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Transportrecht/Frachtrecht - Schadensrecht Haftungsrecht
BGH - OLG München - LG Augsburg
1.12.2016
I ZR 128/15
1. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Verlust des Transportguts eingetreten ist, ist eine wirtschaftliche Betrachtung maßgebend. Ein Verlust ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Frachtführer oder Verfrachter aus der Sicht des Geschädigten aus tatsächlichen oder
rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit außerstande ist, das Gut an den berechtigten Empfänger auszuliefern.
2. Beim multimodalen Transport eines zunächst auf dem Landweg und sodann auf dem Seeweg zu befördernden Guts sind die Lagerung eines mit Gütern bestückten Containers am Hafenterminal und die dort vorgenommene Stauung der Güter in Container Vorarbeiten für die Verfrachtung des Transportguts und daher regelmäßig der Seestrecke zuzuordnen. Das gilt auch, soweit dabei Waren aus einem für einen bestimmten Seehafen vorgesehenen Container ausgeladen und in einen für einen anderen Seehafen vorgesehenen Container eingeladen werden oder im Zuge der Verteilung der Sendungen auf die verschiedenen Container die Entladung von Gütern unterbleibt.
3. Nach § 452d Abs. 2 Nr. 1 HGB sind Formularvereinbarungen zulässig, die inhaltlich auf die Anwendung der allgemeinen landfrachtrechtlichen Vorschriften gerichtet sind und unter Durchbrechung des "network"-Systems eine Einheitshaftung auf der Grundlage des allgemeinen
Frachtrechts vorsehen, sofern für die Haftung auf der Teilstrecke anstelle des an sich anwendbaren Rechts die Geltung der §§ 425 ff. HGB insgesamt vereinbart wird. Dies ist bei den Haftungsregelungen in Ziffer 22.1 bis 22.5, 23.1 und 23.1.3 der ADSp 2003 nicht der Fall.
4. Die von einem Container-Packunternehmen im Rahmen der Schnittstellenkontrolle bei der Entladung, Zwischenlagerung und Verladung der Transportgüter eingerichteten Kontrollmaßnahmen
müssen geordnet, überschaubar und zuverlässig ineinandergreifen und
sicherstellen, dass die theoretisch vorgesehenen Organisationsmaßnahmen auch praktisch durchgeführt werden. Ein handschriftlicher Vermerk des mit der Entladung eines Containers betrauten Mitarbeiters stellt keine ausreichende Kontrollmaßnahme dar, weil damit nicht wirksam verhindert wird, dass der Mitarbeiter aufgrund eines Augenblicksversagens das Begleitpapier abzeichnet, ohne die vollständige Entladung der Sendung überprüft zu haben.
HGB § 425 Abs 1, § 425, §§ 425ff, § 452, § 452a
Aktenzeichen: IZR128/15 Paragraphen: Datum: 2017-12-01 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=36993 Transportrecht/Frachtrecht - Sonstiges
BGH - OLG Oldenburg - AG Nordhorn
10.4.2017
4 StR 299/16
Bei einem unter Verstoß gegen deutsche Straßenverkehrsvorschriften durchgeführten internationalen Transport kann - bei Vorliegen der sonstigen hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach § 29a OWiG - der Verfall in Höhe des gesamten Transportlohns angeordnet werden.
OWiG § 29a
Aktenzeichen: 4StR299/16 Paragraphen: Datum: 2017-04-10 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=37156 Transportrecht/Frachtrecht - Vertragsrecht Frachtkosten Schadensrecht
BGH - LG München I - AG München
28.7.2016
I ZR 252/15
1. Die in § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 HGB geregelten, wahlweise gegebenen Ansprüche stellen bloße Modifikationen des Entschädigungsanspruchs dar, der dem Frachtführer gemäß § 415 Abs. 2 Satz 1 HGB zusteht, wenn der Absender den Frachtvertrag aus Gründen
kündigt, die nicht dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind.
