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6.9.2001
5 StR 318/01 Aktenzeichen: 5StR318/01 Paragraphen: StGB§263 Datum: 2001-09-06 17.7.2001 XI ZR 362/00 Ein deutsches Kreditinstitut, das im Scheckinkassoverfahren von einer ausländischen Bank mit der Weiterleitung des Schecks an die Bezogene beauftragt wird, hat nicht allein aufgrund der Verschiedenheit von Schecknehmer und Scheckeinreicher (Disparität) zur Vermeidung grober Fahrlässigkeit die Verfügungsberechtigung des Einreichers durch Rückfrage beim Schecknehmer oder Scheckaussteller zu prüfen. BGB §§ 989, 990 ScheckG Art. 21 Aktenzeichen: XIZR362/00 Paragraphen: BGB§989 BGB§990 ScheckGArt.21 Datum: 2001-07-17 19.6.2001 VI ZR 232/00 Löst eine Bank einen gefälschten Scheck ein, kann dem belasteten Kontoinhaber gegen den Scheckfälscher ein Schadensersatzanspruch zustehen, der auf Herbeiführung der Kontoberichtigung, etwa mittels Zahlung an die Bank, gerichtet ist (im Anschluß an Senatsurteil vom 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94 - VersR 1994, 1077 = NJW 1994, 2357). BGB § 249 A, § 823 Abs. 2 Be StGB § 263 Aktenzeichen: VIZR232/00 Paragraphen: BGB§249 BGB§823 StGB§263 Datum: 2001-06-19 20.3.2001 XI ZR 157/00 a) Ein mangels Angabe des Tages der Ausstellung formnichtiger Scheck kann unter den Voraussetzungen des § 140 BGB in eine Ermächtigung des Scheckausstellers an die bezogene Bank umgedeutet werden, für ihn und auf seine Rechnung an den Scheckbegünstigten zu zahlen. b) Wurde von der Bank ein nur vom gesamtvertretungsberechtigten Vertreter des Kontoinhabers unterzeichneter Scheck eingelöst, so steht ihr mangels Zurechenbarkeit der unwirksamen Anweisung kein Bereicherungsanspruch gegen den Kontoinhaber zu. Ein bereicherungsrechtlicher Ausgleich ist unter diesen Umständen zwischen der Bank und dem Zuwendungsempfänger vorzunehmen, und zwar auch dann, wenn dieser den Gültigkeitsmangel nicht kannte und eine der Schecksumme entsprechende Schuld im Valutaverhältnis besteht. BGB §§ 140, 812; ScheckG Art. 1 Aktenzeichen: XIZR157/00 Paragraphen: BGB§140 BGB§812 ScheckGArt.1 Datum: 2001-03-20 20.3.2001 IX R 97/97 Zahlungen durch Scheck sind grundsätzlich mit der Übergabe des Schecks zugeflossen. Dies gilt auch dann, wenn auf die Zahlung (hier: Bestechungsgelder) kein Anspruch besteht. EStG § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 22 Nr. 3 BGB §§ 134, 138 ScheckG Art. 28 Aktenzeichen: IXR97/97 Paragraphen: EStG§8 EStG§11 EStG§22 BGB§134 BGB§138 ScheckGArt.28 Datum: 2001-03-20 18.7.2000 XI ZR 263/99 Die Frage, ob die fehlende Kenntnis von der mangelnden Verfügungsbefugnis eines Scheckinhabers auf grober Fahrlässigkeit des Erwerbers beruht, ist zwar im wesentlichen eine solche der tatrichterlichen Würdigung, die mit der Revision nur beschränkt angreifbar ist. Der Nachprüfung unterliegt aber, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit oder die Pflichten bei der Entgegennahme eines Inhaberverrechnungsschecks zahlungshalber verkannt hat. (Leitsatz der Redaktion) Aktenzeichen: XIZR263/99 Paragraphen: Datum: 2000-07-18 12.7.2000 VIII ZR 99/99 Zum Zustandekommen eines Scheckbegebungsvertrages durch Entgegennahme von Schecks durch einen Mehrpersonenvertreter. BGB §§ 164, 364 Aktenzeichen: VIIIZR99/99 Paragraphen: BGB§164 BGB§364 Datum: 2000-07-12 9.5.2000 XI ZR 220/99 a) Die mit einem Scheckinkasso beauftragte Sparkasse kann nach Einlösung des Schecks durch die Bezogene und Erhalt des Scheckgegenwerts die Vorbehaltsgutschrift des Scheckbetrages auf dem Konto des Scheckeinreichers nicht mit der Begründung rückgängig machen, sie sei der Bezogenen zur Rückgabe des Gegenwertes verpflichtet. b) Hat die mit einem Scheckinkasso beauftragte Sparkasse den empfangenen Scheckgegenwert der Bezogenen zurückzugeben, weil sie ihre durch das Orderscheckabkommen begründete Pflicht zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Indossamentenkette verletzt hat, schuldet sie dem Einreicher nicht die Herausgabe des Scheckgegenwerts gemäß §§ 667, 675 Abs. 1 BGB. c) § 166 Abs. 1 BGB ist im Rahmen des § 819 Abs. 1 BGB entsprechend anwendbar, wenn einem anderen ohne Vollmachterteilung die tatsächliche Möglichkeit eingeräumt wird, Rechte aus einem bestehenden Vertragsverhältnis selbständig wahrzunehmen. BGB §§ 166 Abs. 1, 667, 675 Abs. 1, 819 Abs. 1 AGB-Sparkassen (Fassung Januar 1993) Nr. 9 Abs. 1 Satz 4 Orderscheckabkommen (Fassung Mai 1996) Nrn. 3, 6 Aktenzeichen: XIZR220/99 Paragraphen: BGB§166 BGB§667 BGB§675 BGB§819 Datum: 2000-05-09 15.2.2000 XI ZR 186/99 Zur Frage der groben Fahrlässigkeit bei Hereinnahme abhanden gekommener, blanko indossierter Orderverrechnungsschecks durch Kreditinstitute (im Anschluß an BGH WM 1996, 248). BGB §§ 990, 989 ScheckG Art. 21 Aktenzeichen: XIZR186/99 Paragraphen: BGB§990 BGB§989 ScheckGArt.21 Datum: 2000-02-15 13.06.1988
II ZR 295/87 Aktenzeichen: IIZR295/87 Paragraphen: BGB§989 BGB§990 ScheckGArt.21 Datum: 1988-06-13 |
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