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Baurecht Vertragsrecht - Werkvertragsrecht Abrechnung
OLG Saarbrücken - LG Saarbrücken
16.4.2020
2 U 116/18
1. Die Anwendbarkeit des § 632 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die Vertragsparteien die Frage der Entgeltlichkeit der Leistung weder positiv noch negativ geregelt haben. Bei einem Wechsel der Vertragspartei im Wege der Beendigung des bisherigen Vertragsverhältnisses und des Abschlusses eines neuen Vertrags greift § 632 Abs. 1 BGB nicht ein, wenn die Vertragsparteien das Bestehen einer Vergütungsforderung für die auf der Grundlage des neuen Vertrags erbrachten Leistungen davon abhängig gemacht haben, ob diese Leistungen bereits von dem Bau-Soll und damit der Vergütungsabrede des ursprünglichen Vertrags umfasst waren.
2. Ist das Bau-Soll im Zusammenhang mit der Sanierung eines Gebäudes zur künftigen Nutzung als Hochschulgebäude im Sinne einer funktionalen Leistungsbeschreibung festgelegt und hat die Auftragnehmerin nicht nur die Ausführung des Bauvorhabens sondern auch dessen Planung sowie die Herbeiführung aller erforderlichen Genehmigungen vertraglich übernommen, scheidet ein Mehrvergütungsanspruch für durch die Baugenehmigungsbehörde im Hinblick auf die Eröffnung des Anwendungsbereichs der Versammlungsstättenverordnung angeordnete Brandschutzmaßnahmen grundsätzlich aus, wenn anhand der zum Vertragsinhalt gewordenen Leistungsbeschreibung erkennbar war, dass
die zu erwartende Anzahl der Besucher in den Versammlungsräumen den Schwellenwert des § 1 VStättVO überschreitet.
3. Eine vorgesehene Nutzungsbeschränkung auf 200 Besucher in den Versammlungsräumen in einem dem Angebot der Auftragnehmerin beigefügten Brandschutzkonzept wird nicht zum Vertragsgegenstand, wenn sich die verschiedenen Vertragsbestandteile hinsichtlich der zu erwartenden Besucherzahlen widersprechen und sich aus der nach dem
Vertrag als vorrangig zu beachtenden Leistungsbeschreibung eine höhere Besucherzahl als 200 ergibt.
4. Ein Zuständigkeitswechsel betreffend die Zulassung von brandschutzrechtlichen Abweichungen unterfällt auch dann dem durch die Auftragnehmerin vertraglich übernommenen Genehmigungsrisiko, wenn die nunmehr zuständig gewordene Untere Bauaufsichtsbehörde
hinsichtlich der erforderlichen Brandschutzmaßnahmen eine andere Auffassung als der bisher zuständige Prüfsachverständige vertritt.
BGB § 313, § 631, § 632 Abs 1
ZPO § 256, § 259
Aktenzeichen: 2U116/18 Paragraphen: Datum: 2020-04-16 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=40155 Baurecht Vertragsrecht AGB-Recht - Bauverträge Sonstiges Verträge Abrechnung Preisrecht
OLG München - LG München I
30.10.2012
9 U 202/12
Zur Unzulässigkeit der Verwendung einer "Verschnittmengenklausel".
Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Betonfertigteilherstellers über einen Verschnittmengenzuschlag von 10% für den in die Fertigteile eingebauten Stahl stellt eine erhebliche für den Käufer nachteilige Abweichung von der Vereinbarung des Einheitspreises pro Tonne eingebauten Stahls dar und verstößt darüber hinaus gegen das Transparenzgebot, wenn die verwendete Klausel nicht unmittelbar mit der Definition der dem Einheitspreis zu Grunde liegenden Einheit verbunden ist, sondern an räumlich entfernter Stelle im Text der Liefer- und Zahlungsbedingungen versteckt ist.
