Angezeigte Ergebnisse pro Seite:
5 | 10 | 20 | 50
Suchergebnisse 1 bis 3 von 3
Rechtsmittelrecht - Prozeßvertretung Sonstiges Vollmacht
OLG Köln - LG Bonn
07.11.2005
17 W 139/05
Legt der Anwalt vollmachtlos ein Rechtsmittel für "seinen Mandanten" ein, so ist dieses auf seine Kosten als unzulässig zu verwerfen.
ZPO §§ 97 I, 240
InsO §§ 116, 115 Aktenzeichen: 17W139/05 Paragraphen: ZPO§97 ZPO§240 InsO§116 InsO§115 Datum: 2005-11-07 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=17415 Vertragsrecht Prozeßrecht Rechtsmittelrecht - Vertreter-Vollmachtsrecht Parteivortrag Berufung
BGH - OLG Brandenburg - LG Potsdam
2.4.2004
V ZR 107/03
Sind bei einem durch einen vollmachtlosen Vertreter abgeschlossenen Vertrag mehrere Personen Vertragspartner des Vertretenen, so müssen sie, sofern sich aus ihrem Innenverhältnis nichts anderes ergibt, sämtlich an einer Aufforderung nach § 177 Abs. 2 Satz 1 BGB mitwirken.
BGB § 177 Abs. 2 Satz 1
Das Berufungsgericht darf auch nach einer Zurückverweisung der Sache neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur in den Grenzen des § 531 Abs. 2 ZPO zulassen. Ist von dem Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 531 Abs. 2 ZPO zugelassener Tatsachenvortrag (Ausgangsvortrag) unschlüssig, muß das Berufungsgericht bei seiner erneuten Entscheidung ergänzendes, zur Schlüssigkeit des Ausgangsvortrags führendes Parteivorbringen
auch dann unberücksichtigt lassen, wenn die Partei vor der Zurückverweisung keine Gelegenheit erhalten hatte, ihren Ausgangsvortrag zu ergänzen.BR?
ZPO (2002) § 531 Abs. 2 Aktenzeichen: VZR107/03 Paragraphen: BGB§177 ZPO§531 Datum: 2004-04-02 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=9451 Vertragsrecht Rechtsmittelrecht - Vertreter-Vollmachtsrecht Berufung Prozeßvortrag
BGH - OLG Brandenburg - LG Potsdam
2.4.2004
V ZR 107/03
Sind bei einem durch einen vollmachtlosen Vertreter abgeschlossenen Vertrag mehrere Personen Vertragspartner des Vertretenen, so müssen sie, sofern sich aus ihrem Innenverhältnis nichts anderes ergibt, sämtlich an einer Aufforderung nach § 177 Abs. 2 Satz 1 BGB mitwirken.
BGB § 177 Abs. 2 Satz 1
Das Berufungsgericht darf auch nach einer Zurückverweisung der Sache neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur in den Grenzen des § 531 Abs. 2 ZPO zulassen. Ist von dem Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 531 Abs. 2 ZPO zugelassener Tatsachenvortrag (Ausgangsvortrag) unschlüssig, muß das Berufungsgericht bei seiner erneuten Entscheidung ergänzendes, zur Schlüssigkeit des Ausgangsvortrags führendes Parteivorbringen
auch dann unberücksichtigt lassen, wenn die Partei vor der Zurückverweisung keine Gelegenheit erhalten hatte, ihren Ausgangsvortrag zu ergänzen.
ZPO (2002) § 531 Abs. 2 Aktenzeichen: VZR107/03 Paragraphen: BGB§177 ZPO§531 Datum: 2004-04-02 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=9585
Ergebnisseite:
1
|