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Transportrecht/Frachtrecht - Vertragsrecht
BGH - OLG Karlsruhe - LG Karlsruhe
10.5.2012
I ZR 109/11
1. Ein Frachtführer kann mit einem Versender von Transportgut auch dann einen einheitlichen Luftbeförderungsvertrag im Sinne von Art. 1 Abs. 1 MÜ abschließen, wenn ein nicht unwesentlicher Teil des Transports im Wege einer Oberflächenbeförderung per Lkw und nicht per Luftfracht erfolgen soll.
2. Ist ungeklärt, ob der Verlust von Transportgut während der Luftbeförderung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 und 3 MÜ oder während eines Oberflächentransports eingetreten ist, so muss derjenige, der den Eintritt des Schadens während der Luftbeförderung bestreitet, den
Verlust des Gutes während eines Oberflächentransports beweisen (Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ).
3. Damit ein Geschädigter in der Lage ist, die Vermutung gemäß Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ zu widerlegen, ist der Frachtführer nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehalten, zu den näheren Umständen eines Verlustes - soweit möglich und zumutbar - im Einzelnen vorzutragen. Kommt der Frachtführer der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht in ausreichendem Maße nach, ist vom Vortrag des Anspruchstellers auszugehen, dass der Verlust des Gutes während einer Oberflächenbeförderung eingetreten ist.
MÜ Art 1 Abs 1, Art 18 Abs 1, Art 18 Abs 3, Art 18 Abs 4 S
BGB § 133
Aktenzeichen: IZR109/11 Paragraphen: MÜArt.1 MÜArt.18 BGB§133 Datum: 2012-05-10 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=31550 Transportrecht/Frachtrecht - Haftungsrecht Vertragsrecht
BGH - LG Magdeburg - AG Magdeburg
22.6.2011
I ZR 108/10
1. Von außen wirkende Verzögerungsursachen, die bei Abschluss des Frachtvertrags für den Absender weder vorhersehbar noch beherrschbar sind und bei denen auch sonst kein Anlass für eine Zurechnung zu seinem Risikobereich besteht, lösen grundsätzlich keine Vergütungspflicht des Absenders nach § 420 Abs. 3 HGB aus.
2. Wird die Reise eines Schiffes durch eine vorübergehende Sperrung eines Schifffahrtsweges, die nicht dem Verantwortungsbereich des Absenders zugerechnet werden kann (hier: Sperrung des Schifffahrtsweges wegen einer Havarie), verzögert, so steht dem Frachtführer gegen den Absender neben der vereinbarten Fracht kein Anspruch auf zusätzliche
Vergütung nach § 420 Abs. 3 HGB zu.
HGB § 420 Abs 3
Aktenzeichen: IZR108/10 Paragraphen: HGB§420 Datum: 2011-06-22 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=29315 Transportrecht/Frachtrecht - Vertragsrecht Prozeßrecht
OLG Stuttgart - LG Ulm
18.4.2011
5 U 199/10
1. Eine Gerichtsstandsvereinbarung gem. Art. 23 Abs. 1 EuGVO im Wege der sog. "Halbschriftlichkeit" setzt neben der schriftlichen Bestätigung einer Seite eine vorausgehende mündliche Vereinbarung voraus.
2. Erfolgt eine Bestellung mit der Klausel "F.O.C." (free of charge) und die Auftragsbestätigung mit der Klausel "ex works", so liegt darin keine wirksame Erfüllungsortvereinbarung am Ort des Lieferanten, wenn dieser den Transport zum Abnehmer organisiert und die Tragung der Transportkosten im Rahmen einer längeren Geschäftsbeziehung unklar bleibt bzw. teilweise unterschiedlich gehandhabt worden ist.
3. Beim Versendungskauf liegt der Erfüllungsort beim Käufer, wenn dieser die Ware erst dort in Besitz nehmen sollte.
Aktenzeichen: 5U199/10 Paragraphen: Datum: 2011-04-18 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=29301 Transportrecht/Frachtrecht AGB-recht - Haftungsrecht Vertragsrecht Sonstige Verträge
OLG Hamburg - LG Hamburg
13.1.2011
6 U 150/09
1. Die Haftung des Verfrachters für Verzögerungsschäden richtet sich nach §§ 280, 286 BGB.
2. Eine Klausel in den Konnossementsbedingungen, die jede Haftung des Verfrachters für einen Verzugsschaden ausschließt oder der Höhe nach begrenzt, unabhängig vom Verschuldensgrad (Vorsatz, Leichtfertigkeit, grobe oder einfache Fahrlässigkeit) und unabhängig davon, wer ggf. schuldhaft gehandelt hat (Organe, eigene Angestellte, Erfüllungsgehilfen
wie selbständige Unternehmen) ist gem. §§ 310 Abs. 1, 307 BGB unwirksam.
