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Versicherungsrecht - Versicherungsvertragsrecht Schadensmeldung
BGH - OLG München - LG München I
11.6.2014
IV ZR 400/12
1. Zur Vermeidung schuldhafter Versäumung einer Schadenmeldefrist in den Versicherungsbedingungen einer Vertrauensschadenversicherung für Notare ist die Meldung durch den Geschädigten jedenfalls noch vor Fristablauf bereits dann geboten, wenn ihm zu diesem Zeitpunkt Erkenntnisse vorliegen, nach denen für den konkreten Schaden die ernsthafte Möglichkeit eines Vertrauensschadenfalles im Raum steht (Fortführung des Senatsurteils vom 20. Juli 2011, IV ZR 180/10, VersR 2011, 1173).
2. Für Banken, die ständig mit Treuhandaufträgen an Notare zu tun haben, besteht spätestens bei Vorliegen eines möglichen Versicherungsfalles Veranlassung, sich über den wesentlichen Inhalt der Versicherungsbedingungen zu informieren.
ABV § 4 Nr 2
Aktenzeichen: IVZR400/12 Paragraphen: ABV§4 Datum: 2014-06-11 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=34292 Versicherungsrecht - Obliegenheitspflicht Schadensmeldung
OLG Saarbrücken - LG Saarbrücken
13.12.2006
5 U 137/06
Der Versicherer muss beweisen, dass der Versicherungsnehmer seiner Nachmeldeobliegenheit nicht genügt hat. Auch insoweit gilt die „Auge- und Ohr-Rechtsprechung”.
Aktenzeichen: 5U137/06 Paragraphen: Datum: 2006-12-13 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=20163 Versicherungsrecht - Hausratversicherung Schadensmeldung
LG Köln
09.01.2006
24 O 570/03
Hausratversicherung, Schadensfall, Schadensmeldung
Nach Eintritt des Versicherungsfalles muß der Versicherungsnehmer unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle den Schaden anzeigen und über abhanden gekommene Gegenstände eine Aufstellung einreichen. Diese Stehlgutliste hat den Zweck, der Polizei eine gezielte Sachfahndung zu ermöglichen und bei entsprechendem Fahndungserfolg den vom Versicherer zu ersetzenden Schaden möglichst gering zu halten. Außerdem dient die Liste dazu, dem Versicherer vor einer unberechtigten Inanspruchnahme zu schützen. Durch die Obliegenheit der unverzüglichen Vorlage der Stehlgutliste bei der Ermittlungsbehörde soll die Hemmschwelle für Vortäuschungen bei den Versicherungsnehmer heraufgesetzt werden. Er soll sich zum Schadenumfang frühzeitig festlegen müssen, um zu verhindern, daß er den Schaden nachträglich zu Unrecht aufbauscht. Die Stehlgutliste muß unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern vorgelegt werden. Die Frist ist in der Regel danach zu bemessen, wie viel Zeit der Versicherungsnehmer benötigt, die Liste anzufertigen. Im Regelfall ist von wenigen Tagen auszugehen. Nur eine solche Frist erfüllt den Zweck der Obliegenheit. (Leitsatz der Redaktion)
Aktenzeichen: 24O570/03 Paragraphen: Datum: 2006-01-09 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=16673 Versicherungsrecht - Obliegenheitspflicht Schadensmeldung
OLG Hamm - LG Münster
04.08.2005
20 U 157/04
Versicherungsnehmer, die Obliegenheit zur baldigen Schadenanzeige. (Leitsatz der Redaktion)
StPO §§ 100a ff.
ZPO § 139
AKB § 7 Abschnitt I Abs. 2 Satz 1
AKB § 7 Abschnitt V Abs. 4
VVG § 6 Abs. 3 Satz 1 Aktenzeichen: 20U157/04 Paragraphen: ZPO§139 StPO§100a AKB§7 VVG§6 Datum: 2005-08-04 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=14625 Versicherungsrecht - KfZ-Versicherung Schadensmeldung Obliegenheitspflicht Offenbarungspflicht
OLG Brandenburg - LG Potsdam
09.12.2004
12 U 116/04
Verkehrsunfall, Versicherungsanzeige, Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Verschweigen eines Vorschadens, Obliegenheitsverletzung.
1. Der Umfang der Aufklärungspflicht richtet sich grundsätzlich nach den Fragen des Versicherers im Schadensanzeigeformular, wobei bereits die Nichtbeantwortung einer Frage eine Pflichtverletzung darstellt. Dies betrifft auch die Frage nach Vorschäden.
