Angezeigte Ergebnisse pro Seite:
5 | 10 | 20 | 50
Suchergebnisse 1 bis 10 von 141
Versicherungsrecht - Haftungsrecht Haftpflichtrecht
BGH - LG Coburg - AG Coburg
15.12.2020
VI ZR 224/20
Durch § 1664 Abs. 1 BGB wird ein verschuldensunabhängiger Anspruch nach § 833 Satz 1 BGB ausgeschlossen.
BGB § 833 S 1, § 1664 Abs 1
Aktenzeichen: VIZR224/20 Paragraphen: Datum: 2020-12-15 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=40774 Versicherungsrecht - Haftungsrecht KfZ-Versicherung Schadensrecht
BGH - OLG Köln - LG Köln
20.10.2020
VI ZR 319/18
Zur Reichweite der Haftung des Halters eines abgeschleppten und in einer Lagerhalle in Brand geratenen Kraftfahrzeuges nach § 7 Abs. 1 StVG.
StVG § 7 Abs 1
VVG § 115 Abs 1 S 1 Nr 1
Aktenzeichen: VIZR319/18 Paragraphen: Datum: 2020-10-20 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=40561 Baurecht Versicherungsrecht - Haftungsrecht Haftpflichtrecht
OLG Karlsruhe - LG Karlsruhe
16.7.2020
12 U 22/20
Zur Mangelbeseitigungsnebenkostenklausel in der Betriebshaftpflichtversicherung
1. Zu der Deckungserweiterung in einer Betriebshaftpflichtversicherung mit „Bauunternehmerpolice“, nach welcher die gesetzliche Haftpflicht „aus Schäden, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten“, mitversichert ist.
2. Ein danach versicherter Folgeschaden ist beim Generalunternehmer auch ein Schaden, welcher infolge einer mangelhaften Leistung nach Abnahme oder Fertigstellung in einem anderen, von seinem Auftrag ebenfalls umfassten Gewerk verursacht wird, wenn die beiden Gewerke nicht in einem funktionalen Zusammenhang stehen.
Aktenzeichen: 12U22/20 Paragraphen: Datum: 2020-07-16 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=40376 Prozeßrecht Straßenverkehrsrecht Versicherungsrecht - Schadensrecht Haftungsrecht KfZ-Versicherung
BGH - LG Achen - AG Aachen
17.9.2019
VI ZR 396/18
Zum Maß notwendiger Überzeugung im Rahmen des § 287 Abs. 1 ZPO (hier: Berücksichtigung von sogenannten Beilackierungskosten im Rahmen fiktiver Schadensabrechnung).
BGB § 249, ZPO § 287 Abs 1
Aktenzeichen: VIZR396/18 Paragraphen: Datum: 2019-09-17 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=39497 Prozeßrecht Straßenverkehrsrecht Versicherungsrecht - Schadensrecht Haftungsrecht KfZ-Versicherung
BGH - LG Aachen - AG Heinsberg
17.9.2019
VI ZR 494/18
Zum Maß notwendiger Überzeugung im Rahmen des § 287 Abs. 1 ZPO (hier: Berücksichtigung von sogenannten Beilackierungskosten im Rahmen fiktiver Schadensabrechnung).
BGB § 249, ZPO § 287 Abs 1
Aktenzeichen: VIZR494/18 Paragraphen: Datum: 2019-09-17 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=39499 Bankrecht Versicherungsrecht - Aufklärungsrecht Haftungsrecht Sonstiges
OLG Stuttgart - LG Stuttgart
30.4.2019
6 U 173/18
Schadenersatzpflicht einer Versicherung wegen Verletzung der Aufklärungspflichten bei der Darlehensfinanzierung eines beworbenen Anlagegeschäfts
Aktenzeichen: 6U173/18 Paragraphen: Datum: 2019-04-30 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=38823 Bankrecht Versicherungsrecht - Anlageberatung Haftungsrecht Lebensversicherungsrecht
BGH - LG Rottweil - AG Spaichingen
16.10.2018
VI ZR 459/17
Eine Annahme von Geldern im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 KWG ist auch dann gegeben, wenn die Anleger nicht unmittelbar Bar- oder Buchgeld beim Kapitalnehmer einzahlen, sondern ihm (nur) Rechte und Ansprüche aus von ihnen gehaltenen Kapitallebensversicherungen abtreten, Zweck dieser Rechtsübertragung aber die Vereinnahmung des
Rückkaufswertes durch den Kapitalnehmer ist und den Anlegern das den Rückkaufswert betreffende Auszahlungsrisiko nach den vertraglichen Vereinbarungen verbleibt (Fortführung Senatsurteil vom 10. Juli 2018, VI ZR 263/17, ZIP 2018, 1678 Rn. 17).