2. Ein Frachtführer, der nach der Kündigung des Frachtvertrags durch den Absender zunächst den Anspruch auf die vereinbarte Fracht abzüglich seiner ersparten Aufwendungen gemäß § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB geltend gemacht hat, kann nachfolgend stattdessen noch die Fautfracht gemäß § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGB beanspruchen.
HGB § 415 Abs 2 S 1 Nr 1, § 415 Abs 2 S 1 Nr 2
Aktenzeichen: IZR252/15 Paragraphen: HGB§415 Datum: 2016-07-28 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=36725 Transportrecht/Frachtrecht - Schadensrecht
OLG München - LG Landshut
21.7.2016
23 U 3256/15
Bei einem sog. Kettenfrachtverhältnis stehen einem Unterfrachtführer gegenüber dem letzten Frachtführer, zu dem keine vertragliche Verbindung gemäß CMR besteht, keine Schadensersatzansprüche nach CMR zu. Daher kann er auch nicht im Wege der Drittschadensliquidation den Schaden der Absender der Waren, die ebenfalls keine Vertragspartner des Unterfrachtführers sind, gegenüber dem letzten Frachtführer geltend machen.
Aktenzeichen: 23U3256/15 Paragraphen: Datum: 2016-07-21 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=36708 Transportrecht/Frachtrecht - Sonstiges
VG Hannover
28.4.2016
5 B 994/16
Widerruf der Gemeinschaftslizenz für den Güterkraftverkehr wegen Verstößen gegen Lenk- und Ruhevorschriften
Der Arbeitseinsatz eines nicht ausgeruhten und überarbeiteten Fahrpersonals eines Güterkraftverkehrsunternehmens stellt für die Teilnehmer am Straßenverkehr ein erhöhtes Sicherheitsrisiko dar. Zahlreiche Bußgeldentscheidungen gegen den Verkehrsleiter eines Unternehmens wegen schwerster Verstöße i.S.v. Anhang IV zu Art. 6 Abs. 2 a VO (EG) 1071/2009 lassen den Schluss zu, dass er diese Verstöße hinnimmt und es ihm aus diesem Grunde an der persönlichen Zuverlässigkeit für den Beruf fehlt. Bei fehlender Zuverlässigkeit
des Verkehrsleiters ist die Gemeinschaftslizenz des Unternehmens für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr zu widerrufen.
FahrpersStG
FPersV
GBZugV § 2 Abs 2
GüKG § 3 Abs 5
EGV 1071/2009 Art 6
EGV 1071/2009 Anh 4
EGV 1072/2009 Art 7 Abs 2
Aktenzeichen: 5B994/16 Paragraphen: Datum: 2016-04-28 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=36134 Transportrecht/Frachtrecht - Haftungsrecht Schadensrecht
BGH - OLG Köln - LG Köln
4.2.2016
I ZR 216/14
1. Nr. 27.2 ADSp lässt in Abweichung von § 660 Abs. 3 HGB aF bei Multimodaltransporten mit Seestrecke zur Durchbrechung der Haftungsbeschränkung auf zwei Sonderziehungsrechte je Kilogramm beförderter Ware ein qualifiziertes Verschulden der Leute oder Gehilfen
des Frachtführers genügen.
2. Wird Transportgut ohne die für den Seetransport erforderliche Markierung versendet und beauftragt der Versender den Hauptfrachtführer damit, die fehlende Markierung nachzuholen, begründet ein unterbliebener körperlicher Abgleich der unmarkierten Sendung mit den Lieferpapieren hinreichende Anhaltspunkte für ein qualifiziertes Verschulden, wenn es infolge einer fehlerhaften Markierung zu einer Sendungsverwechslung und einem Verlust des Transportguts kommt.
