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Vollstreckungsrecht - Unterhalt
BGH - LG Wuppertal
6.9.2012
VII ZB 84/10
1. Um den Nachweis der Vollstreckungsprivilegierung eines Unterhaltsanspruchs gemäß § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erbringen, muss der Gläubiger einen Titel vorlegen, aus dem sich - gegebenenfalls im Wege der Auslegung - ergibt, dass der Vollstreckung ein Unterhaltsanspruch der in § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO genannten Art zugrunde liegt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 5. April 2005, VII ZB 17/05, NJW 2005, 1663; BGH, Beschluss vom 26. September 2002, IX ZB 180/02, BGHZ 152, 166, 169 f.).
2. Die Bevorrechtigung des Gläubigers gemäß § 850d Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 1609 BGB gegenüber anderen Unterhaltsberechtigten muss sich hingegen nicht aus dem Titel ergeben. Die Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter hat das Vollstreckungsorgan bei der Bemessung des dem Schuldner pfandfrei zu belassenden Einkommensanteils nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO selbständig zu prüfen und festzulegen.
ZPO § 850d Abs 1 S 1, § 850d Abs 1 S 2, § 850d Abs 2
BGB § 1609
Aktenzeichen: VIIZB84/10 Paragraphen: ZPO§850d BGB§1609 Datum: 2012-09-06 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=31499 Vollstreckungsrecht Familienrecht - Vollstreckungsmaßnahmen Titel Unterhaltstitel Vollstreckungsrecht
OLG Naumburg - AG Magdeburg
25.09.2006
14 WF 158/06
Nach § 750 ZPO darf die Vollstreckung nur für die im Titel als Gläubiger genannte Person erfolgen.
Ist das Kind volljährig geworden, ist die Mutter – im Titel als Klägerin – nicht mehr befugt, die Vollstreckung durchzuführen.
Die Vollstreckungsklausel hätte nicht erteilt werden dürfen, deshalb ist der richtige Rechtsbehelf die Erinnerung nach § 766 ZPO.
Aktenzeichen: 14WF158/06 Paragraphen: ZPO§766 Datum: 2006-09-25 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=20903 Vollstreckungsrecht Familienrecht - Unterhalt Unterhaltstitel Prozeßrecht
BGH - LG Bückeburg - AG Bückeburg
21.12.2004
IXa ZB 273/03
Erfaßt die erweiterte Pfändung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche überjährige Rückstände, trägt der Schuldner die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß er sich seiner Zahlungspflicht nicht absichtlich entzogen hat.
ZPO § 850 d Abs. 1 Satz 4 Aktenzeichen: IXaZB273/03 Paragraphen: ZPO§850d Datum: 2004-12-21 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=12129 Vollstreckungsrecht Internationales Recht - Vollstreckungsrecht Unterhaltstitel Vollstreckungsvereinbarung
OLG Celle - AG Holzminden
21.04.2004
15 UF 6/04
Der Vollstreckbarerklärung eines kanadischen Unterhaltsurteils kann eine – nach deutschem Sachrecht zu beurteilende – Vollstreckungsvereinbarung zwischen dem Unterhaltsschuldner und dem durch den Generalbundesanwalt vertretenen unterhaltsberechtigten Kind entgegenstehen.
AUG § 10
ZPO § 722
ZPO § 723 Aktenzeichen: 15UF6/04 Paragraphen: AUG§10 ZPO§722 ZPO§723 Datum: 2004-04-21 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=9410 Familienrecht Bürgschaftsrecht Vollstreckungsrecht - Sittenwidrige Bürgschaft Eherecht Sonstiges Pfändungsgrenzen Unterhaltsrecht
OLG Rostock - LG Schwerin
16.01.2004
1 U 77/02
1. Kommt es zur Beurteilung der Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft auf die Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO an, bleibt die gegenüber einem in Ausbildung befindlichen Kind bestehende Unterhaltspflicht außer Betracht, wenn der verbürgte Kredit in den ersten drei Jahren zinsfrei, danach aber das Kind volljährig und berufstätig ist.
2. Die Pfändungsfreigrenze erhöht sich auch nicht durch eine Unterhaltspflicht des Bürgen gegenüber dem Ehegatten, wenn dieser über ein eigenes Einkommen verfügt, das bei einer Bestimmung nach § 850 c Abs. 4 ZPO unberücksichtigt zu bleiben hätte.
