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Schadensrecht Haftungsrecht - Heime/Krankenhäuser Aufsichtspflicht
OLG Zweibrücken - LG Kaiserslautern
01.06.2006
4 U 68/05
Kommt eine Patientin eines Altenpflegeheims, die aufgrund verschiedener Erkrankungen ein „fast maximales Sturzrisiko” aufweist, am Ende einer Mobilisierungsmaßnahme in ihrem Zimmer in Gegenwart einer Pflegerin zu Fall, hat die Pflegerin auch dann den Sturz fahrlässig verursacht, wenn sie die Patientin nur für einen „kurzen Moment aus den Augen gelassen”
hat.
BGB §§ 253 Abs. 2, 823 Abs. 1 Aktenzeichen: 4U68/05 Paragraphen: BGB§253 BGB§823 Datum: 2006-06-01 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=18212 Schadensrecht Haftungsrecht - Aufsichtspflicht
BGH - LG Trier - AG Saarburg
30.11.2004
VI ZR 335/03
Das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl I S. 2674) greift nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nur ein, wenn sich bei der gegebenen Fallkonstellation eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des
motorisierten Verkehrs realisiert hat.
BGB § 823 Ha
BGB § 828 Abs. 2 Aktenzeichen: VIZR335/03 Paragraphen: BGB§823 BGB§828 Datum: 2004-11-30 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=12053 Haftungsrecht Schadensrecht - Aufsichtspflicht Schadensersatz
BGH - LG Duisburg - AG Duisburg
30.11.2004
VI ZR 365/03
a) Das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB greift nur ein, wenn sich bei der gegebenen Fallkonstellation eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat (vgl. Senatsurteil vom 30. November 2004 - VI ZR 335/03 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
b) Für die Beurteilung, ob die Kosten eines Sachverständigengutachtens zum erforderlichen Herstellungsaufwand gehören und vom Schädiger zu ersetzen sind, kann im Rahmen tatrichterlicher Würdigung auch die von dem Gutachter ermittelte Schadenshöhe berücksichtigt werden.
BGB § 249 Hb
BGB § 823 Ha
BGB § 828 Abs. 2 Aktenzeichen: VIZR365/03 Paragraphen: BGB§249 BGB§823 BGB§828 Datum: 2004-11-30 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=12054 Schadensrecht - Aufsichtspflicht Sonstiges Amtshaftungsrecht
BGH - OLG Celle - LG Hannover
30.09.2004
III ZR 194/04
Der Grundsatz, daß die den amtlichen Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr bei der technischen Prüfung nach § 21 Satz 3 StVZO treffenden Amtspflichten nicht dem Schutz des Vermögens des zukünftigen Fahrzeugerwerbers dienen, gilt auch, soweit die generelle Benutzbarkeit des Fahrzeugs in Frage steht.
BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Cb
BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Fm
StVZO § 21 Satz 3 Aktenzeichen: IIIZR194/04 Paragraphen: BGB§839 StVZO§21 Datum: 2004-09-30 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=11011 Schadensrecht Versicherungsrecht - Aufsichtspflicht Gebäudeversicherungsrecht Haftungsrecht
OLG Oldenburg - LG Osnabrück
13.09.2004
15 U 36/04
Aufsichtspflichtverletzung, Beteiligter, Beihilfe, psychische
Wird ein Gebäude unter nicht aufklärbaren Umständen von mehreren Kindern in Brand gesetzt, so kommt eine Haftung - auch unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Beihilfe sowie nach § 830 BGB - jedenfalls desjenigen Kindes und seiner Eltern nicht in Betracht, von dem nicht mehr als seine bloße Anwesenheit bei der Brandlegung festgestellt werden kann.
BGB § 830
BGB § 832
ZPO § 540 I Satz 1 Nr. 1
VVG § 67 Aktenzeichen: 15U36/04 Paragraphen: BGB§830 BGB§832 ZPO§540 VVG§67 Datum: 2004-09-13 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=10833 Schadensrecht Haftungsrecht - Aufsichtspflicht Verschulden Schadensersatz
Kammergericht - LG Berlin
02.09.2004
12 U 107/03
Allein aus dem Umstand, dass eine Heimbewohnerin im Bereich des Pflegeheims der Beklagten gestürzt ist und sich dabei verletzt hat, kann nicht auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Heimbetreibers oder dessen Mitarbeiter geschlossen werden.
