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WEG-Recht - Umlagen Haftung
BGH - LG Düsseldorf - AG Wuppertal
3.7.2020
V ZR 250/19
Die Nachhaftung des Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die zum Zeitpunkt seines Ausscheidens Wohnungseigentümerin ist, erstreckt sich auf Beitragspflichten, die auf nach seinem Ausscheiden von den Wohnungseigentümern gefassten Beschlüssen beruhen; auch insoweit handelt es sich um Altverbindlichkeiten i.S.v. § 160 Abs. 1 Satz 1 HGB.
WEG § 16 Abs 2, § 28 Abs 5
BGB § 736 Abs 2
HGB § 160 Abs 1 S 1
Aktenzeichen: VZR250/19 Paragraphen: Datum: 2020-07-03 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=40316 WEG-Recht - Bewirtschaftungskosten Umlagen
BGH - LG Berlin - AG Charlottenburg
18.12.2019
VIII ZR 62/19
Bei einer an den Hausmeister entrichteten Notdienstpauschale handelt es sich nicht um umlagefähige Betriebskosten, sondern um vom Vermieter zu tragende Verwaltungskosten.
BGB § 556 Abs 1 S 2
BetrKV § 1, § 2 Nr 14
BVO 2 § 27 Abs 1 Anl 3 Nr 14
Aktenzeichen: VIIIZR62/19 Paragraphen: Datum: 2019-12-18 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=39685 WEG-Recht - Gemeinschaftseigentum Gemeinschaftliche Haftung WEG-Versammlung Beschlüsse
BGH - LG Berlin - AG Schöneberg
8.3.2019
V ZR 330/17
1. Die tageweise Unterbringung von wohnungslosen Personen in einer Gemeinschaftsunterkunft zur Vermeidung von Obdachlosigkeit ist in der Regel nicht als eine zu Wohnzwecken dienende Nutzung, sondern als heimähnliche Unterbringung anzusehen, die grundsätzlich in Teileigentumseinheiten erfolgen kann.
2. Hält sich eine Nutzung von Wohn- und Teileigentum im Rahmen der Zweckbestimmung, kann sich ihre Unzulässigkeit nicht aus dem Charakter der Anlage und den diesen prägenden örtlichen Verhältnissen ergeben.
WEG § 15 Abs 1, § 15 Abs 3
Aktenzeichen: VZR330/17 Paragraphen: Datum: 2019-03-08 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=38750 WEG-Recht - Prozeßrecht Verwalterhaftung
BGH - LG Dortmund - AG Dortmund
8.2.2019
V ZR 153/18
Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann die individuellen Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümer gegen den Verwalter wegen der ihnen in einem Beschlussmängelverfahren auferlegten Kosten an sich ziehen und im eigenen Namen in gesetzlicher Prozessstandschaft geltend machen (gekorene Ausübungsbefugnis). Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen Kosten, die einem Wohnungseigentümer durch die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts entstanden sind.
WEG § 10 Abs 6 S 3
Aktenzeichen: VZR153/18 Paragraphen: Datum: 2019-02-08 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=38893 WEG-Recht - Gemeinschaftseigentum Gemeinschaftliche Haftung WEG-Versammlung Beschlüsse
BGH - LG München I - AG München
26.10.2018
V ZR 328/17
1a. Für Schadensersatzansprüche, die auf die Verletzung des Gemeinschaftseigentums gestützt werden, besteht ausnahmsweise keine geborene, sondern lediglich eine gekorene Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft, wenn und soweit sie in Anspruchskonkurrenz zu Beseitigungsansprüchen der Wohnungseigentümer aus dem Miteigentum an dem Grundstück gemäß § 1004 Abs. 1 BGB stehen; das gilt auch, soweit der Beseitigungsanspruch die Wiederherstellung des vorherigen Zustands umfasst (insoweit Aufgabe von Senat, Urteil vom 7. Februar 2014, V ZR 25/13, NJW 2014, 1090 Rn. 17).
1b. In Ausnahmefällen kann ein Beschluss, mit dem Individualansprüche der Wohnungseigentümer vergemeinschaftet werden, als rechtsmissbräuchlich und deshalb als nichtig anzusehen sein; das kommt etwa dann in Betracht, wenn ein einzelner Wohnungseigentümer
seinen Individualanspruch bereits gerichtlich geltend gemacht hat, eine Rechtsverfolgung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht beabsichtigt ist und die Beschlussfassung allein dazu dienen soll, den laufenden Individualprozess zu beenden.
2. Zieht die Gemeinschaft auf § 1004 BGB gestützte Individualansprüche der Wohnungseigentümer durch Beschluss an sich, nachdem ein Wohnungseigentümer seinen Individualanspruch gerichtlich geltend gemacht hat, und hält das Gericht den Beschluss nicht für nichtig, so kann es das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO bis zur Erledigung eines auf die Vergemeinschaftung bezogenen Beschlussmängelverfahrens aussetzen; in der Regel wird das Ermessen dahingehend reduziert sein, dass die Aussetzung erfolgen muss.
WEG § 10 Abs 6 S 3
BGB § 1004 Abs 1
ZPO § 148
Aktenzeichen: VZR328/17 Paragraphen: Datum: 2018-10-26 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=38354 WEG-Recht - Haftung Notgeschäftsführung
BGH - LG Landau - AG Landau
26.10.2018
V ZR 279/17
Eine Haftung des Wohnungseigentümers gemäß § 10 Abs. 8 Satz 1 WEG für Verbindlichkeiten des Verbands scheidet aus, wenn es sich um Ansprüche anderer Wohnungseigentümer handelt, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis herrühren (sog. Sozialverbindlichkeiten).
