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Vertragsrecht - Wandelung Leistungsstörungen
OLG Frankfurt - LG Wiesbaden
3.8.2006
26 U 26/06
Wandlungseinrede; Leistungsverweigerungsrecht; Rückzahlungsanspruch; Mangel; Kauf;Sache
§ 478 BGB a. F. gewährt dem Käufer einer mangelhaften Sache lediglich ein Leistungsverweigerungsrecht, eine Rückforderung des gezahlten Teilkaufpreises kommt nur in Betracht, wenn der Verkäufer die Herausgabe der Sache verlangt.
BGB 478 Aktenzeichen: 26U26/06 Paragraphen: BGB§478 Datum: 2006-08-03 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=19239 Vertragsrecht - KfZ-VerträgeWandelung Mängel Gewährleistung/Garantie
OLG Celle - LG Hannover
23.2.2006
7 U 205/05
Bei einer im Rahmen eines Neuwagenverkaufs gegebenen langjährigen Herstellergarantie führen das Fehlschlagen der Nachbesserung oder die Unzumutbarkeit der Hinnahme weiterer Nachbesserungsversuche - anders als bei der gesetzlichen oder vertraglichen Gewährleistung
- grundsätzlich nicht zum Wiederaufleben gesetzlicher Gewährleistungsansprüche in Gestalt von Wandlung (Rücktritt nach neuem Schuldrecht) oder Minderung.
BGB § 462 aF Aktenzeichen: 7U205/05 Paragraphen: BGB§462 Datum: 2006-02-23 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=18450 Vertragsrecht - Leistungsstörungen Wandelung KfZ-Verträge Gewährleistung/Garantie
OLG Stuttgart - LG Heilbronn
17.11.2004
19 U 130/04
Die beim Verbrauchsgüterkauf in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass der Sachmangel, der sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang zeigt, bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, ist nicht, weil mit der Art des Mangels unvereinbar, bereits dann ausgeschlossen, wenn ein hinreichend wahrscheinlicher Rückschluss hinsichtich des Zeitpunkts des Eintritts des Mangels ausscheidet (hier: Verformung des Kotflügels und der Stoßstange eines gebrauchten Kraftfahrzeugs durch seitliche Krafteinwirkung).
BGB § 476 Aktenzeichen: 19U130/04 Paragraphen: BGB§476 Datum: 2004-11-17 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=11548 Vertragsrecht - Werkvertragsrecht Wandelung Gewährleistung/Garantie
OLG Naumburg - LG Halle
01.11.2004
4 U 155/04 (Hs)
Zur Methodik der Stichprobenziehung bei einer Sachgesamtheit.
1. Bei der Lieferung von Sachgesamtheiten gilt im werkvertraglichen Gewährleistungsrecht in entsprechender Anwendung des § 469 BGB a.F. der Grundsatz der Einzelwandelung. Bei der Bestellung mehrerer Sachen kann grundsätzlich nur die konkret mangelhafte Sache gewandelt werden, selbst wenn ein Gesamtpreis für die Sachgesamtheit vereinbart worden ist.
2. Eine die den Grundsatz der Einzelwandelung ausschließende Zusammengehörigkeit nach § 469 Satz 2 BGB liegt nach der hierfür entscheidenden Verkehrsanschauung erst dann vor, wenn die Verfügbarkeit eines größeren Vorrates für die Zwecke des Bestellers unerlässlich
ist. Dahinter steht der Gedanke, dass dem Käufer bzw. Besteller die oft mühevolle Trennung der mangelfreien von den mangelhaften Sachen nicht zugemutet werden kann. Beweist der Käufer bzw. Besteller schon anhand einer Stichprobe, dass ein Teil der für ihn nur mühevoll prüfbaren Waren mangelhaft ist, muss er sich nicht auf den Grundsatz der Einzelwandelung
verweisen lassen. Dem Verkäufer bzw. Werkunternehmer bleibt in einem solchen Fall allerdings der Nachweis offen, dass bestimmte von ihm auszusortierende Teile der Lieferung mangelfrei sind. (Leitsatz der Redaktion)
BGB §§ 284 Abs. 1 S. 1 a.F., 369 Abs. 1 S. 1, 469 a.F., 631 Abs. 1 2. Alt., 635, 640
ZPO §§ 156, 287 Abs. 2, 563 Abs. 2
EGBGB Art. 229 § 5 Satz 1, Art. 229 § 1 Abs. 2 Satz 1, Art. 229 § 1 Abs. 2 Satz 3
HGB §§ 377, 352 Abs. 1 S. 1 Aktenzeichen: 4U155/04 Paragraphen: BGB§284BGB§631 BGB§635 HGB§377 HGB§352 Datum: 2004-11-01 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=12001 Vertragsrecht - Leistungsstörungen Wandelung KfZ-Verträge
OLG Karlsruhe - LG Mannheim
14.09.2004
8 U 97/04
Sie streiten um Ansprüche auf Kaufpreisrückzahlung und Auslagenersatz aus einem PKW-Kaufvertrag.