HGB § 435, § 660 Abs 3 aF
ADSp 2003 Nr 27.2
Aktenzeichen: IZR216/14 Paragraphen: HGB§435 HGB§660 Datum: 2016-02-04 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=36310 Transportrecht/Frachtrecht - Sonstiges
OLG Braunschweig - AG Braunschweig
21.12.2015
1 Ss (Owi) 165/15
Verfallsentscheidung in Bezug auf ein Frachtentgelt, welches der Betroffene für einen teilweise auch auf ausländischen Straßen durchgeführten, gegen inländische Bußvorschriften verstoßenen Transport erhalten hat
1. Bei internationalen Transporten darf nur der auf den inländischen Streckenanteil entfallende Frachtlohnanteil bei der Bestimmung des Verfallsbetrages im Rahmen von § 29a Abs. 1 und 2 OWiG herangezogen werden.
2. Dieser Frachtlohnanteil lässt sich ermitteln, indem man die (geplante) Inlandsstrecke durch die (geplante) Gesamtfahrstrecke dividiert und das Ergebnis mit dem Gesamtfrachtlohn multipliziert.
OWiG § 29a Abs 1, § 29a Abs 2
Aktenzeichen: 1Ss(OWi)165/15 Paragraphen: OWiG§29a Datum: 2015-12-21 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=35880 Transportrecht/Frachtrecht - Haftungsrecht
BGH - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf
10.12.2015
I ZR 87/14
Frachtführerhaftung: Begriff des Zubringerdienstes im Rahmen der Luftbeförderung; qualifiziertes Verschulden bei Auswahl eines Flughafens mit Diebstahlhäufigkeit
1. Führt der aufgrund eines Luftfrachtvertrags beauftragte Frachtführer den Transport auf einer Teilstrecke mit dem LKW durch, obwohl eine Luftbeförderung technisch und verbindungsmäßig grundsätzlich möglich wäre, hat die Oberflächenbeförderung keine Hilfsfunktion mehr, sondern einen die Luftbeförderung ersetzenden eigenständigen Charakter, so
dass nicht mehr von einem Zubringerdienst im Sinne von Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ auszugehen ist. Darauf, dass der unterbeauftragte Luftfrachtführer vom nächstgelegenen Flughafen nicht direkt zum Zielort fliegt, kommt es nicht an (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 13. Juni 2012, I ZR 161/10, TranspR 2012, 456 Rn. 33).
2. Erfolgt die Luftbeförderung des Guts über einen Flughafen, an dem es in der Vergangenheit zu Diebstählen an Sendungen gekommen ist, rechtfertigt dies für sich allein nicht den Vorwurf eines qualifizierten Verschuldens des Frachtführers im Sinne von § 435 HGB.
HGB § 435, § 452, § 452a
MontrÜbk Art 18 Abs 4 S 2
Aktenzeichen: IZR87/14 Paragraphen: HGB§435 HGB§452 HGB§452a MontrÜbkArt.18 Datum: 2015-12-10 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=35973 Transportrecht/Frachtrecht - Vertragsrecht Sonstiges Schadensrecht
BGH - OLG München - LG München I
17.9.2015
I ZR 212/13
1. Die durch das Entladen des Gutes durch den Unterfrachtführer gemäß § 419 Abs. 3 Satz 5 HGB bewirkte Beendigung der Beförderung im Unterfrachtverhältnis hat auf den Hauptfrachtvertrag grundsätzlich keinen Einfluss.
2. Die Bestimmung des § 452a HGB ist nicht anwendbar, wenn ein Schaden auf mehreren Ursachen beruht, die auf mehreren Teilstrecken eines Multimodaltransports gesetzt worden sind, und jede dieser Ursachen den Schaden allein verursacht hätte.
