Angezeigte Ergebnisse pro Seite:
5 | 10 | 20 | 50
Suchergebnisse 1 bis 10 von 48
Vollstreckungsrecht - Gerichtsvollzieher Kosten
BGH - LG Frankfurt/Main - AG FRankfurt
5.3.2020
I ZB 50/19
Ablehnung der Mitvollstreckung der Kostender Zwangsvollstreckung; Kosten für Einholung einer Vermögensauskunft und Einholung von Drittauskünften als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung
1. Die Ablehnung des Gerichtsvollziehers, Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1 ZPO mitzuvollstrecken, stellt eine Entscheidung über Kosten im Sinne des § 567 Abs. 2 ZPO dar.(Rn.9)
2. Die Kosten des gemeinsam mit dem Antrag auf Einholung der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO gestellten Antrags auf Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO sind keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 Abs. 1 Satz 1, § 91 ZPO.(Rn.18)
ZPO § 91, § 567 Abs 2, § 574 Abs 3 S 2, § 788 Abs 1 S 1, § 802c
Aktenzeichen: IZB50/19 Paragraphen: Datum: 2020-03-05 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=40167 Vollstreckungsrecht - Kosten
OLG Schleswig - LG Itzehoe - AG Elmshorn
28.2.2020
9 W 97/19
Gebühr für eine unerledigte Pfändung nach Nr. 205, 604 KV GvKostG bei Vollstreckungsauftrag „Pfändung soll nach Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt werden, soweit sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben“
1. Der unter Verwendung des Moduls K3 des Formulars nach § 1 Abs. 1 GVFV erteilte Vollstreckungsauftrag „Pfändung soll nach Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt werden, soweit sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben“ ist dahingehend auszulegen, dass der Gerichtsvollzieher eine Pfändung nur vornehmen soll, wenn er dem Schuldner die Vermögensauskunft unmittelbar selbst abgenommen hat.
2. Nimmt der Gerichtsvollzieher die Vermögensauskunft nicht ab, weil der Schuldner sie bereits zuvor abgegeben hat, tritt die Bedingung für die beauftragte Pfändung nicht ein und die Gebühr für eine unerledigte Pfändung nach Nr. 205, 604 KV GvKostG entsteht nicht.
GvKostG § 9 Anlage Nr 205, § 9 Anlage Nr 604
GVFV § 1 Abs 1
Aktenzeichen: 9W97/19 Paragraphen: Datum: 2020-02-28 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=40085 Vollstreckungsrecht - Kosten
KG Berlin - LG Berlin
26.11.2019
9 W 105/18
Statthafter Rechtsbehelf bei Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Kostenrechnung eines Notars
1. Der Nachprüfungsantrag gemäß § 127 Abs. 1 Satz 1 GNotKG umfasst sämtliche Einwendungen gegen eine Kostenberechnung eines Notars nach § 19 GNotKG, einschließlich derjenigen gegen die Zwangsvollstreckung.
2. Soweit der Antrag begründet ist, ist eine vom Notar eingeleitete Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung des § 767 ZPO für unzulässig zu erklären.
GNotKG § 19, § 127 Abs 1 S 1
ZPO § 767
Aktenzeichen: 9W105/18 Paragraphen: Datum: 2019-11-26 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=39701 Vollstreckungsrecht - Kosten
OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf
18.7.2019
10 W 47/19
1. Ein Versuch der gütlichen Erledigung liegt nicht vor, wenn der Gerichtsvollzieher die Schuldneranschrift auftragsgemäß aufsucht und dort feststellt, dass der Schuldner unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln ist.
2. Ein Versuch liegt – in Anlehnung an den strafrechtlichen Rechtsbegriff – nicht vor, wenn dem Gerichtsvollzieher bewusst wird, dass es noch mehrerer Zwischenschritte – nämlich der Ermittlung der zutreffenden Anschrift und zumindest eines weiteren Zustellversuchs –
bedarf, um den Schuldner von dem Anliegen, eine gütliche Erledigung der Sache herbeizuführen, überhaupt in Kenntnis zu setzen.
GvKostG Nr. 208, 207, Anm. S. 2 zu Nr. 604 KV, § 7
Aktenzeichen: 10W47/19 Paragraphen: Datum: 2019-07-18 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=39130 Vollstreckungsrecht Honorarrecht/RVG - Kostenrecht Streitwert Vollstreckungsverfahren
OLG Frankfurt - LG Hanau
1.7.2019
6 W 46/19
Gegenstandwert für Vollstreckungsverfahren nach § 890 ZPO
1. Besteht für die Gerichtsgebühren eine Festgebühr, ist auf Antrag der Wert der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen (§ 33 RVG). Für die Beschwerde hiergegen gilt die Vorschrift des § 33 I RVG.