UKlaG § 1
BGB § 307 Abs 1 S 2, § 307 Abs 2 Nr 1
Aktenzeichen: 9U202/12 Paragraphen: BGB§307 UKlaG§1 Datum: 2012-10-30 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=32247 Vertragsrecht Baurecht - Werkvertragrecht Abrechnung
OLG Naumburg - LG Halle
11.2.2010
1 U 84/09
1. Bei Werk- und Dienstleistungen, die ohne vertragliche Grundlage geleistet werden, ist als Wertersatz im Sinne von § 818 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung (§§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB) oder wo eine solche fehlt, eine angemessene Vergütung zu leisten.
2. Ob die Tätigkeit erfolgreich ist, d.h. zu einer entsprechenden Mehrung des Empfängervermögens geführt hat, ist gleichgültig. Eine mangelhafte Tätigkeit ist allerdings objektiv weniger wert und daher mit einem entsprechend geringeren Betrag anzusetzen. Ist die Tätigkeit
infolge des Mangels nicht einmal ansatzweise geeignet, dem anderen Vertragsteil Vorteile zu bringen, so ist sie bereits objektiv wertlos und daher nicht zu vergüten.
Aktenzeichen: 1U84/09 Paragraphen: BGB§612 BGB§632 Datum: 2010-02-11 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=27155 Vertragsrecht Baurecht - Werkvertragsrecht Abrechnung Umsatzsteuer
OLG Köln - AG Siegburg
6.7.2009
16 U 10/09
Werkvertragsrecht, Anspruch auf Ausstellung einer berichtigten Rechnung
Zahlt ein im Ausland ansässiger Auftraggeber, der gem. § 13b UStG als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt schuldet, in Unkenntnis der Rechtslage an den von ihm beauftragten Unternehmer die von diesem in Rechnung gestellte Umsatzsteuer, hat er keinen Anspruch auf Ausstellung einer berichtigten Rechnung, weil er dieser
zum Vorsteuerabzug nicht bedarf.
UStG §§ 13b, 14, 14a, 15 Abs. 1 Nr. 4
BGB § 242
Aktenzeichen: 16U10/09 Paragraphen: UStG§13b UStG§14 UStG§14a UStG§15 BGB§242 Datum: 2009-07-06 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=27298 Baurecht Vertragsrecht - Bauvertragsrecht Allgemeines Vertragsrecht Abrechnung Auftraggeber
OLG Köln - LG Köln
11.04.2006
22 U 204/05
1. Die auf eine Abschlagsrechnung des Werkunternehmers geleistete Zahlung darf der Unternehmer als deklaratorisches Schuldanerkenntnis des Zahlenden mit dem Inhalt verstehen, er sei Vertragspartner des Unternehmers.
2. Damit ist zugleich anerkannt, dass ein Auftrag besteht, der über die in den Abschlagsrechnungen aufgeführten Werkleistungen hinausgeht.
3. In diesem Fall darf sich ein aus der nachfolgend erteilten Schlussrechnung in Anspruch genommener Beklagter nicht darauf beschränken, die Erteilung eines Auftrags pauschal zu bestreiten. Er muss vielmehr konkret darlegen, welche der einzelnen Positionen der
Schlussrechnung, die er nicht bezahlen möchte, nicht in Auftrag gegeben worden sind und auf welche in der Abschlagsrechnung noch nicht erfasste Leistungen sich sein – nach dem vorstehenden vorliegender – Gesamtauftrag bezogen hat.
BGB § 631 Aktenzeichen: 22U204/05 Paragraphen: BGB§631 Datum: 2006-04-11 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=18835 Baurecht Vertragsrecht - Abrechnung Leistungsstörungen Werkvertragsrecht
BGH - OLG Frankfurt - LG Limburg/Lahn
8.6.2004
X ZR 211/02
Kann eine - ausdrückliche oder stillschweigende - Vereinbarung der Werkvertragsparteien über die Vergütung nicht festgestellt werden, darf ein Vergütungsanspruch bereits dann nicht zugesprochen werden, wenn durchgreifende Zweifel bestehen, daß die Herstellung des Werks nur gegen eine Vergütung zu erwarten war.