2. Der Versicherungsnehmer muss die Fragen auch dann vollständig und zutreffend beantworten, wenn sich der Versicherer die Kenntnis anderweitig hätte verschaffen können. Der Versicherer ist angesichts des von ihm betriebenen Massengeschäftes nicht verpflichtet seine Archive auf etwaige frühere Angaben durchzusehen, solange sich aus der Schadensanzeige nicht konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der entsprechenden Angaben ergeben. (Leitsatz der Redaktion)
AKB §§ 12 Nr. 1 II. e), 7 Abs. 1 Nr. 2 S. 3, 7 Abs. 5 Nr. 4, 10 Abs. 2
VVG § 6 Abs. 3
VVG § 79 Abs. 1 Aktenzeichen: 12U116/04 Paragraphen: AKB§12 AKB§7 AKB§10 VVG§6 VVG§79 Datum: 2004-12-06 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=12672 Berufsrecht Haftungsrecht Versicherungsrecht - Rechtsanwälte Rechtsanwaltshaftung Schadensmeldung Obliegenheitspflicht
Saarländisches OLG - LG Saarbrücken
10.11.2004
5 U 143/02
Aufgrund eines zwischen dem Versicherten einer von seinem Vater abgeschlossenen Unfallversicherung und einem Rechtsanwalt bestehenden Mandats ist der Rechtsanwalt verpflichtet, den Versicherten darüber aufzuklären, dass er den Versicherungsnehmer anhalten muss, etwaige Ansprüche wegen Invalidität rechtzeitig zu sichern.
ZPO §§ 287, 511 Abs. 2 Nr. 1, 513, 517, 519, 520
AUB §§ 8 II Abs. 1, 16 Abs. 1 Satz 2
VVG §§ 75, 76, 77, 78, 79, 179 Abs. 2 Satz 1, 179 Abs. 2 Satz 2
BGB §§ 288 Abs. 1, 286 Aktenzeichen: 5U153/02 Paragraphen: ZPO§287 ZPO§511 AUB§8 AUB§16 VVG§75 VVG§76 VVG§77 VVG§78 VVG§79 VVG§179 BGB§288 BGB3286 Datum: 2004-11-10 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=12201 Versicherungsrecht - Schadensmeldung KFZ-Versicherung
OLG Naumburg - LG Stendal
29.04.2004
4 U 167/03
Grundsätzlich ist bei einer verspäteten Schadensanzeige davon auszugehen, dass dies auf Nachlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht. Dieser Erfahrungssatz kann jedoch dadurch erschüttert werden, dass eine andere Möglichkeit ernsthaft in Betracht kommt. Dies ist dann der Fall, wenn der Versicherungsnehmer ein Interesse daran gehabt haben könnte, dass die Versicherung vom Wiederauffinden seines Fahrzeugs möglichst spät Kenntnis erlangte.
ZPO §§ 511 Abs. 1, 517, 519, 520, 540 Abs. 1
VVG §§ 1,49, 61
AKB § 7 Nr. I Abs. 2 Satz 1
AKB § 12 Abs. 1 Nr. I a Aktenzeichen: 4U167/03 Paragraphen: ZPO§511 ZPO§517 ZPO§519 ZPO§520 ZPO§540 VVG§1 VVG§49 VVG§61 AKB§7 AKB§12 Datum: 2004-04-29 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=11443 Versicherungsrecht - Schadensmeldung Obliegenheitspflicht Sonstiges
OLG Frankfurt - LG Frankfurt a.M.
26.2.2004
3 U 152/03
Grobfahrlässig handelt ein Baumaschinenvermieter, der auf telefonische Anforderung eines Unbekannten ohne schriftlichen Vertrag, ohne Ausweisvorlage und ohne Kaution ein Fahrzeug auf einem nicht zum Betriebsgelände gehörigen, mehrere Kilometer entfernten Platz
zur Abholung bereitstellt.
VVG § 61 Aktenzeichen: 3U152/03 Paragraphen: VVG§61 Datum: 2004-02-26 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=9213 Versicherungsrecht - Schadensmeldung Sonstiges
OLG Frankfurt - LG Frankfurt
15.1.2004
3 U 39/03
Zur sicheren Verwahrung mitgeführten, hochwertigen Schmucks in Handtasche auf Gepäckwagen am Ticketschalter im Flughafen.
AVBR 92 § 1 Nr. 4 b Aktenzeichen: 3U39/03 Paragraphen: AVBR92§1 Datum: 2004-01-15 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=8967 Versicherungsrecht - Obliegenheitspflicht Schadensmeldung
Saarländisches OLG
18.11.2003
5 W 79/03
a) Die Obliegenheit des Versicherungsnehmers, eine ihm vom Versicherer übersandte Unfallanzeige wahrheitsgemäß auszufüllen und umgehend an den Versicherer zurückzusenden, zwingt den Versicherer nicht dazu, von der ihm dadurch eingeräumten Informationsmöglichkeit Gebrauch zu machen.
b) Die auch das Versicherungsverhältnis prägenden Grundsätze von Treu und Glauben können eine Verpflichtung des Versicherers begründen, den Versicherungsnehmer auf Fristen und deren Bedeutung besonders hinzuweisen. Geboten ist ein Hinweis auf den drohenden Fristablauf insbesondere dann, wenn dem Versicherer der Eintritt von Invalidität
bekannt ist oder nach den ihm bekannten Unfallfolgen jedenfalls nicht fern liegt und der Versicherer erkennt, dass der Versicherte die Frist aus Unkenntnis versäumen könnte. (Leitsatz der Redaktion) Aktenzeichen: 5W79/03 Paragraphen: Datum: 2003-11-18 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=9574
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