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BGH - OLG Karlsruhe LG Lörrach Aktenzeichen: IXZR177/03 Paragraphen: BRAO§49b BGB§407 Datum: 2004-03-18
Kammergericht Aktenzeichen: 1W352/02 Paragraphen: BeurkG§54 BNotO§15 DONot§22 Datum: 2003-05-27
9.4.2002
X ZR 228/00 Aktenzeichen: XZR228/00 Paragraphen: RBerGArt.1§1 Datum: 2002-04-09
OLG Köln Aktenzeichen: 13U18/01 Paragraphen: Datum: 2002-01-16 BGH Aktenzeichen: IIIZR243/00 Paragraphen: BGB§839 Datum: 2001-07-26
19.7.2001 IX ZR 149/00 a)Sind die Vergütungsansprüche aus einem notariellen Vertrag über den Verkauf eines Grundstücks mit einem dort zu erstellenden Gebäude nur Zug um Zug gegen Aushändigung einer den Anforderungen des § 7 MaBV genügenden Bürgschaft zu erfüllen, kann ein Dritter, dem die Vergütungsansprüche abgetreten wurden, gleichwohl mit dem Auftraggeber eine eigenständige (eingeschränkte) Sicherungsabrede mündlich wirksam vereinbaren. Der Auftraggeber darf die Erfüllung des Vergütungsanspruchs jedoch verweigern, bis er die dem notariellen Vertrag entsprechende Bürgschaft erhalten hat. b)Sind die Voraussetzungen für die Rückgabe der aufgrund der mündlichen (eingeschränkten) Sicherungsabrede erteilten Bürgschaft gegeben, kann der Auftraggeber die Rückgabe nicht unter Berufung darauf verweigern, er habe die nach dem Hauptvertrag geschuldete Sicherheit nicht erhalten. c)Eine den Anforderungen des § 7 MaBV entsprechende Bürgschaft deckt jedenfalls auch Rückzahlungsansprüche des Auftraggebers, die sich daraus ergeben, daß die Fläche des zu errichtenden Gebäudes geringer als vereinbart ist, und bereits vor Abnahme geltend gemacht worden sind. BGB §§ 765, 631, 404, 273 MaBV § 7 Aktenzeichen: IXZR149/00 Paragraphen: BGB§765 BGB§631 BGB§404 BGB§273 MaBV§7 Datum: 2001-07-19 23.1.2001 X ZR 247/98 § 354 a HGB gilt nicht für rechtsgeschäftliche Abtretungsverbote, die vor Inkrafttreten der Vorschrift vereinbart worden sind, wenn die abgetretene Forderung vor diesem Zeitpunkt entstanden ist. HGB § 354 a Aktenzeichen: XZR247/98 Paragraphen: HGB§354 Datum: 2001-01-23 18.12.2000 II ZR 31/99 Abtretung, Sicherungsabtretung Aktenzeichen: IIZR31/99 Paragraphen: Datum: 2000-12-18
15.5.2000 II ZR 63/99 Zu den Voraussetzungen der Abtretung eines Schadensersatzanspruchs. BGB § 398 Aktenzeichen: IIZR63/99 Paragraphen: BGB§398 Datum: 2000-05-15 11.5.2000 IX ZR 262/98 a)Der Insolvenzverwalter trägt im Anfechtungsprozeß die Darlegungslast und Beweislast, wenn streitig ist, ob die an den Anfechtungsgegner abgetretenen Forderungen auf der Weiterveräußerung von Waren beruhen, die der Insolvenzschuldner von jenem unter verlängertem Eigentumsvorbehalt erworben hat. b)Der Insolvenzverwalter, der auf Auskunft über Vorgänge im Schuldnerbetrieb in Anspruch genommen wird, an denen er selbst nicht beteiligt war, kann ausnahmsweise den Auskunftsberechtigten darauf verweisen, sich die verlangten Informationen durch Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen - auch durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen - selbst zu beschaffen, wenn die Auskunftserteilung mit einem für ihn unzumutbaren Zeitaufwand und Arbeitsaufwand verbunden wäre. c)Der ursprüngliche Gläubiger einer abgetretenen Forderung ist grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Zessionar im voraus mitzuteilen, welche Einwendungen - außer dem der Erfüllung - der Schuldner ihm gegenüber vor Abtretung der Forderung erhoben hat. d)Gegenüber einem anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters steht dem Anfechtungsgegner grundsätzlich kein Zurückbehaltungsrecht wegen des Anspruchs auf Auskunft über den Verbleib von Gegenständen zu, an denen ihm ein Aussonderungsrecht oder Absonderungsrecht zusteht. BGB §§ 273, 402 KO §§ 6, 29 Aktenzeichen: IXZR262/98 Paragraphen: BGB§273 BGB§402 KO§6 KO§29 Datum: 2000-05-11 |
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