BGB § 632 Abs. 1 Aktenzeichen: XZR211/02 Paragraphen: BGB§632 Datum: 2004-06-08 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=10053 Baurecht Vertragsrecht - Abrechnung Zurückbehaltungsrecht Fristen Abtretung
OLG Frankfurt
28.07.2003
16 U 79/02
1. Die Beschränkung der Abtretung einer Forderung durch eine Anzeigepflicht des Gläubigers an den Schuldner und ein Weiterabtretungsverbot stehen einem Abtretungsverbot nach § 399 Fall 2 BGB gleich.
2. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts bei gleichartigen Forderungen ist als Aufrechnungserklärung umzudeuten.
3. Die Frist nach § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOB/B endet nicht 12 Tage nach Einreichung der Rechnung des Nachunternehmers sondern 12 Tage nach Prüfung der vom Nachunternehmer eingereichten Schlussrechnung.
BGB 273, 399
VOB/B 8 Nr. 3 Aktenzeichen: 16U79/02 Paragraphen: BGB§273 BGB§399 VOB/B§8 Datum: 2003-07-28 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=7140 Baurecht Vertragsrecht - Abrechnung Leistungsstörungen Aufrechnung
OLG Brandenburg
11.06.2003
13 U 47/03
Abtretung
Aktivpositionen einer Schlußrechnung über Bauleistungen bei einem Vertrag, welcher der VOB/B unterliegt, sind nur unselbständige Rechnungsposten und keine Forderungen im Sinne der §§ 398 f. BGB, weshalb sie als solche nicht abgetreten werden können. (Leitsatz
der Redaktion) Aktenzeichen: 13U47/03 Paragraphen: BGB§398 Datum: 2003-06-11 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=6901 Baurecht Vertragsrecht - Abnahme Abrechnung Baumängelrecht Werkvertragsrecht
OLG Brandenburg
8.1.2003
4 U 82/02
1. Die Abnahmefähigkeit ist selbst dann gegeben, wenn sie erst durch die vom Besteller veranlasste Ersatzvornahme herbeigeführt wird. Sind behauptete Mängel durch Nachbesserungsarbeiten behoben worden, ist spätestens seit diesem Zeitpunkt von der Abnahmefähigkeit auszugehen.
2. Weitere Voraussetzung der Fälligkeit ohne Abnahme ist zwar gemäß § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB n.F. grundsätzlich eine Fristsetzung zur Durchführung der Abnahme. Diese ist aber dann entbehrlich, wenn nach übereinstimmendem Parteivortrag die Abnahme der Werkleistung
ausdrücklich verweigert worden ist. Im Fall der ausdrücklichen Abnahmeverweigerung nämlich ist eine zusätzliche Fristsetzung gemäß § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB n.F. als überflüssige Förmlichkeit entbehrlich. (Leitsatz der Redaktion)
BGB § 640 Aktenzeichen: 4U82/02 Paragraphen: BGB§640 Datum: 2003-01-08 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=5425 Baurecht Vertragsrecht - Abrechnung Werkvertragsrecht Zahlungen
24.1.2002
VII ZR 196/00
a) Aus der Vereinbarung über Vorauszahlungen oder Abschlagszahlungen in einem BGB-Werkvertrag
folgt die vertragliche Verpflichtung des Unternehmers, seine Leistungen abzurechnen.
Der Besteller hat einen vertraglichen Anspruch auf Auszahlung des Überschusses.
b) Der Besteller hat schlüssig vorzutragen, in welcher Höhe er Voraus- und Abschlagszahlungen
geleistet hat und daß diesen Zahlungen ein entsprechender endgültiger Vergütungsanspruch
des Unternehmers nicht gegenübersteht.
c) Hat der Besteller ausreichend vorgetragen, muß der Unternehmer darlegen und beweisen,
daß er berechtigt ist, die Voraus- oder Abschlagszahlungen endgültig zu behalten. Der
Besteller trägt demgegenüber die Beweislast für die behaupteten Voraus- oder Abschlagszahlungen.
BGB §§ 305, 631 Abs. 1 (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB) Aktenzeichen: VIIZR196/00 Paragraphen: BGB§305 BGB§631 EGBGBArt.229§5 Datum: 2002-01-24 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=2840
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