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Haftungsrecht Schadensrecht - Verkehrssicherungspflicht Haftpflichtrecht Schadensersatz Verkehrsunfallrecht
BGH - OLG München - LG Oldenburg
02.06.2005
III ZR 358/04
Stürzt ein Fußgänger in unmittelbarer Nähe einer Gefahrenstelle, so liegt nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises der Schluß nahe, daß die Gefahrenstelle Ursache des Sturzes war (im Anschluß an BGH, Urt. vom 13. Februar 1962 - VI ZR 81/61 - VersR 1962, 449).
BGB § 823 Ea
BGB § 839 Fe Aktenzeichen: IIIZR358/04 Paragraphen: BGB§823 BGB§839 Datum: 2005-06-02 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=14228 Straßenverkehrsrecht Schadensrecht - Haftungsrecht Schadensrecht Verkehrsunfallrecht
BGH - LG Osnabrück - AG Nordhorn
20.4.2004
VI ZR 109/03
Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens an einem Kraftfahrzeug hat der Geschädigte einen Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer nur, wenn er eine Ersatzbeschaffung vorgenommen oder - ungeachtet der Unwirtschaftlichkeit einer Instandsetzung - sein beschädigtes Fahrzeug repariert hat und wenn tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist.
BGB § 249 Hb Aktenzeichen: VIZR109/03 Paragraphen: BGB§249 Datum: 2004-04-20 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=9663 Straßenverkehrsrecht Schadensrecht Versicherungsrecht - Ordnungsrecht Haftungsrecht Verkehrsunfallrecht KfZ-Versicherung Unfallversicherungsrecht
Saarländisches OLG
17.2.2004
3 U 436/03
Unfall auf einem Betriebsgeländes. Verletzung einer Mitarbeiters einer Fremdfirma (Lieferfirma)
1. Zur Haftungsfreistellung gemäß § 106 Abs. 3 SGB VII
2. Obwohl die Vorschrift des § 106 Abs. 3 SGB VII erst seit wenigen Jahren in Kraft ist und nur für die nach dem 01.01.1997 eingetretenen Schadensfälle gilt, entspricht es bereits gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass der Begriff der „gemeinsamen Betriebsstätte„ im Sinne von § 106 Abs. 3 Alt. 2 SGB VII über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus nur solche betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen erfasst, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Folglich setzt die Haftungsbeschränkung nach § 106 Abs. 3, 2. Alt. SGB VII deutlich mehr als ein bloßes Nebeneinander oder eine bloß zufällige Berührung der Arbeitsanteile zweier oder mehrerer Unternehmen und ihrer Beschäftigten voraus. (Leitsatz der Redaktion)
SGB VII § 106 Aktenzeichen: 3U436/03 Paragraphen: SGBVII§106 Datum: 2004-02-17 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=9721 Schadensrecht Straßenverkehrsrecht - Schadensersatz Verkehrsunfallrecht Erfüllungsgehilfe Haftungsrecht
Brandenburgisches OLG - LG Frankfurt/O
16.10.2003
12 U 78/03
a) Nach §§ 104, 105 SGB VII haften Unternehmer den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind sowie deren Angehörigen auf den Ersatz des Personenschadens nach anderen als den unfallversicherungsrechtlichen Vorschriften nur dann, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg
herbeigeführt haben.
b) Ein für die Feststellungsklage erforderliches Feststellungsinteresse ist bei Verletzung eines absoluten Rechtsguts vorliegend, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Schadensentstehung in der Zukunft zu erwarten ist.
c) Eine Haftung nach § 8a StVG a.F. kommt in Betracht, wenn sich der Unfall während einer entgeltlichen, geschäftsmäßigen Personenbeförderung ereignet hat. Hierfür ist ausreichend, dass die Beförderung dem Halter, Eigentümer oder Fahrer des Fahrzeuges in irgendeiner Weise durch eine in dessen Interesse liegende wirtschaftliche Leistung abgegolten wird. (Leitsatz der Redaktion)
SGB VII §§ 104, 105
StVG § 8a Aktenzeichen: 12U78/03 Paragraphen: SGBVII§104 SGBVII§105 StVG§8a Datum: 2003-10-16 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=8956 Prozeßrecht Schadensrecht - Beweislast Schadensersatz Sonstiges Verkehrsunfallrecht Erfüllungsgehilfe
Brandenburgisches OLG - LG Frankfurt/O
22.05.2003
12 U 2/03
a) Gemäß 116 SGB X geht der Anspruch gegen den Schädiger auf den Sozialversicherungsträger nicht erst mit dessen Leistung, sondern bereits im Moment des Schadenseintritts über. Der gesetzliche Anspruchsübergang kommt aber nur insoweit zum Tragen, als der
Versicherungsträger Leistungen zu erbringen hat, die sich auf die Behebung eines Schadens der gleichen Art wie der vom Schädiger zu leistende Ersatz beziehen.
