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Vollstreckungsrecht - Vertretbare Handlung Kosten
BGH - LG Chemnitz - AG Marienberg
10.8.2006
I ZB 110/05
Der Gläubiger, der die dem Schuldner obliegende vertretbare Handlung selbst vorgenommen hat, kann die ihm dadurch entstandenen Kosten nicht noch nachträglich im Vollstreckungsverfahren erstattet verlangen.
ZPO § 887 Aktenzeichen: IZB110/05 Paragraphen: ZPO§887 Datum: 2006-08-10 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=18925 Vollstreckungsrecht - Vollstreckungsmaßnahmen Vertretbare Handlung Sonstiges
OLG Stuttgart - LG Stuttgart
26.07.2005
5 W 36/05
Die Zwangsvollstreckung wegen einer nicht vertretbaren Handlung i.S. von § 888 ZPO ist nicht schon dann ausgeschlossen, wenn ein Dritter an der Handlung mitwirken muss. Der Schuldner muss in einem solchen Fall versuchen, die Mitwirkung - auch durch das Angebot einer Entschädigung und bei Aussicht auf Erfolg im Klagewege - des Dritten zu erreichen.
ZPO § 888 Aktenzeichen: 5W36/05 Paragraphen: ZPO§888 Datum: 2005-07-26 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=15167 Vollstreckungsrecht - Vollstreckungsmaßnahmen Vertretbare Handlung
BGH - LG Dortmund - AG Kamen
07.04.2005
I ZB 2/05
Der zur Vornahme einer vertretbaren Handlung verurteilte Schuldner kann im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht geltend machen, die Vornahme der Handlung sei für ihn unzumutbar (geworden) oder führe nicht zum Erfolg.
ZPO § 887 Abs. 1
BGB § 242 Ba Aktenzeichen: IZB2/05 Paragraphen: ZPO§887 BGB§242 Datum: 2005-04-07 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=14497 Vollstreckungsrecht - Vertretbare Handlung
OLG Stuttgart - LG Heilbronn
04.11.2004
13 U 57/04
1. Die Verurteilung, die Beseitigung einer Grunddienstbarkeit zu erwirken, ist nach § 888 ZPO zu vollstrecken, wenn die zur Erreichung des Ziels erforderlichen Geldsumme nicht feststeht.
2. Die Verurteilung zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung ist erst unzulässig, wenn der Schuldner darlegt und beweist, dass er alles ihm zumutbare zur Bewirkung des Erfolgs unternommen hat.
3. In der Verurteilung ist der maximal vom Schuldner einzusetzende Geldbetrag nicht zu bestimmen. Dies ist Sache des Vollstreckungsverfahrens.
ZPO § 888 Aktenzeichen: 13U57/04 Paragraphen: ZPO§888 Datum: 2004-11-04 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=11353 Vollstreckungsrecht - Unvertretbare Handlungen Zwangsmaßnahmen
OLG Schleswig - LG Itzehoe
30.09.2004
16 W 86/04
Einwirkungsmöglichkeiten des Vollstreckungsschuldners als Voraussetzung für die Erzwingung einer unvertretbaren Handlung
Ein Antrag nach § 888 ZPO zur Erzwingung einer unvertretbaren Handlung, die nur einer von mehreren Gesamtschuldnern vornehmen kann, ist gegen die anderen mithaften Gesamtschuldner unbegründet, wenn sie rechtlich und tatsächlich keine Einwirkungsmöglichkeiten mehr gegen den Primärschuldner haben (hier: nach Insolvenz des Primärschuldners und Weigerung des Insolvenzverwalters, den Anspruch zu erfüllen.
ZPO § 888 Aktenzeichen: 16W86/04 Paragraphen: ZPO§888 Datum: 2004-09-30 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=12413 Vollstreckungsrecht - Vertretbare Handlung
OLG Naumburg
06. Februar 2002
11 W 123/01
1. Die Ermächtigung des Gläubigers zur (Ersatz-) Vornahme einer vertretbaren Handlung und die Verurteilung des Schuldners zur Vorauszahlung nach § 887 Abs. 1 und 2 ZPO setzen, wenn der zu vollstreckende Titel den Schuldner nur Zug um Zug gegen Zahlung
einer Gegenleistung verpflichtet sieht, den Nachweis des Annahmeverzuges durch zugestellte Urkunden gemäß § 765 Nr. 1 HS 1 ZPO nicht voraus, wenn sich der Verzug des Schuldners mit der Annahme für das zuständige Prozessgericht ohne weiteres aus dem Akteninhalt ergibt.
2. Der Schuldner kann im Ermächtigungsverfahren nicht mit der vom Gläubiger zu erbringenden Leistung gegen die Kosten der Ersatzvornahme aufrechnen, so dass die Vorauszahlung ohne Rücksicht auf die Gegenleistung zu bemessen ist. Aktenzeichen: 11W123/01 Paragraphen: ZPO§887 ZPO§765 Datum: 2002-02-06 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=3280 Vollstreckungsrecht Baurecht - Vollstreckungsrecht Gerichtsvollzieher Vertretbare Handlung Sonstiges Baumängelrecht
OLG Celle - LG Hannover
09.11.2000
14 U 35/00
1. Der Gerichtsvollzieher kann und muss die Nachbesserungsleistung der Streithelferin (als Subunternehmerin und Erfüllungsgehilfin des Klägers) nötigenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen überprüfen um festzustellen, ob der Vollstreckungsschuldner seiner Leistungspflicht
ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Im Urteilstenor ist die Art und Weise der Nachbesserung grundsätzlich dem Auftragnehmer zu überlassen.
ZPO § 756
DVNBauO § 8 Aktenzeichen: 14U35/00 Paragraphen: ZPO§756 DVNBauO§8 Datum: 2000-11-09 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=9879 Vollstreckungsrecht - Prozeßrecht Titel Vollstreckungsmaßnahmen Vertretbare Handlung
OLG Köln
02.11.2000
15 W 133/98
Zwar wird grundsätzlich beim Tod des Schuldners eine bereits begonnene Zwangsvollstreckung in den Nachlass fortgesetzt, so dass es nicht der Titelumschreibung bedarf. Dies gilt aber nicht, wenn es um die Vollstreckung wegen einer unvertretbaren Handlung geht. In diesem Fall erledigt sich da durch den Tod des Schuldners das eingeleitete Vollstreckungsverfahren.
§ 779 ZPO Aktenzeichen: 15W133/98 Paragraphen: ZPO§779 Datum: 2000-11-02 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=5103
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