Aktenzeichen: 6U150/09 Paragraphen: BGB§310 BGB§3107 Datum: 2011-01-13 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=28565 Transportrecht/Frachtrecht - Vertragsrecht Haftungsrecht
BGH - OLG Karlsruhe - LG Karlsruhe
22.7.2010
I ZR 194/08
a) Hebt der Luftfrachtführer in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen besonders hervor, dass er seine Dienstleistungen allein auf der Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen erbringt, so werden diese grundsätzlich mit Vorrang in den mit einem Auftraggeber geschlossenen Beförderungsvertrag einbezogen.
b) Dadurch, dass in Nr. 23.1.2 ADSp auf den "gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag" verwiesen wird, ist auch die in Art. 22 Abs. 3 Satz 1 MÜ angeordnete Haftungsbegrenzung eine "vorstehende Haftungsbegrenzung" i.S. von Nr. 27 ADSp, auf die sich der Luftfrachtführer bei Vorliegen der Voraussetzungen für ein qualifiziertes Verschulden nicht berufen kann (Nr. 27.2 ADSp).
c) Sind die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen mit Vorrang in den mit dem Luftfrachtführer geschlossenen Beförderungsvertrag einbezogen worden, stellt Nr. 27.2 ADSp einen Verzicht auf die Haftungshöchstbeträge i.S. von Art. 25 MÜ dar.
MÜ Art. 22 Abs. 3 Satz 1, Art. 25
ADSp (2003) Nr. 23.1.2, Nr. 27.2
Aktenzeichen: IZR194/08 Paragraphen: MÜArt.22 MÜArt.25 ADSp Datum: 2010-07-22 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=28159 Transportrecht/Frachtrecht - Vertragsrecht Haftungsrecht
BGH - OLG Düsseldorf - LG Krefeld
1.7.2010
I ZR 176/08
Aufgrund des allgemeinen Hinweises in einem Frachtvertrag
"ACHTUNG: Diebstahlgefährdete Ware! Wagen wird verplombt!"
muss der Spediteur/Frachtführer grundsätzlich nicht davon ausgehen, dass bei der Durchführung der Beförderung eine "besondere Gefahrenlage" besteht, die das Ergreifen besonderer Sicherungsmaßnahmen (insbesondere den Einsatz eines Kastenwagens anstatt eines Planen-Lkw sowie gegebenenfalls den Einsatz eines zweiten Fahrers) erfordert.
CMR Art. 29 Abs. 1
Aktenzeichen: IZR176/08 Paragraphen: CMRArt.29 Datum: 2010-07-01 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=28063 Transportrecht/Frachtrecht - Tarifvertragsrecht
BAG - LAG Niedersachsen - ArbG Oldenburg
24.6.2010
6 AZR 18/09
Härtefallregelung nach dem TV UmBw - Berechnung der Einkommenssicherung für Kraftfahrer Kraftfahrer, die im letzten Monat vor Abschluss der Ruhensregelung nach § 11 TV UmBw der Pauschalgruppe I des KraftfahrerTV Bund zugeordnet waren, werden von § 7 Abschn. B Abs. 2 TV UmBw jedoch nicht erfasst. Es ist tarifrechtlich zutreffend, wenn der Arbeitgeber
die Ausgleichszahlung und die außertarifliche Einmalzahlung anhand des Tabellenentgelts nach § 15 TVöD berechnet.
Aktenzeichen: 6AZR18/09 Paragraphen: Datum: 2010-06-24 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=27725 Transportrecht/Frachtrecht - Vertragsrecht Haftungsrecht
BGH - OLG Düsseldorf - LG Duisburg
21.1.2010
I ZR 215/07
Sehen die Geschäfts- oder Beförderungsbedingungen eines Frachtführers keine Regelung für seine Höchstbetragshaftung im Fall des Verlusts des Transportguts vor, liegt es im Regelfall nahe, für die Frage, ob ein ungewöhnlich hoher Schaden i.S. von § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB droht, von dem zehnfachen Betrag der Haftungsbegrenzung nach § 431 Abs. 1 HGB,
Art. 23 Abs. 3 CMR auszugehen (Fortführung von BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 31/04, NJW 2006, 1426 = TranspR 2006, 212). Ist durch vorformulierte Vertragsbedingungen (§ 449 Abs. 2 Satz 2 HGB) ein geringerer als der in § 431 Abs. 1 HGB vorgesehene Höchstbetrag vereinbart worden, ist von dem zehnfachen Betrag der vereinbarten Haftungshöchstsumme auszugehen.
BGB § 254 Abs. 2 Satz 1 Db
Aktenzeichen: IZR215/07 Paragraphen: BGB3254 Datum: 2010-01-21 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=26931
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