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Prozeßrecht Rechtsmittelrecht - E-Mail Beschwerde
OLG Dresden - AG Dresden
4.12.2020
22 WF 872/20
Einlegung einer Beschwerde per E-Mail; Vergütungsantrag des Umgangspflegers
FamFG § 64 Abs 2 S 1, § 168 Abs 1, § 277 Abs 5 S 2
ZPO § 130
BGB § 126 Abs 1
Aktenzeichen: 22WF872/20 Paragraphen: Datum: 2020-12-04 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=40707 Rechtsmittelrecht - Beschwerde Sonstiges
OLG München
3.12.2020
31 Wx 330/16
1. Die Anschließung eines Antragstellers an die unselbstständige Anschlussbeschwerde des Antragsgegners ist in Spruchverfahren aus Gründen der Chancengleichheit zulässig. Soweit zunächst nur einzelne Antragsteller Beschwerde eingelegt haben, sind die übrigen Antragsteller erst durch die unselbstständige Anschließung seitens der Antragsgegnerin
formell Beteiligte des Beschwerdeverfahrens geworden. Diese müssen sich sodann ihrerseits gegen den Angriff der Antragsgegnerin verteidigen können.
2. Für die Frage, ob eine nur unerhebliche und damit unbeachtliche Wertabweichung vorliegt (sog. Bagatellgrenze), kommt es allein auf die Abweichung zwischen dem ursprünglich festgesetzten Unternehmenswert und dem im Rahmen des Spruchverfahrens ermittelten Wert an. Ob die sich hieraus ergebenen einzelnen Kompensationsleistungen erheblich von den zuvor festgesetzten Leistungen abweichen, ist hingegen irrelevant.
AktG § 304, § 305
Aktenzeichen: 31Wx330/16 Paragraphen: Datum: 2020-12-03 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=40724 Rechtsmittelrecht - Nichtzulassungsbeschwerde
BGH - Thüringer OLG - LG Mühlhausen
29.10.2020
V ZR 273/19
Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist das Angebot des Beschwerdeführers auf Vernehmung eines Zeugen zur Glaubhaftmachung der Beschwer gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO aF (jetzt § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht geeignet.
ZPOEG vom 26.03.2007 § 26 Nr 8
ZPO § 294, § 544 Abs 2 Nr 1
Aktenzeichen: VZR273/19 Paragraphen: Datum: 2020-10-29 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=40648 Prozeßrecht Rechtsmittelrecht - Geheimhaltung Beschwerde Rechtsmittel
BGH - OLG Frankfurt - LG Darmstadt
14.10.2020
IV ZB 8/20
1. Gegen einen die Anordnung der Geheimhaltung nach § 174 Abs. 3 GVG ablehnenden Beschluss ist kein Rechtsmittel eröffnet.
2. Das gilt auch, wenn erst das Beschwerdegericht die in erster Instanz getroffene Anordnung aufhebt, selbst wenn es die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.
GVG § 174 Abs 3
Aktenzeichen: IVZB8/20 Paragraphen: Datum: 2020-10-14 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=40433 Rechtsmittelrecht - Beschwerde Sonstiges
BGH - Kammergericht - LG Berlin
13.10.2020
VIII ZR 25/19
1. Da sich bei Verbandsprozessen nach §§ 1, 4 UKlaG der Streitwert und die Beschwer der Parteien regelmäßig nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der beanstandeten AGB-Bestimmung richtet, kommt weder der wirtschaftlichen Bedeutung eines
Klauselwerks oder der betroffenen Klauseln ein maßgebliches Gewicht zu noch dem Zugang zum Revisionsgericht (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 26. September 2012 - IV ZR 208/11, NJW 2013, 875 Rn. 20; vom 24. März 2020 - XI ZR 516/18, NJW-RR 2020, 1055 Rn. 5).
2. Eine von dem Regelbeschwerdewert (2.500 € pro beanstandeter Klausel) abweichende Bemessung der Beschwer folgt daher nicht schon daraus, dass ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird, der - wäre die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig - zu der Zulassung der Revision führen könnte.
ZPO § 3
UKlaG § 1, § 4
Aktenzeichen: VIIIZR25/19 Paragraphen: Datum: 2020-10-13 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=40569 Rechtsmittelrecht - Beschwerde Sonstiges
BGH Senat für Landwirtschaftssachen - OLG FRakfurt - AG Gelnhausen
7.10.2020
BLw 1/19
1. Das Ausgangsgericht (hier: Landwirtschaftsgericht) darf einer Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG nur abhelfen, wenn diese statthaft und auch im Übrigen zulässig ist. Deshalb muss es vor der Abhilfe auch die Zulässigkeit der Beschwerde prüfen.
2. Das Landwirtschaftsgericht ist jedenfalls nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht befugt, die von ihm getroffene Kostenentscheidung von Amts wegen oder aufgrund der Gegenvorstellung eines Beteiligten abzuändern.