3. Der für die Bejahung einer Mitverursachung des Schadens durch den Absender erforderliche Zurechnungszusammenhang fehlt, wenn die von diesem zuerst gesetzte Ursache für den eingetretenen Schaden von völlig untergeordneter Bedeutung gewesen ist, weil das nachfolgende Verhalten des Frachtführers dem zum Schadenseintritt führenden Geschehen eine völlig neue Wendung gegeben hat (im Anschluss an BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010, VI ZR 286/09, NJW 2011, 292 Rn. 20).
4. Der Absender ist gehalten, dem Frachtführer zu dem Gut die im Zusammenhang mit der Durchführung der Beförderung erforderlichen und nicht offenkundigen Angaben insbesondere zu solchen Umständen zu machen, die am Bestimmungsort zu Schwierigkeiten für den
Frachtführer führen können.
5. Vorgerichtliche Kosten sind, soweit sie schadensbedingt entstanden sind, nicht als sonstige Kosten gemäß § 432 Satz 1 HGB ersatzfähig und können nur ersetzt verlangt werden, wenn sie entstanden sind, nachdem und weil der Frachtführer mit von ihm zu erbringenden
Schadensersatzleistungen in Verzug geraten ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 29. Juli 2009, I ZR 171/08, TranspR 2009, 408 Rn. 15).
6. Die Verlustvermutung gemäß § 424 Abs. 1 HGB lässt das Recht des Absenders unberührt, anstelle der zunächst verlangten Entschädigung für den Verlust des Gutes später dessen Ablieferung und gegebenenfalls Schadensersatz wegen Überschreitung der Lieferfrist
oder wegen Beschädigung des Gutes zu verlangen.
HGB § 419 Abs 3 S 5, § 424 Abs 1, § 425 Abs 2, § 432 S 1, § 452
Aktenzeichen: IZR212/13 Paragraphen: HGB§419 HGB§424 HGB§425 HGB§432 Datum: 2015-09-17 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=35640 Transportrecht/Frachtrecht - Haftungsrecht
OLG Bamberg - LG Coburg
29.7.2015
3 U 29/15
Haftung des Frachtführers für den teilweisen Verlust und die Beschädigung des Transportguts; Unwiderlegliche Vermutung des gänzlichen Verlusts; sekundäre Darlegungslast und Recherchepflicht des Frachtführers bei substantiiertem Klagevorbringen für ein qualifiziertes Verschulden; Schadensersatz einschließlich entgangenem Gewinn nach nationalem Recht bei qualifiziertem Verschulden
1. Liegt aufgrund des Parteivorbringens und der sonstigen festgestellten Tatsachen ein leichtfertiges oder vorsätzliches Verhalten des Frachtführers oder seiner Leute nahe, obliegt dem Frachtführer im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast eine Recherchepflicht zu den Umständen des konkreten Schadensverlaufes und den konkreten Schadensursachen (Anschluss an BGH TranspR 2011, 218; 2012, 107; 2012, 3774; Abgrenzung zu OLG Köln TranspR 2015, 106). Auf die abstrakte Möglichkeit eines Verpackungsmangels im Sinne des Art. 17 Abs. 2 Nr. 4 lit. b CMR kommt es in diesem Falle nicht mehr an.
2. Trifft den Frachtführer nach Art. 29 Abs. 1 CMR ein qualifiziertes Verschulden, kann der Geschädigte nach den nationalen Bestimmungen - bei Anwendbarkeit deutschen Rechts also gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 der Rom-I-VO - Schadensersatz gemäß §§ 249 ff BGB einschließlich einkalkulierter Transportkosten und des entgangenen Gewinns verlangen. Der Schadensersatzanspruch ist nicht auf die Berechnung nach Art. 23 CMR beschränkt (Anschluss an BGHZ 187, 141).
CMR Art 16 Abs 2, Art 17 Abs 1, Art 17 Abs 2 Nr 4 Buchst b, Art 20 Abs 1, Art 23
Aktenzeichen: 3U29/15 Paragraphen: CMRArt.16 CMRArt.17 Datum: 2015-07-29 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=35553
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