SGB X § 116 Abs. 1
SGB X § 116 Abs. 8 Aktenzeichen: 12U107/03 Paragraphen: SGBX§116 Datum: 2004-09-02 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=11307 Haftungsrecht Schadensrecht - Schadensersatz Aufsichtspflicht Sonstiges
OLG Karlsruhe - LG Heidelberg
14.7.2004
1 U 46/04
Verwahrungsvertrag; Haftung; bewachter Parkplatz;
Zur Haftung des Betreibers von (anlässlich einer Sportveranstaltung zusätzlich eingerichteten) überwachten Parkflächen für Gegenstände, die aus einem abgestellten PKW gestohlen werden.
1. Das Anbringen eines gut lesbaren Hinweisschildes am Eingang einer gegen einen Entgelt nutzbaren Parkfläche mit der Aufschrift: „Die Parkplätze werden überwacht.“ ist ein Umstand, der nach der allgemeinen Verkehrsanschauung den Willen des Betreibers erkennbar macht, über das Zurverfügungstellen eines Parkplatzes hinaus durch geeignete Kontrollmaßnahmen den Kunden vor rechtswidrigen Zugriffen Dritter zu schützen.
2. Im Hinblick auf die daraus resultierende Verpflichtung zur schadensfreien Rückgabe des Fahrzeugs aus der Obhut kommen die Regelungen des Verwahrungsrechtes zur Anwendung. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die entstandene Obhutsverpflichtung die getroffene Vereinbarung zu einem reinen Verwahrungsvertrag werden lässt oder ein gemischter Vertrag aus Miet- und Verwahrungselementen entstanden ist.
BGB §§ 535, 688, 695, 275, 280 Abs. 1, 283 Aktenzeichen: 1U46/04 Paragraphen: BGB§535 BGB§688 BGB§695 BGB§275 BGB§280 BGB§282 Datum: 2004-07-14 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=10483 Schadensrecht - Verkehrssicherungspflicht Aufsichtspflicht
OLG Karlsruhe - LG Heidelberg
14.7.2004
7 U 18/03
1. Zur Erfüllung der Pflicht, die Fußböden der dem Publikumsverkehr gewidmeten Räume im Rahmen des Zumutbaren und Möglichen während der Geschäftszeiten frei von Gefahren zu halten, hat der Betreiber eines Supermarkts durch Anordnung darauf hinzuwirken, dass die Böden regelmäßig kontrolliert und gereinigt werden.
2. Kontroll- und Reinigungsabstände von 15 Minuten sind grundsätzlich nicht zu beanstanden, denn es sind auch wirtschaftliche Gesichtspunkte zu bedenken. Weitergehende Maßnahmen können bei Anlagen eines objektiven Maßstabs vom Kunden nicht erwarten werden. Dies gilt auch für die besonders gefahrenträchtige Gemüseabteilung.
3. In kleinen, ohne weiteres räumlich überschaubaren Geschäften kann eine allgemeine Anweisung an das gesamte Personal, alle 15 Minuten zu kontrollieren, ob Verunreinigungen vorhanden sind und diese zu beseitigen, genügen und es nicht erforderlich sein, eine bestimmte
Personen mit der Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht zu betrauen.
BGB § 823 Abs. 1, 847
ZPO § 531 Abs. 2 Aktenzeichen: 7U18/03 Paragraphen: BGB§823 BGB§847 ZPO§531 Datum: 2004-07-14 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=10564 Schadensrecht - Verkehrssicherungspflicht Aufsichtspflicht
BGH - OLG Dresden - LG Görlitz
3.2.2004
VI ZR 95/03
Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei einer Wasserrutsche (Röhrenrutsche) in einem Schwimmbad.
BGB § 823 Dc Aktenzeichen: VIZR95/03 Paragraphen: BGB§823 Datum: 2004-02-03 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=9009 Schadensrecht - Haftpflichtrecht Verkehrssicherungspflicht Aufsichtspflicht Erfüllungsgehilfe
OLG Celle - LG Hannover
28.01.2004
9 U 198/03
Es ist rechtlich zulässig, wenn die Gemeinde die sie grundsätzlich treffende Räum und Streupflicht auf eine Fachfirma überträgt; sie haftet dann lediglich für ein Verschulden bei der Auswahl dieser Firma, sofern es sich etwa nicht um eine als zuverlässig anerkannte Fachfirma handelt, oder für einen Verstoß gegen die bei ihr verbleibende Pflicht zur Kontrolle des von ihr beauftragten Unternehmens, wobei allerdings - auch an Wintertagen – keine Überprüfung „rund um die Uhr“ erforderlich ist, vielmehr vereinzelt durchgeführte Kontrollen („Stichproben“) ausreichen.
BGB § 823 Aktenzeichen: 9U198/03 Paragraphen: BGB§823 Datum: 2004-01-28 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=8742
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