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Schadensrecht Haftungsrecht - Mitverschulden Schadensersatz Sonstiges
OLG Koblenz - LG Trier
29.05.2006
12 U 1459/04
Wenn auf Grund einer "Schubserei" unter Schülern, wie sie zuvor bereits häufig vorkam, bei der Fahrt zur Schule ein Schüler aus dem Bus fällt, sind Fahrer und Halter des Busses aus Verschulden haftbar.
Der Haftungsumfang verringert sich jedoch nach den Regeln des "gestörten Gesamtschuldnerausgleichs" um den Mithaftungsanteil der Schüler (hier 1/3), weil die "Schubserei" schulbezogen war.
Aktenzeichen: 12U1459/04 Paragraphen: Datum: 2006-05-29 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=17816 Schadensrecht - Erfüllungsgehilfe Verschulden Haftungsrecht
OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf
20.10.2005
I-10 U 6/00
Die Klägerin hat erstinstanzlich auf sie nach § 67 VVG bzw. durch Abtretung übergegangene Schadensersatzansprüche ihrer Versicherungsnehmerinnen geltend gemacht, weil sie die Beklagte für den Brand des Rhein-Ruhr-Flughafens D. am 11.4.1996 für verantwortlich
hält.
Wie der Senat in seinem nach Zurückweisung der Revision der Beklagten rechtskräftigen Grundsatzurteil entschieden hat, folgt die grundsätzliche Haftung der Beklagten für die ihren Mietern im Zusammenhang mit dem von ihr bzw. ihren Erfüllungsgehilfen verschuldeten
Flughafenbrand entweder aus § 538 Abs. 1 BGB oder aus einer positiven Vertragsverletzung des Vertrages zwischen den Parteien über die Benutzung des Rhein-Ruhr-Flughafens D. (Leitsatz der Redaktion)
BGB § 538
pVV Aktenzeichen: I-10U6/00 Paragraphen: BGB§538 pVV Datum: 2005-10-20 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=15542 Schadensrecht Haftungsrecht - Aufsichtspflicht Verschulden Schadensersatz
Kammergericht - LG Berlin
02.09.2004
12 U 107/03
Allein aus dem Umstand, dass eine Heimbewohnerin im Bereich des Pflegeheims der Beklagten gestürzt ist und sich dabei verletzt hat, kann nicht auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Heimbetreibers oder dessen Mitarbeiter geschlossen werden.
SGB X § 116 Abs. 1
SGB X § 116 Abs. 8 Aktenzeichen: 12U107/03 Paragraphen: SGBX§116 Datum: 2004-09-02 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=11307 Haftungsrecht Schadensrecht - Verkehrssicherungspflicht Schadensersatz Mitverschulden
Saarländisches OLG - LG Saarbrücken
20.07.2004
4 U 466/03
Mitverschulden des Verletzten beim Sturz auf eisglattem Untergrund.
ZPO §§ 511, 517, 519, 520, 529 Abs. 1
BGB §§ 254, 670, 677, 683 Satz 1, 823 Abs. 1, 840, 842, 847 Aktenzeichen: 4U466/03 Paragraphen: ZPO§511 ZPO§517 ZPO§519 ZPO§520 ZPO§529 BGB§254 BGB§670 BGB§677 BGB§823 BGB§840 BGB§842 BGB§847 Datum: 2004-07-20 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=11549 Schadensrecht - Haftplichtrecht Schadensersatz Verschulden Sonstiges
OLG Rostock - LG Neubrandenburg
9.2.2004
3 U 85/03
Die Haftungsfreistellung, die ein Kraftfahrzeugvermieter gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts bei Beschädigung des Fahrzeugs durch einfache Fahrlässigkeit gewährt, greift ungeachtet des Haftungsausschlusses in § 12 der Muster-AKB auch bei einem fahrlässigen
Bedienungsfehler (hier: Fehler beim Betanken) ein.
BGB § 535
AKB § 12 Aktenzeichen: 3U85/03 Paragraphen: BGB§535 AKB§12 Datum: 2004-02-09 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=9830 Schadensrecht - Verkehrssicherungspflicht Verschulden
OLG Köln
21.01.2003
24 U 87/02
Verkehrssicherungspflicht bei einer Autowaschanlage
1. Der Betreiber einer Autowaschanlage hat ihm Rahmen seiner deliktischen Verkehrssicherungs- und seiner vertraglichen Schutzpflicht Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass Kunden
in dem ihnen für den bestimmungsgemäßen Gebrauch zugänglichen Bereich auf Glatteis oder Altschnee Schaden erleiden.
2. Bei der Anrechnung eines Mitverschuldens- und Verursachungsbeitrages des Kunden nach § 254 BGB ist zu berücksichtigen, dass der Kunde darauf vertrauen darf, dass der
Betreiber der Autowaschanlage seiner Sicherungspflicht ordnungsgemäß nachkommt. Das Verschulden des Betreibers der Anlage, der die grundsätzlich berechtigten Sicherungserwartungen des Kunden erfüllen musste, wiegt wesentlich schwerer als dessen momentane Unachtsamkeit.
BGB §§ 823, 254 Aktenzeichen: 24U87/02 Paragraphen: BGB§823 BGB§254 Datum: 2003-01-21 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=5744 Schadensrecht Prozeßrecht - Unerlaubte Handlung Verschulden Beweislast
OLG Zweibrücken - LG Landau
29.1.2002
3 W 11/02
Der Kläger beansprucht von einer WEG und dem Verwalter die Zahlung von Schadensersatz. Er macht geltend, sein auf einem Pkw-Stellplatz vor der Wohnungseigentumsanlage abgestelltes Kraftfahrzeug sei am 26. Dezember 1999 anlässlich des Sturmes "Lothar" durch vom Dach der Wohnungseigentumsanlage herabfallende Ziegel beschädigt worden.
1. Die Voraussetzung für eine Haftung wegen Verletzung vertraglicher Pflichten und aus unerlaubter Handlung (§§ 836, 838 BGB) ist, dass der Geschädigte den Nachweis für eine objektive Fehlerhaftigkeit des Daches und deren Ursächlichkeit für den Schadenseintritt erbringt.
2. Grundsätzlich sind die Regeln des Anscheinsbeweises im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit anwendbar. Sie greifen auch bei Schäden infolge solcher Witterungseinflüsse ein, mit denen naturgemäß zu rechnen ist. Hält etwa ein Gebäude oder Gebäudeteil einem sehr starken Sturm nicht stand, so rechtfertigt dies nach der Lebenserfahrung, auf die sich
der Anscheinsbeweis gründet, den Schluss, dass das Gebäude oder der Gebäudeteil nicht ordnungsgemäß, d. h. nicht den für den Widerstand gegenüber Witterungseinflüssen gebotenen Anforderungen entsprechend errichtet und/oder unterhalten worden ist. Der Anscheinsbeweis kann jedoch in Fällen außerordentlicher Naturereignisse, mit denen erfahrungsgemäß nicht zu rechnen ist, erschüttert werden. Im allgemeinen reichen dazu jedoch selbst ungewöhnlich starke Sturmböen der Windstärke 12 bis 13 Beaufort nicht aus. (Leitsatz der Redaktion)
BGB §§ 836, 838 Aktenzeichen: 3W11/02 Paragraphen: BGB§836 BGB§838 Datum: 2002-01-29 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=11634
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