer die
Kündigung aber für wirksam hält und der Aufforderung des Leasinggebers folgend das
Leasinggut zurückgibt.
BGB §§ 535, 554
Der Tatbestand des Berufungsurteils ist auch dann als Grundlage für die
revisionsrechtliche Überprüfung des Berufungsurteils ungeeignet, wenn er den übereinstimmenden Tatsachenvortrag der Parteien zutreffend wiedergibt, dieser aber in sich widersprüchlich ist.
ZPO § 561
Aktenzeichen: VIIIZR240/99 Paragraphen: BGB§535 VerbrKrG§1 BGB§535 BGB§554 ZPO§651 VerbrKrG§12 Datum: 2000-06-28 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=652
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