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Schadensrecht Versicherungsrecht - Schadenersatz Verkehrssicherungspflicht Sonstiges Unfallversicherungsrecht
BGH - OLG Frankfurt - LG Darmstadt
14.06.2005
VI ZR 25/04
a) Der nicht selbst auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätige Unternehmer, der neben seinem nach § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII haftungsprivilegierten Verrichtungsgehilfen lediglich nach §§ 831, 823, 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner haftet, ist gegenüber dem Geschädigten nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses von der Haftung für erlittene Personenschäden freigestellt (vgl. § 840 Abs. 2 BGB); ein im Innenverhältnis zwischen dem Verrichtungsgehilfen und dem Geschäftsherrn etwa bestehender arbeitsrechtlicher Freistellungsanspruch bleibt dabei außer Betracht.
b) Die Haftung des nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers bleibt im Rahmen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses auf die Fälle beschränkt, in denen ihn nicht nur eine Haftung wegen vermuteten Auswahl- und Überwachungsverschuldens gemäß § 831 BGB, sondern eine eigene "Verantwortlichkeit" zur Schadensverhütung, etwa
wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten oder wegen eines Organisationsverschuldens trifft (Bestätigung des Senatsurteils vom 11. November 2003 - VI ZR 13/03 - BGHZ 157, 9 = VersR 2004, 202).
BGB §§ 823, 831 Gd, 840 Abs. 1, 840 Abs. 2
SGB VII § 106 Abs. 3, 3. Alt. Aktenzeichen: VIZR25/04 Paragraphen: BGB§823 BGB§831 BGB§840 SGBVII§106 Datum: 2005-06-14 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=14685 Haftungsrecht Schadensrecht - Verkehrssicherungspflicht Haftpflichtrecht Schadensersatz Verkehrsunfallrecht
BGH - OLG München - LG Oldenburg
02.06.2005
III ZR 358/04
Stürzt ein Fußgänger in unmittelbarer Nähe einer Gefahrenstelle, so liegt nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises der Schluß nahe, daß die Gefahrenstelle Ursache des Sturzes war (im Anschluß an BGH, Urt. vom 13. Februar 1962 - VI ZR 81/61 - VersR 1962, 449).
BGB § 823 Ea
BGB § 839 Fe Aktenzeichen: IIIZR358/04 Paragraphen: BGB§823 BGB§839 Datum: 2005-06-02 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=14228 Straßenverkehrsrecht Haftungsrecht Schadensrecht - Verkehrssicherungspflicht Fußgänger
LG Essen
12.05.2005
4 O 370/04
Verkehrssicherungspflicht auf Fusswegen
1. Zu der Verkehrssicherungspflicht zählt es auch, Straßen und Wege in einem Zustand zu erhalten, dass durch Schadstellen keine Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Dem trägt die beklagte Stadt grundsätzlich Rechnung, indem sie die Straßen und Wege regelmäßigen
Kontrollgängen unterzieht und Schadstellen ausbessert.
2. Die Beantwortung der Frage, ob ein Verkehrsweg sich in einem ausreichend sicheren Zustand befindet, richtet sich nach der Art und der Häufigkeit der Benutzung sowie der Bedeutung des Verkehrswegs. Kleinere Mängel des Pflasters in Form von Unebenheiten muß ein Fußgänger hinnehmen, weil er durch entsprechende Gehweise sich darauf einrichten kann. Sind die Unebenheiten vom Fußgänger nicht mehr zu beherrschen, muß der Verkehrssicherungspflichtige sie beseitigen.
3. Eine Erhebung von lediglich 1,2 cm hat der BGH nicht als Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht angesehen. Unter Berücksichtigung des Gesamtbilds wurde bei einem Gehweg eine Unebenheit von 2 cm als hinnehmbar angesehen. Allgemein kann einem Fußgänger, wenn keine besonderen Umstände hinzukommen, eine Unebenheit von 2 cm zugemutet
werden. Ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht liegt aber vor, wenn ein Pflasterstein auf von Fußgängern benutzten Verkehrsräumen mehr als 4 cm über das sonstige Niveau hinausragt. Bei scharfkantigen Unebenheiten können bereits Höhenunterschiede von mehr als 2 cm vom Verkehrssicherungspflichtigen die Beseitigung dieses Zustands verlangen. Auf einem Bürgersteig in einer Hauptgeschäftsstraße mit Ablenkung durch
Schaufenster kann bereits eine Vertiefung von 1,5 cm für den Fußgänger unzumutbar sein.(Leitsatz der Redaktion)
Aktenzeichen: 4O370/04 Paragraphen: Datum: 2005-05-12 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=15336 Haftungsrecht Schadensrecht Verkehrsrecht - Verkehrssicherungspflicht
OLG Frankfurt - LG Frankfurt
11.05.2005
1 U 209/04
Anscheinsbeweis; Streupflichtverletzung; Verkehrssicherungspflichtverletzung; Zebrastreifen; Fußgängerüberweg; Schule
Bei einem Sturz auf einem eisglatten Zebrastreifen vor einer Schule zur Zeit des Schulbeginns spricht regelmäßig der Beweis des ersten Anscheins für eine unfallursächliche Streupflichtverletzung der Gemeinde.
