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Bankrecht - Kontokorrent Kreditrecht
OLG Köln
12. September 2001
13 U 112/00
a.) Durch die Reduzierung saldierter Verluste auf die eingeräumte Kreditlinie auf einem Kontokorrentkonto um die Fortführung des Kontos zur Abwicklung laufender und Eingehung weiterer Geschäfte sicherzustellen bringt der Bankkunde nicht zum Ausdruck diejenigen
Verluste durch die Einzahlungen zu tragen und zu erfüllen, die zur Überschreitung der Kreditlinie geführt hatten. Mit Einrichtung eines Kontokorrentkontos entziehen die Parteien alle erfassten Ansprüche
der selbständigen Erfüllung, so daß Zahlungen nicht zur Tilgung bestimmter kontokorrentgebundener Forderungen erfolgen, sondern Rechnungsposten bilden, die erst beim nächsten Rechnungsabschluss des Kontokorrents ihre Wirkung ausüben.
b.) Die Mittel, die der Kunde zur Rückführung eines Überziehungskredits auf eine vereinbarte Kreditlinie auf das Konto einzahlt, kann die Bank ebenso wie die Rückzahlung sonstiger
Kreditmittel anderweitig zur Anlage am Kapitalmarkt nutzen. Die Bank darf etwaige ohne die Einzahlungen des Klägers auf diese Beträge berechneten Überziehungszinsen ebenfalls nicht behalten. Das Gegenteil folgt bereits daraus, dass mit der Freistellung des
Kunden von den Belastungen aus unverbindlichen Börsentermingeschäften auch die durch die Belastungen bedingten Sollzinsen entfallen. Damit korrespondiert die Verpflichtung der Bank, neben der Rückgewähr der nicht rückforderungsfesten Einzahlungen hierauf entfallende
Nutzungszinsen auszukehren.
BörsG §§ 53 Abs.2, 55
BGB §§ 812, 818 Aktenzeichen: 13U112/00 Paragraphen: BörsG§53 BörsG§55 BGB§812 BGB§818 Datum: 2001-09-12 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=5089 Bankrecht - Kontokorrent Sonstiges
04.07.1985
III ZR 144/84
Zum Inhalt und Umfang der Auskunftspflicht und Rechenschaftspflicht der Bank beim Bankkontokorrentvertrag.
BGB §§ 675, 666, 259;
HGB § 355 Aktenzeichen: IIIZR144/84 Paragraphen: BGB§675 BGB§666 BGB§259 HGB§355 Datum: 1985-07-04 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=2938 Bankrecht - Kontokorrent Termingeschäfte Wertpapierrecht
24.1.1985
I ZR 201/82
Ist das Anerkenntnis eines Kontokorrentsaldos infolge Einbeziehung auch klagloser Posten
aus Börsentermingeschäften und Differenzgeschäften unverbindlich (§§ 53, 59 BörsG, §§ 762, 764
BGB), ist es auch die dem Anerkenntnis zugrunde liegende Verrechnung.
HGB § 355 Aktenzeichen: IZR201/82 Paragraphen: HGB§355 Datum: 1985-01-24 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=2739
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