b) Der Beweis des ersten Anscheins greift, wenn formelhafte oder typisierte Geschehensabläufe gegeben sind, die nach allgemeiner Lebenserfahrung den Schluss auf bestimmte Ursachen oder Begleitumstände zulassen.
c) Nach § 831 Abs. 1 BGB haftet der Geschäftsherr aus eigenem, vermuteten, Auswahlverschulden, wenn der Verrichtungsgehilfe eine unerlaubte Handlung begeht. Dies kommt bei dem Fahrfehler eines angestellten Busfahrers in Betracht. (Leitsatz der Redaktion)
SGB X § 116
BGB § 831 Aktenzeichen: 12U2/03 Paragraphen: SGBX§116 BGB§831 Datum: 2003-05-22 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=8955 Schadensrecht - Verkehrsunfallrecht Schadensersatz
OLG Stuttgart
18.12.2002
3 U 172/02
Schadensersatz bei Eigenreparatur
Repariert der Geschädigte nach einem Verkehrs Unfall sein Fahrzeug nicht in allen wesentlichen Punkten fachgerecht, steht ihm der sogenannte Integritätszuschlag nicht zu.
BGB § 249 Aktenzeichen: 3U172/02 Paragraphen: BGB§249 Datum: 2002-12-18 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=5145 Straßenverkehrsrecht Schadensrecht - Sonstiges Amtshaftungsrecht Verkehrsunfallrecht
OLG Nürnberg
3.7.2002
4 U 1001/01
1. Der Fahrer eines im Einsatz befindlichen Rettungsfahrzeugs ist als Hilfsperson für den hoheitlichen Aufgabenbereich einer Rettungsfahrt eingesetzt, handelt deswegen in Ausübung eines öffentlichen Amtes und genießt von daher das Haftungsprivileg des § 839 Abs. 1 BGB
i.V.m. Artikel 34 GG.
2. Ein Rettungsdienstfahrzeug im Einsatz kann Sonderrechte im Sinn von § 38 StVO in Anspruch nehmen, darf diese jedoch nur unter größtmöglicher Sorgfalt wahrnehmen. Insbesondere vor einer Weiterfahrt bei "rot" zeigender Ampel muss sich der Sonderrechte in Anspruch nehmende Fahrzeugführer vergewissern, dass sämtliche Verkehrsteilnehmer ihn bemerkt haben und ihm Vorrang einräumen. Er darf sich nicht darauf verlassen, dass auch die übrigen Verkehrsteilnehmer Blaulicht und Martinshorn wahrgenommen haben bzw. hierauf entsprechend reagieren werden.
3. Ein besonders umsichtiger Fahrer hat nach Ertönen des Martinshorns angesichts der dadurch entstandenen unklaren Verkehrssituation innerhalb einer Reaktionszeit von 1 Sekunde sein Kraftfahrzeug abzubremsen. Aktenzeichen: 4U1001/01 Paragraphen: BGB§839 GGArt.34 StVO§38 Datum: 2002-07-03 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=4487 Schadensrecht Versicherungsrecht Prozeßrecht - Verkehrsunfallrecht KFZ-Versicherung Beweisführung Beweislast Beweiswürdigung
OLG Celle
21.03.2002
14 U 176/01
Zum Anscheinsbeweis für ein Verschulden des bei Glatteis verunglückten Kraftfahrers, wenn die Glätte vorhersehbar war.
§§ 823 BGB,
3 PflVG Aktenzeichen: 14U176/01 Paragraphen: BGB§823 PflVG§3 Datum: 2002-03-21 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=3425 Schadensrecht Leasing - Verkehrsunfallrecht KfZ-Leasing
OLG Celle
27.09.2001
14 U 296/00
Der Leasinggeber (Eigentümer) hat sich über § 9 StVG ein Verschulden des Fahrers seines Kraftfahrzeugs und die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs zurechnen zu lassen, auch wenn er nicht Halter ist.
9 StVG Aktenzeichen: 14U296/00 Paragraphen: StVG§9 Datum: 2001-09-27 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=3428 Schadensrecht Versicherungsrecht - Verkehrsunfallrecht Unerlaubte Handlung KFZ-Versicherung
OLG Celle
13.09.2001
14 U 264/01
Indizien für einen fingierten Unfall
§ 7 StVG,
§ 823 BGB Aktenzeichen: 14U264/01 Paragraphen: StVG§7 BGB§823 Datum: 2001-09-13 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=3426
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