1. Steht in Fällen anfänglicher Unmöglichkeit wegen eines Rechtsmangels eine vorübergehende Unmöglichkeit der dauerhaften Unmöglichkeit gleich, bestimmen sich die Rechte des Käufers aus § 311a Abs. 2 Satz 1 BGB n. F..
2. Der Umfang der Nachforschungspflicht und der daraus resultierenden Sorgfaltsanforderungen im gewerblichen PKW-Handel im Internet.
BGB § 275 Abs. 1
BGB § 276
BGB § 311a Abs. 2 n. F. Aktenzeichen: 8U97/04 Paragraphen: BGB§275 BGB§276 BGB§311a Datum: 2004-09-14 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=11337 Vertragsrecht - KfZ-Verträge Wandelung Leistungsstörungen
OLG Stuttgart - LG Stuttgart
25.08.2004
3 U 78/04
Aufwendungen, Zubehör, Rentabilitätsvermutung, Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, Vertragskosten
Die Parteien streiten im Zuge der Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Pkw , den die Klägerin für die gewerbliche Nutzung bei der Beklagten erworben hat, um die Höhe des von der Beklagten zu erstattenden Betrages hinsichtlich der durch die Klägerin auf das Fahrzeug gemachten Aufwendungen, sowie über Verzugszinsen und Annahmeverzug.
1. § 284 ist auf alle Verträge anzuwenden, nicht nur auf solche mit ideellem Zweck.
2. Der Begriff der Aufwendung in §§ 437 Nr. 3, 284 BGB ist umfassend zu verstehen. Auch Aufwendungen im Hinblick auf die spätere Verwendung einer Kaufsache können vergebliche Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB sein.
3. Hat der Käufer bis zur Rückabwicklung Nutzen aus Ausgaben gezogen, die er im Hinblick auf die Verwendung der Kaufsache getätigt hat, so ist dieser Nutzen bei der Feststellung der ersatzfähigen Aufwendungen angemessen zu berücksichtigen.
BGB § 284
BGB § 437 Nr. 3 Aktenzeichen: 3U78/04 Paragraphen: BGB§284 BGB§437 Datum: 2004-08-25 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=10775 Vertragsrecht - Kaufvertragsrecht Wandelung Gewährsleistung/Garantie
OLG Düsseldorf - LG Duisburg
19.07.2004
I-1 U 41/04
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes führte schon nach altem Recht eine im Einverständnis des Käufers durchgeführte, zur vollständigen Mangelbehebung führende Nachbesserung nach erfolgter Wandelungserklärung, bei der es sich - anders als bei der Rücktrittserklärung nach neuem Recht - nicht um ein einseitiges Gestaltungsrecht handelte, dazu, dass der Wandelung der Boden entzogen worden ist. Etwas anderes kann nach Ansicht des Senats erst recht nicht gelten, wenn wie vorliegend nach der Rücktrittserklärung mit Zustimmung des Käufers, hier sogar im Auftrag der Klägerin, eine Nachbesserung erfolgt ist, die zur vollständigen Behebung des Mangels geführt hat. (Leitsatz der Redaktion)
BGB § 346 I n.F.
BGB § 434 I n.F.
BGB § 437 Nr. 2 n.F.
BGB § 475 I
ZPO § 531 Aktenzeichen: I.1U41/04 Paragraphen: BGB§346 BGB§434 BGB§437 BGB§475 ZPO§531 Datum: 2004-07-19 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=10602 Vertragsrecht - KfZ-Verträge Leistungsstörungen Wandelung
OLG Karlsruhe
30.6.2004
12 U 112/04
Zur fehlgeschlagenen Nacherfüllung als Voraussetzung für den Rücktritt vom Gebrauchtwagenkauf
BGB §§ 437 Nr. 2, 440 Aktenzeichen: 12U112/04 Paragraphen: BGB§437 BGB§440 Datum: 2004-06-30 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=10641 Vertragsrecht - KfZ-Verträge Leistungsstörungen Kaufvertragsrecht Wandelung
OLG Düsseldorf - LG Duisburg
07.06.2004
I-1 U 11/04
Fabrikneues Auto, Rückabwicklung, Gebrauchsvorteil
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt in dem Verkauf eines Neuwagens durch einen Kfz-Händler grundsätzlich die konkludente Zusicherung, dass das Fahrzeug die Eigenschaft hat, fabrikneu zu sein. Eine Fabrikneuheit ist u. a. an die Voraussetzung geknüpft, dass das Modell des Fahrzeuges unverändert weiter gebaut wird, also keinerlei Änderungen in der Technik und der Ausstattung aufweist, und durch das Stehen keine Mängel entstanden sind.