2. Der Wert des Vollstreckungsverfahren nach § 890 ZPO ist im Allgemeinen mit einem Bruchteil des Ausgangsstreitwerts im Erkenntnisverfahren zu bemessen. Gibt der Gläubiger für das Vollstreckungsverfahren einen Wert an, der deutlich über dem Wert des Erkenntnisverfahrens liegt, kommt dem grundsätzlich keine indizielle Bedeutung für das mit dem Vollstreckungsverfahren verfolgte Interesse zu; jedoch bilden etwaige Angaben des Vollstreckungsgläubigers zur (Mindest-)Höhe des festzusetzenden Ordnungsgeldes die untere Grenze für den Wert des Vollstreckungsverfahrens (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).
RVG § 33
Aktenzeichen: 6W46/19 Paragraphen: Datum: 2019-07-01 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=39133 Vollstreckungsrecht Honorarrecht/RVG - Eidesstattliche Versicherung Kosten Streitwert
BGH - Kammergericht - LG Berlin
19.4.2018
IX ZB 62/17
Der Streitwert für einen Anspruch auf Auskunftserteilung und auf Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung bemisst sich auf einen Bruchteil des Betrags, den der Kläger nach dem Inhalt der Auskunft zu erstreiten erhofft. Der Bruchteil ist umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Klägers von den zur Begründung des Leistungsanspruchs
maßgeblichen Tatsachen sind.
ZPO § 3
Aktenzeichen: IXZB62/17 Paragraphen: Datum: 2018-04-19 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=37804 Vollstreckungsrecht - Kosten
OLG Braunschweig - LG Braunschweig
13.12.2016
2 W 67/16
Gerichtsvollzieherkosten: Kostenlast des Vollstreckungsgläubigers für die Zustellung einer Eintragungsanordnung in das Schuldnerverzeichnis
Die Zustellung der Eintragungsanordnung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882c Abs 2 Satz 2 ZPO erfolgt von Amts wegen. Auslagen für die Zustellung können dem Vollstreckungsgläubiger daher nicht auferlegt werden.
ZPO § 882c Abs 2 S 2
GvKostG § 13, § 9 Anl 1 Nr 701
Aktenzeichen: 2W67/16 Paragraphen: Datum: 2016-12-13 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=36829 Prozeßrecht Vollstreckungsrecht - Zustellung Kostenrecht
OLG München - AG Memmingen
20.9.2016
11 W 1496/16
Die Kosten der von Amts wegen vorzunehmenden Zustellung einer Eintragungsanordnung in das - im Wesentlichen im öffentlichen Interesse geführte - Schuldnerverzeichnis gemäß § 882c Abs. 2 Satz 2 ZPO können nicht dem Vollstreckungsgläubiger auferlegt werden; dies gilt sowohl für "Gebühren" wie auch für "Auslagen", beispielsweise Portokosten.
ZPO § 882c Abs 2 S 2
GVollzKostG § 13
GKG § 1 Abs 1 S 1
Aktenzeichen: 11W1496/16 Paragraphen: ZPO§882c Datum: 2016-09-20 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=36641 Insolvenzrecht Vollstreckungsrecht - Kosten
LG Verden - AG Nienburg
6.4.2016
6 T 173/15
Die Frage, ob die Übersendung des Vermögensverzeichnisses eine Gebühr nach Nr. 261 KV-GvKostG auslöst, wenn der Vollstreckungsgläubiger hierauf ausdrücklich verzichtet hat, ist umstritten.
Aktenzeichen: 6T173/15 Paragraphen: Datum: 2016-04-06 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=36059 Vollstreckungsrecht - Kosten
BGH - LG Mönchengladbach - AG Erkelenz
10.2.2016
VII ZB 56/13
Zwangsvollstreckungsverfahren: Kosten für eine Prozessbürgschaft als Kosten der Zwangsvollstreckung
Die Kosten für eine Prozessbürgschaft zur Vollstreckung aus einer nur gegen Stellung einer Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärten Entscheidung gemäß § 709 Satz 1 ZPO sind Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 Abs. 1 ZPO.
ZPO § 91, § 103, § 709 S 1, § 788 Abs 1
Aktenzeichen: VIIZB56/13 Paragraphen: ZPO§91 ZPO§103 ZPO§709 ZPO§788 Datum: 2016-02-10 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=36032
|