BGB § 839
GG Art. 34
HStrG § 10 III Aktenzeichen: 1U209/04 Paragraphen: BGB§839 GGArt.34 HStrG§10 Datum: 2005-05-11 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=14354 Haftungsrecht Schadensrecht - Verkehrssicherungspflicht
LG Hannover
02.05.2005
20 O 3/05
Eingeschränkte Verkehrssicherungspflicht von Waldbesitzern nach dem Nds.WaldG. Aktenzeichen: 20O3/05 Paragraphen: Datum: 2005-05-02 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=15275 Schadensrecht Sonstige Rechtsgebiete - verkehrssicherungspflicht Binnenschifffahrt
OLG Karlsruhe - AG Kehl
29.04.2005
22 U 4/05 BSch
Verkehrssicherungspflicht; Bereichszuständigkeit; Schiffsgläubigerrecht
1. Vermietet der Eigentümer einen Schubleichter und entsteht bei dessen Verwendung durch den Mieter in Folge unzureichender Fixierung der Lukenabdeckbleche einem Dritten ein Sturmschaden an und in einem Gebäude, so haftet der Mieter und nicht der Eigentümer des Schubleichters wegen der Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht. Auf das Bestehen eines wirksamen ausdrücklichern Übernahmevertrages kommt es nicht an. Vielmehr kann sich die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht konkludent aus der Übernahme der gefahrbringenden Sache und dem Übergang der Bereichszuständigkeit ergeben.
2. Ein Schiffsgläubigerrecht entsteht gemäß § 102 Nr. 5 BinSchG nur für Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung (§ 3 BinSchG), nicht aber, wenn ein Schiffseigner oder ein Ausrüster, ohne Mitglied der Schiffsbesatzung zu sein, einen Schaden schuldhaft herbeiführt. Dessen - mangels Existenz einer Schiffsbesatzung - eigenes
schuldhaftes Unterlassen, jemanden zu beauftragen, zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht für eine sichere Verankerung der Lukenabdeckung eines Schubleichters zu sorgen, kann daher ein Schiffsgläubigerrecht nicht begründen.
BGB §§ 216, 823 Abs. 1
BinSchG §§ 2, 3, 102 Nr. 5, 103 Aktenzeichen: 22U4/05 Paragraphen: BGB§216 BGB§823 BinSchG§2 BinSchG§3 BinSchG§102 BinSchG§103 Datum: 2005-04-29 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=14758 Haftungsrecht Schadensrecht - Verkehrssicherungspflicht
AG Kaiserslautern
29.04.2005
3 C 2325/04
Zur Verkehrssicherungspflicht bei der Veranstaltung eines Weihnachtsmarktes
Aktenzeichen: 3C2325/04 Paragraphen: Datum: 2005-04-29 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=16898 Haftungsrecht Schadensrecht Straßenverkehrsrecht - Verkehrssicherungspflicht
BGH - OLG Frankfurt - LG Wiesbaden
27.01.2005
III ZR 176/04
Zum Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht und zur Warnpflicht bei einem unbefestigten Bankett.
BGB § 823 (Dc)
BGB § 839 (Fm) Aktenzeichen: IIIZR176/04 Paragraphen: BGB§823 BGB§839 Datum: 2005-01-27 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=12636 Schadensrecht Haftungsrecht - Verkehrssicherungspflicht Sonstiges
Saarländisches OLG - LG Saarbrücken
25.01.2005
4 U 212/04
Ein Volkswanderverein muss bei einer winterlichen Volkswanderung vereiste Wegeflächen, die entweder als solche ohne weiteres erkennbar sind oder die auch von den Verantwortlichen des Vereins bei einer Kontrollbegehung nicht erkannt werden können, weder vom Eis befreien noch auf diese durch besondere Schilder hinweisen.
ZPO §§ 513 Abs. 1, 529, 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 546
BGB §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 a. F.
StGB § 229 Aktenzeichen: 4U212/04 Paragraphen: ZPO§513 ZPO§529 ZPO§540 ZPO§546 BGB§823 BGB§847 StGB§229 Datum: 2005-01-25 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=13405 Schadensrecht Straßenverkehrsrecht - Verkehrssicherungspflicht Schadensrecht Verkehrsgefährdung
OLG Hamm - LG Dortmund
24.01.2005
9 U 38/03
Spurrille, Gefahrenquelle, Motorrad
Eine scharfkantige in Fahrtrichtung verlaufende Spurrille vor einer Kreuzung mit einer Tiefe von 6,8 cm stellt eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar, weil sie für Motorradfahrer eine erhebliche Sturzgefahr begründet.
Bei fehlendem Unabwendbarkeitsbeweis (§ 7 Abs. 2 StVG a. F.) muss sich der wegen der Rille gestürzte Motorradfahrer eine Anspruchsminderung von 20 % gefallen lassen.
BGB § 9
BGB § 839
StrWG NW 9a
GG Art. 34 Aktenzeichen: 9U38/03 Paragraphen: BGB§9 BGB§839 StrWGNRW§9a GGArt.34 Datum: 2005-01-24 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=14864
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