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Bankrecht - Aufklärungsrecht Optionen
7.5.2002
XI ZR 197/01
a) Bei der sich aus Nr. 15 Abs. 2 der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte ergebenden Pflicht, den Kunden über den Verfall von Rechten aus Optionsscheinen zu benachrichtigen, handelt es sich für die Bank grundsätzlich nicht um eine Bring-, sondern um eine Schickschuld.
b) § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt nicht für Benachrichtigungen nach § 666 BGB oder Nr. 15 Abs. 2 der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte.
c) Eine Bank kommt ihrer Verpflichtung aus Nr. 15 Abs. 2 der Sonderbindungen für Wertpapiergeschäfte, den Kunden über den Verfall von Rechten aus Optionsscheinen zu benachrichtigen, nur dann in ausreichendem Maße nach, wenn der Mitteilung unmißverständlich zu entnehmen ist, daß das Optionsrecht mit Ablauf der hierfür
vorgesehenen Frist möglicherweise ersatzlos erlischt und ohne einen rechtzeitigen Verkauf oder die fristgerechte Ausübung des Optionsrechts ein etwaiger Wert verloren geht.
d) Die Vermutung "aufklärungsrichtigen Verhaltens" gilt auch dann, wenn es für den aufzuklärenden Teil vernünftigerweise zwei Handlungsalternativen gibt, deren Wahrnehmung jeweils geeignet gewesen wäre, den entstandenen Schaden zu vermeiden.
e) Bei einem Optionsrecht, das auch nach dem Ende seines Börsenhandels ausgeübt werden kann, ergibt sich weder aus Nr. 15 Abs. 2 der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte noch aus § 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHG eine Verpflichtung der Bank, die Optionsscheine vor dem Ende ihres Börsenhandels auch ohne eine Weisung des Kunden zu verkaufen.
BGB §§ 130 Abs. 1 Satz 1, 269, 666
WpHG § 31 Abs. 1 Nr. 1
Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte Nr. 15 Aktenzeichen: XIZR197/01 Paragraphen: BGB§130 BGB§269 BGB§666 WpHG§31 Datum: 2002-05-07 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=3372 Bankrecht - Optionen Anlageberatung Aufklärungsrecht
Kammergericht Berlin
16.05.2001
29 U 7237/00
1. Bei Stillhalteroptionsgeschäften erhält der Stillhalter eine Prämie dafür, dass er eine Option ausgibt, durch die er sich verpflichtet, zu einem bestimmten Termin eine bestimmte
Menge des Basiswerts zu einem bestimmten Kurs abzunehmen oder zu liefern. Bei günstigem Verlauf verbucht er die empfangene Prämie ungeschmälert als Gewinn. Bei ungünstigem Verlauf muss er mit Verlusten rechnen, die ein Vielfaches der Prämie ausmachen
können.
2. Dem Angebot zur Zeichnung von „Reverse Convertibles“ wohnen beträchtliche Verlustrisiken inne, über die die Anleger genau aufzuklären sind. Eine Beratung am Telefon reicht hierzu nicht aus.
PVV Aktenzeichen: 29U7237/00 Paragraphen: pVV Datum: 2001-05-16 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=5181 Bankrecht - Optionen Termingeschäfte
11.07.1988
II ZR 355/87
Die Verpflichtung des Vermittlers von Londoner Warenterminoptionen, die Optionskäufer über
die Höhe der Londoner Optionsprämie aufzuklären und auf deren Bedeutung und die wirtschaftlichen Zusammenhäng hinzuweisen, kann grundsätzlich nur schriftlich und nicht ausschließlich fernmündlich erfüllt werden (Ergänzung zu BGHZ 80, 80 = NJW 1981, 1266).
BGB § 276 Aktenzeichen: IIZR355/87 Paragraphen: BGB§276 Datum: 1988-07-11 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=2885 Bankrecht - Optionen Aufklärungsrecht
05.11.1984
II ZR 38/84
Aufklärungspflicht bei Erwerb einer Kaufoption über Gold
BGB §§ 276, 826 Aktenzeichen: IIZR38/84 Paragraphen: BGB§276 BGB§826 Datum: 1984-11-05 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=2746 Bankrecht - Börsenrecht Termingeschäfte Optionen
22.10.1984
II ZR 262/83
Die Optionsgeschäfte über Aktien an deutschen Börsen sind Börsentermingeschäfte i. S. der
§§ 50 ff. BörsG.
BörsG §§ 50, 52, 53 Aktenzeichen: IIZR262/83 Paragraphen: BörsG§50 BörsG§52 BörsG§53 Datum: 1984-10-22 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=2860
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