3. Legt die untere Genehmigungsbehörde ein unzulässiges Rechtsmittel ein, hat sie in entsprechender Anwendung von § 45 Satz 2 LwVG die einem anderen Beteiligten aufgrund dieses Rechtsmittels entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
FamFG § 68 Abs 1 S 1
LwVfG § 32 Abs 1, § 44 Abs 1, § 44 Abs 2, § 45 S 2
Aktenzeichen: BLw1/19 Paragraphen: Datum: 2020-10-07 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=40524 Rechtsmittelrecht - Nichtzulassungsbeschwerde
BGH - OLG Dresden - LG Chemnitz
7.5.2020
III ZR 50/19
1. Die Regelung des § 26 Nr. 9 EGZPO über den Ausschluss der Nichtzulassungsbeschwerde in Familiensachen gilt für vor dem 1. Januar 2020 verkündete, zugestellte oder sonst bekannt gemachte Entscheidungen in Altverfahren, die vor dem Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes am 1. September 2009 eingeleitet worden sind. Berufungsurteile der
Familiensenate der Oberlandesgerichte in Rechtsstreitigkeiten über den Zugewinnausgleich sind insoweit nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde anfechtbar.
2. Dementsprechend führt es nicht zu einem Anspruchsausschluss nach § 839a Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 839 Abs. 3 BGB, wenn der Anspruchsteller gegen ein solches Berufungsurteil keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat.
BGB § 839 Abs 3, § 839a Abs 2
ZPOEG § 26 Nr 9
Aktenzeichen: IIIZR50/19 Paragraphen: Datum: 2020-05-07 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=40230 Rechtsmittelrecht - Beschwerde Fristen
BGH - OLG Stuttgart - AG Heibronn
22.4.2020
XII ZB 131/19
Fristbeginn für Beschwerdeeinlegung bei Übersendung eines vom Verkündungsprotokoll abweichenden Beschlusses
1. Zum Beginn der Frist zur Beschwerdeeinlegung in einer Familienstreitsache, wenn das den Beteiligten zugestellte Schriftstück vom verkündeten Beschluss abweicht (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 11. März 2015 - XII ZB 572/13, FamRZ 2015, 1006 und vom 10. Juli 2013 - XII ZB 411/12, FamRZ 2013, 1566).(Rn.13)
2. Der Beginn der einmonatigen Beschwerdefrist nach § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG mit Ablauf von fünf Monaten seit Erlass der Entscheidung greift auch dann, wenn die Zustellung unterblieben ist oder die zugestellte Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung vom Original abweicht. Entsprechend der von der Vorschrift bezweckten Rechtssicherheit kommt es
auf die Gründe der unterbliebenen oder fehlerhaften Zustellung nicht an.(Rn.13)
FamFG § 63 Abs 3 S 1, § 63 Abs 3 S 2
Aktenzeichen: XIIZB131/19 Paragraphen: Datum: 2020-04-22 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=40113 Rechtsmittelrecht - Beschwerde Begründung
BGH - LG Paderborn - AG Brakel
14.4.2020
VI ZB 64/19
Rechtsbeschwerde: Notwendigkeit der Darlegung eines Zulassungsgrundes
Gemäß § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Begründung der Rechtsbeschwerde im Fall des § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO enthalten.(Rn.4) Auf die Darlegung eines Zulassungsgrundes kann nicht deshalb verzichtet werden, weil der gerügte Rechtsfehler des Berufungsgerichts, läge er
vor, dazu geführt hätte, dass das Berufungsgericht über eine tatsächlich nicht eingelegte Berufung entschieden hat.(Rn.6)
ZPO § 574 Abs 1 S 1 Nr 1, § 574 Abs 2, § 575 Abs 3 Nr 2
Aktenzeichen: VIZB64/19 Paragraphen: Datum: 2020-04-14 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=40103 Rechtsmittelrecht - Beschwerde
OLG München - LG München I
13.3.2020
29 W 275/20
1. Gegen die Entscheidung des Gerichts darüber, in welcher Form die gemäß § 891 Satz 2 ZPO zu erfolgende Anhörung des Schuldners durchgeführt wird, ist die sofortige Beschwerde nicht statthaft.
2. Nimmt die Zustellung im Wege der Rechtshilfe nach den vorliegenden Erfahrungen in einem Land mindestens eineinhalb Jahre, ggf. auch deutlich länger in Anspruch und werden die Gesuche in der Regel unerledigt zurückgeleitet, überwiegen die Interessen des Gläubigers
auf effektiven Rechtsschutz die Interessen des Schuldners im Hinblick auf die Gefährdung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör bezüglich der Anhörung nach § 891 Satz 2 ZPO jedenfalls dann, wenn der Gläubiger den Schuldner über die dem Gläubiger bekannten und auch von dem Schuldner genutzten elektronischen Kommunikationswege über den Ordnungsmittelantrag sowie den Antrag auf öffentliche Zustellung und die Möglichkeit, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu benennen, informiert. Im Hinblick auf die kurze Verjährungsfrist für die Festsetzung von Ordnungsmitteln von nur zwei Jahren gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 2 EGStGB würde der Justizgewährungsanspruch des Gläubigers
leerlaufen, wenn man trotz der bekannten Probleme bei der Zustellung im Wege der Rechtshilfe eine solche im Rahmen der Anhörung nach § 891 Satz 2 ZPO für erforderlich ansehen würde.
ZPO § 185 Nr 3 Alt 2, § 567 Abs 1 Nr 2, § 891 S 2
StGBEG Art 9 Abs 1 S 2
Aktenzeichen: 29W275/20 Paragraphen: Datum: 2020-03-13 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=39921
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