Hierzu gehören Aufwendungsersatzansprüche, die einem Wohnungseigentümer wegen der Tilgung einer Verbindlichkeit des Verbands zustehen, und zwar auch dann, wenn die Tilgung eine Notgeschäftsführungsmaßnahme i.S.d. § 21 Abs. 2 WEG ist; dies gilt unabhängig davon, ob eine Befriedigung aus dem Gemeinschaftsvermögen zu erwarten ist oder nicht.
WEG § 10 Abs 8 S 1, § 21 Abs 2
Aktenzeichen: VZR279/17 Paragraphen: Datum: 2018-10-26 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=38749 WEG-Recht - Verwalter Verwalterhaftung Verwaltung Jahresabrechnung
BGH - LG Stuttgart - AG Stuttgart
23.6.2016
I ZB 5/16
1. Die Verurteilung des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Erstellung einer Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 3 WEG für Kalenderjahre, in denen er die Verwaltung geführt hat, ist als Verurteilung zur Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung gemäß
§ 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch Androhung von Zwangsmitteln und nicht als Verurteilung zur Vornahme einer vertretbaren Handlung gemäß § 887 Abs. 1 ZPO im Wege der Ersatzvornahme zu vollstrecken.
2. Die Verurteilung des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Erstellung eines Wirtschaftsplans für ein Kalenderjahr nach § 28 Abs. 1 WEG ist nicht zu vollstrecken, wenn dieses Kalenderjahr zum Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung abgelaufen ist.
ZPO § 887 Abs 1, § 888 Abs 1 S 1
WEG § 28 Abs 1, § 28 Abs 3
Aktenzeichen: IZB5/16 Paragraphen: ZPO§887 ZPO§888 WEG§28 Datum: 2016-06-23 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=36390 WEG-Recht - Bewirtschaftungskosten Jahresabrechnung
BGH - LG Saarbrücken - AG Saarbrücken
3.6.2016
V ZR 166/15
In der Jahresabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft müssen die Kosten des Betriebsstroms der zentralen Heizungsanlage nach Maßgabe der Heizkostenverordnung verteilt werden; wird der Betriebsstrom nicht über einen Zwischenzähler, sondern über den allgemeinen Stromzähler erfasst, muss geschätzt werden, welcher Anteil an dem Allgemeinstrom hierauf entfällt.
WEG § 28 Abs 3
HeizkostenV § 7 Abs 2 S 1
Aktenzeichen: VZR166/15 Paragraphen: WEG§28 HeizkostenV§7 Datum: 2016-06-03 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=36575 WEG-Recht - Jahresabrechnung Kostenverteilung Gemeinschaftliche Haftung
BGH - LG Frankfurt/Oder - AG Königs Wusterhausen
14.2.2014
V ZR 100/13
1. Eine von den Wohnungseigentümern als Miteigentümer des gemeinschaftlichen Grundstücks gesamtschuldnerisch zu tragende Abgabenschuld stellt eine gemeinschaftsbezogene Pflicht im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG dar.
2. Im Innenverhältnis ist die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet, den durch Leistungsbescheid in Anspruch genommenen Wohnungseigentümer von der Abgabenschuld freizustellen. Erfüllt der Wohnungseigentümer die Abgabenforderung aus eigenen Mitteln, steht ihm gegen die Gemeinschaft ein Erstattungsanspruch zu.
3. Ein Erstattungsanspruch besteht grundsätzlich auch dann, wenn der Wohnungseigentümer die Forderung aus dem Leistungsbescheid begleicht, ohne dies mit der Gemeinschaft zuvor abzustimmen. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides berechtigen die Gemeinschaft grundsätzlich nicht zu einer Zahlungsverweigerung, wenn der Wohnungseigentümer die Möglichkeit offen gehalten hat, die Rechtmäßigkeit des Bescheides verwaltungsgerichtlich überprüfen zu lassen.
WEG § 10 Abs 6 S 3 Halbs 1
Aktenzeichen: VZR100/13 Paragraphen: WEG§10 Datum: 2014-02-14 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=33882 Erbrecht WEG-Recht - Erbe/Nachlaß Erben Erbenhaftung Beschlüsse Sonstiges
BGH - LG Düsseldorf - AG Wuppertal
5.7.2013
V ZR 81/12
1. Nach dem Erbfall fällig werdende oder durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft begründete Wohngeldschulden sind (jedenfalls auch) Eigenverbindlichkeiten des Erben, wenn ihm das Halten der Wohnung als ein Handeln bei der Verwaltung des Nachlasses zugerechnet werden kann.
2. Hiervon ist in der Regel spätestens dann auszugehen, wenn er die Erbschaft angenommen hat oder die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist und ihm faktisch die Möglichkeit zusteht, die Wohnung zu nutzen.
BGB § 1967 Abs 2, § 1990
WEG § 16 Abs 2
ZPO § 780
Aktenzeichen: VZR81/12 Paragraphen: BGB§1967 BGB§1990 WEG§16 ZPO§780 Datum: 2013-07-05 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=33014
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