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Sonstige Rechtsgebiete - Meinungsfreiheit
OLG Dresden - LG Leipzig
16.12.2019
4 U 2088/19
Die Äußerung, der Betroffene könne nach der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen Vermögenswerte innerhalb der Gruppe, zu der die Gesellschaft gehört, nun "nicht mehr hin- und herverschieben" ist als Meinungsäußerung auch dann geschützt, wen die den Tatsachenkern
begründenden Umstände nicht in der rechtlichen Übertragung von Vermögenswerden, sondern allein in der Einräumung von Sonderrechten zugunsten eines Mitgesellschafters bestanden haben.
GG Art 5
BGB § 823, § 1004 Abs 1 S 2
Aktenzeichen: 4U2088/19 Paragraphen: Datum: 2019-12-16 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=39707
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