2. Ein unbenutztes Kraftfahrzeug ist regelmäßig noch fabrikneu, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, es keine durch längere Standzeiten bedingte Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als 12 Monate liegen.
3. Zu den gezogenen Nutzungen, die der Käufer gemäß §§ 467 S. 1, 347 S. 2 BGB a.F. herausgeben muss, gehören die Vorteile, die ihm aus dem Gebrauch der Sache erwachsen sind. Da die Gebrauchsvorteile nicht in Natur herausgegeben werden können, hat der Käufer ihren Wert zu vergüten.
4. Richtiger Anknüpfungspunkt für die Bemessung der Gebrauchsvorteile ist der Bruttokaufpreis. Er verkörpert den gesamten Nutzungswert einer jeden zum Gebrauch bestimmten Sache. Mit der Bezahlung des Kaufpreises verschafft sich der Käufer die Nutzbarkeit bis zur Gebrauchsuntauglichkeit. Die analog § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzenden Gebrauchsvorteile können im Falle des Rücktritts nicht höher sein als der Gebrauchswert der Sache insgesamt.
5. Nimmt man den Gebrauchswert, den ein Fahrzeug insgesamt durch seine Nutzbarkeit bis zur Gebrauchsuntauglichkeit verkörpert, als Maßstab für die Bemessung der Gebrauchsvorteile, so folgt daraus zwangsläufig, dass vom Käufer der Teil des Gebrauchswertes zu vergüten ist, den er durch die tatsächliche Benutzung des Fahrzeugs aufgezehrt hat. Nicht
der Besitz des Fahrzeuges, sondern dessen Nutzung bis zur tatsächlichen Rückgabe begründet den Anspruch auf Vergütung der Gebrauchsvorteile. Bei einem Kraftfahrzeug verkörpert die zu erzielende Gesamtfahrleistung den in ihm steckenden Gebrauchswert.
Folglich sind die vom Käufer bis zur Rückgabe mit dem Fahrzeug zurückgelegten Kilometer der einzig richtige Anknüpfungspunkt für die Bemessung der Gebrauchsvorteile. (Leitsatz der Redaktion)
ZPO §§ 282, 287, 287 Abs. 2, 288, 529, 531
BGB §§ 346 ff. a.F., 347 S. 2 a.F., 348 a.F.
BGB § 459, 462, 465, 467 S. 1 Aktenzeichen: I-1U11/04 Paragraphen: ZPO§282 ZPO§287 ZPO§288 ZPO§529 ZPO§531 BGB§346 BGB§347 BGB§348 BGB§459 BGB§462 BGN§465 BGB§467 Datum: 2004-06-07 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=10558 Vertragsrecht Wirtschaftsrecht - KfZ-Verträge Leistungsstörungen Wandelung Händler/Vertrieb
OLG Stuttgart - LG Rottweil
19.5.2004
3 U 12/04
1. Zur Frage, ob ein Gebrauchtwagenagenturgeschäft eine Umgehung im Sinne des § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB n. F. darstellt.
2. Die Gebrauchtwagenagentur ist nicht generell verboten, vielmehr können praktische wirtschaftliche Bedürfnisse und anerkennenswerte Gründe für diese Vertragsgestaltung bestehen.
3. Ein Gebrauchtwagenkauf, der im Wege des Agenturgeschäfts zustandekommen soll, unterfällt nur dann den Regeln des Verbrauchsgüterkaufs im Sinne der §§ 474 ff. BGB, wenn er sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Kaufvertrag zwischen Händler und
Verbraucherkäufer darstellt, weil der Händler im Verhältnis zum ursprünglichen Privatverkäufer das wirtschaftliche Risiko des Gebrauchtwagenverkaufs tragen soll.
BGB § 474
BGB § 475 Aktenzeichen: 3U12/04 Paragraphen: BGB§475 BGB§474 Datum: 2004-05-19 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=9716
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