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Vertragsrecht Vollstreckungsrecht - Zession Einstellung Zwangsvollstreckungsparteien
OLG Köln
16.01.2002
13 U 18/01
a) Der im Rahmen einer stillen Zession durch den Zessionar zum Fordern der Leistung an sich ermächtigte Zedent kann die Vollstreckung wirksam betreiben. Ebenso kann der Zedent, dem die Forderung treuhänderisch rückübertragen worden ist, die Vollstreckung wirksam betreiben.
b) Eine unzulässige isolierte Vollstreckungsstandschaft liegt vor, wenn die Vollstreckungsermächtigung nicht auch mit der materiellrechtlichen Einziehungsermächtigung einhergeht, Leistung an sich verlangen zu können.
c) Eine telefonische Vereinbarung dahingehend, gegen Sicherstellung eines Betrages die Zwangsvollstreckung einzustellen, stellt bei unsicherer Tatsachengrundlage kein verbindliches Vergleichsangebot, sondern lediglich ein invitatio ad offerendum dar. Aktenzeichen: 13U18/01 Paragraphen: Datum: 2002-01-16 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=4372
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