BGB § 138 Abs. 1 BGB
ZPO § 850 c Aktenzeichen: 1U77/02 Paragraphen: BGB§138 ZPO§850c Datum: 2004-01-16 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=10484 Vollstreckungsrecht Insolvenzrecht - Unterhalt Insolvenz Vollstreckung
LAG Köln - ArbG Köln
19.12.2003
4 Sa 977/03
Vollstreckung von Unterhaltsforderungen im Insolvenzverfahren des Schuldners
Unterhaltsgläubiger können während des Insolvenzverfahrens des Schuldners in die Differenz zwischen dem vom Insolvenzgericht festgesetzten pfändungsfreien Betrag nach §§ 850 c, 850 f ZPO und dem vom Vollstreckungsgericht festgesetzten pfändungsfreien Betrag nach § 850 d ZPO vollstrecken.
ZPO §§ 850 c, 850 d, 850 f
InsO §§ 21, 89 Aktenzeichen: 4Sa977/03 Paragraphen: ZPO§850c ZPO§850d ZPO§850f InsO§21 InsO§89 Datum: 2003-12-19 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=9600 Familienrecht Vollstreckungsrecht - Unterhaltsrecht Prozeßrecht Unterhalt Pfändungsgrenzen
BGH - LG Dortmund - AG Dortmund
12.12.2003
IXa ZB 225/03
a) Die Vorschrift des § 850f Abs. 1 ZPO gilt auch bei der Vollstreckung von Unterhaltsforderungen. Was dem Schuldner für sich und weitere Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat, als Freibetrag verbleiben muß, bestimmt sich ausschließlich nach den Abschnitten 2 und 4 des Bundessozialhilfegesetzes (im Anschluß an Senatsbeschluß vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 151/03 - NJW 2003, 2118).
b) Bei erwerbstätigen Schuldnern hat das Vollstreckungsgericht einen Betrag als pfändungsfrei zu belassen, der dem Absetzungsbetrag gemäß § 76 Abs. 2a BSHG entspricht. Bei Ermittlung der angemessenen Höhe dieses Betrages besteht keine Bindung an die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (im Anschluß an BVerwGE 115, 331).
ZPO §§ 850f Abs. 1, 850d Abs. 1
BSHG § 76 Abs. 2a Aktenzeichen: IXaZB225/03 Paragraphen: BSHG§76 ZPO§850f ZPO§850d Datum: 2003-12-12 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=8708 Familienrecht Bankrecht Vollstreckungsrecht - Unterhaltsrecht Prozeßrecht Kontopfändung Unterhalt Unterhaltstitel
BGH - LG Düsseldorf - AG Düsseldorf
31.10.2003
IXa ZB 200/03
Die Vorauspfändung von Kontoguthaben für künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche ist zulässig.
ZPO § 751 Abs. 1 Aktenzeichen: IXaZB200/03 Paragraphen: ZPO§751 Datum: 2003-10-31 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=7962 Familienrecht Vollstreckungsrecht - Prozeßrecht Unterhaltsrecht Sonstiges Unterhalt Unterhaltstitel
BGH
9.5.2003
IXa ZB 73/03
Volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, sind trotz ihrer materiellen unterhaltsrechtlichen Gleichstellung mit minderjährigen unverheirateten Kindern mit ihren Ansprüchen nicht im
Rang von § 850d Abs. 2 Buchst. a ZPO zu berücksichtigen.
ZPO § 850d Abs. 2
BGB § 1603 Abs. 2, § 1609 Aktenzeichen: IXaZB73/03 Paragraphen: ZPO§850d BGB§1603 BGB§1609 Datum: 2003-05-09 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=6734 Internationales Recht Vollstreckungsrecht - Vollstreckungsrecht Internationales Vollsreckungsrecht Unterhalt Pfändungsgrenzen Selbstbehalt
OLG Köln
5.5.2003
16 W 11/03
Nichtberücksichtigung des einem Unterhaltsschuldner nach deutschem Recht verbleibenden Selbstbehalts
Der Umstand allein, dass bei vollständiger Vollstreckung des in einem ausländischen Urteil titulierten Unterhalts der nach deutschen Recht dem Schuldner zu verbleibende notwendige Selbstbehalt unterschritten wird, rechtfertigt es noch nicht, anzunehmen, dass es zu den
Grundgedanken deutscher Regelungen und den in ihnen enthaltenen, primär durch die Grundrechte geprägten Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erschiene, es zu vollstrecken.
Art. 5 Nr. 1 Haager Unterhaltsübereinkommen
Art. 17 des Haager Unterhaltsübereinkommens Aktenzeichen: 16W11/03 Paragraphen: Haager Unterhaltsübereinkommen Art.5 Haager Unterhaltsübereinkommen Art.17 Datum: 2003-05-05 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=7152
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