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Schadensrecht - Naturalrestitution
LG Kaiserslautern - AG Kusel
04.04.2006
1 S 162/05
Hat der Geschädigte im Falle der Naturalrestitution die Herstellung von einem Dritten durchführen lassen, kann er vom Schädiger auch den Ersatz solcher Mehrkosten verlangen, die - ohne die Schuld des Geschädigten - durch unwirtschaftliche oder unsachgemäße Maßnahmen des beauftragten Dritten (hier: eine für die Beseitigung von Ölschäden nach WHG zugelassene Fachfirma) entstanden sind. Der Schädiger trägt insofern das Prognoserisiko.
Aktenzeichen: 1S162/05 Paragraphen: Datum: 2006-04-04 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=21341
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