BGB § 823
KredWG § 1 Abs 1 S 2 Nr 1 Alt 2, § 32, § 54
Aktenzeichen: VIZR459/17 Paragraphen: Datum: 2018-10-16 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=38250 Straßenverkehrsrecht Versicherungsrecht - Schadensersatz Haftungsrecht KfZ-Versicherung
BGH - OLG Naumburg - LG Magdeburg
28.8.2018
VI ZR 518/16
Anspruch auf Ersatz vermehrter Bedürfnisse nach Verkehrsunfallverletzung: Bestimmung des ersatzfähigen Aufwandes bei Pflegebedürftigkeit; Bedarfsberechnung in der vom Geschädigten in zumutbarer Weise gewählten Lebensgestaltung
1. Zu den vermehrten Bedürfnissen im Sinne des § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB gehören sowohl die Kosten für die Beschäftigung einer Pflegeperson als auch der Betreuungsaufwand naher Angehöriger, der über die üblicherweise im Krankheitsfall zu erwartende persönliche Zuwendung innerhalb der Familie hinausgeht.(Rn.12)
2. Der ersatzfähige Aufwand zur Befriedigung vermehrter Bedürfnisse bestimmt sich nach den Dispositionen, die ein verständiger Geschädigter in seiner besonderen Lage treffen würde.(Rn.20)
3. Kommen zum Ausgleich der Pflegebedürftigkeit verschiedene Möglichkeiten mit unterschiedlichem Kostenaufwand in Betracht, so bestimmt sich die Höhe des Anspruchs danach, welcher Bedarf in der vom Geschädigten in zumutbarer Weise gewählten Lebensgestaltung
tatsächlich anfällt.(Rn.20)
4. Die Frage, ob der Geschädigte seine Lebensgestaltung in zumutbarer Weise gewählt hat, bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Eine für sämtliche Fallgestaltungen geltende Obergrenze in dem Sinne, dass der Ersatz der für die häusliche Pflege anfallenden Kosten generell auf den doppelten Betrag (oder ein anderes Vielfaches)
der jeweiligen Heimunterbringungskosten beschränkt wäre, existiert nicht.(Rn.21)
BGB § 823 Abs 1, § 843 Abs 1 Alt 2
Aktenzeichen: VIZR518/16 Paragraphen: Datum: 2018-08-28 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=38251 Straßenverkehrsrecht Sonstige Rechtsgebiete Versicherungsrecht - KfZ-Versicherung Haftungsrecht Datenschutz
BGH - LG Magdeburg - AG Magedeburg
15.5.2018
VI ZR 233/17
1. Die permanente und anlasslose Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens ist mit den datenschutzrechtlichen Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes nicht vereinbar.
2. Die Verwertung von sogenannten Dashcam-Aufzeichnungen, die ein Unfallbeteiligter vom Unfallgeschehen gefertigt hat, als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess ist dennoch zulässig.
ZPO § 284, § 286
BDSG § 6b, § 28
Aktenzeichen: VIZR233/17 Paragraphen: Datum: 2018-05-15 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=37875 Straßenverkehrsrecht Versicherungsrecht - Schadensrecht KfZ-Versicherung Haftungsrecht
BGH - LG Ravensburg - AG Tettnang
30.5.2017
VI ZR 501/16
1. § 108 SGB VII räumt den Stellen, die für die Beurteilung sozialrechtlicher Fragen originär zuständig sind, hinsichtlich der Beurteilung bestimmter unfallversicherungsrechtlicher Vorfragen den Vorrang vor den Zivilgerichten ein. Diesen Vorrang haben die Zivilgerichte von Amts wegen zu berücksichtigen; er setzt der eigenen Sachprüfung - auch des Revisionsgerichts - Grenzen.
2. Dies gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen einer sozialversicherungsrechtlichen Haftungsprivilegierung in der Person des in Anspruch genommenen Schädigers aus der uneingeschränkten Prüfungskompetenz der Zivilgerichte unterliegenden Gründen zwar nicht erfüllt sind, sich aber die Frage stellt, ob seine Haftung in Hinblick auf die Privilegierung eines weiteren Schädigers nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses beschränkt ist.
SGB VII § 106 Abs 3, § 108
Aktenzeichen: VIZR501/16 Paragraphen: Datum: 2017-05-30 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=37258
|