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Wettbewerbsrecht - Wettbewerb Sonstiges Telekommunikation
OLG Oldenburg - LG Oldenburg
22.05.2008
1 U 116/07
Ein Wettbewerber der Deutschen Telekom AG, der eine Telefon-Flatrate anbietet, muss nicht darauf hinweisen, dass bei ihm das Preselection-Verfahren nicht möglich ist.
UWG § 6 Abs 2 Nr 2
UWG § 5 Abs 1 S 2
UWG § 3
UWG § 8 Abs 1 S 1
Aktenzeichen: 1U116/07 Paragraphen: UWG§6 UWG§5 UWG§3 UWG§8 Datum: 2008-05-22 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=23756 Wettbewerbsrecht - Wettbewerb Sonstiges Telekommunikation
OLG Hamburg - LG Hamburg
2.1.2008
3 W 224/07
1. Werbewirksame Presseartikel in medialer (redaktioneller) Funktion lassen wegen der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) eine Wettbewerbsabsicht nicht vermuten, nur bei im Einzelfall konkret festzustellenden Umständen liegt insoweit eine "Wettbewerbshandlung"
(§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG) vor.
Davon ist nicht auszugehen, wenn die Äußerung von überwiegend publizistischen Interesse ist (hier: Titelseiten-Schlagzeile betreffend die damals aktuelle Markteinführung eines allgemein beachteten Mobiltelefons nebst Kooperation des Herstellers mit einem Mobilfunkbetreiber). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, wenn eine durch die Schlagzeile geweckte Erwartung der Leser, im Zeitschriftenheft entsprechend informiert zu werden (hier: über "Preise, Funktionen und Leistungspaket"), nicht in jeder Hinsicht erfüllt wird.
2. Diese Grundsätze zu Presseäußerungen gelten auch für den Begriff der "Geschäftspraktiken" im Sinne des Art. 2 d) UGP-RL (Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern, ABl EG Nr. L 149 S. 22).
GG Art. 5 Abs. 1
UGP-RL Art. 2 d)
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1
Aktenzeichen: 3W224/07 Paragraphen: GGArt.5 UWG§2 Datum: 2008-01-02 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=25758 Wettbewerbsrecht - Telekommunikation Werbung Preisrecht
BGH - OLG München - LG München I
20.12.2007
I ZR 51/05
Werbung für Telefondienstleistungen
a) Die Anforderungen an die Angabe von Preisen gemäß § 1 PAngV bestehen allein im Blick auf die unmittelbar angebotenen oder beworbenen Produkte, nicht auch für Produkte, die für die Verwendung der angebotenen oder beworbenen Produkte erforderlich oder mit diesen kompatibel sind.
b) Das Anbieten von Telefonendgeräten und Telefonanschlussdienstleistungen enthält im Hinblick auf die dem Durchschnittskunden bekannten Möglichkeiten, die Verbindungsdienstleistungen durch einen anderen Anbieter erbringen zu lassen ("Pre-Selection" oder "Call-by-Call"), nicht zugleich auch ein Angebot von Verbindungsdienstleistungen und ist für den Durchschnittskunden insoweit auch nicht irreführend.
PAngV § 1 Abs. 1 Satz 1
UWG § 5
Aktenzeichen: IZR51/05 Paragraphen: PAngV§1 UWG§5 Datum: 2007-12-20 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=23780 Wettbewerbsrecht - Telekommunikation
OLG Hamburg - LG Hamburg
12.12.2007
5 U 50/07
"Cold Calls"
1. Die Bezeichnung "Telekommunikationsdienstleistungen"kann jedenfalls dann im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt sein, wenn im Rahmen sog. "Cold Calls" eine Vielzahl von Produkten, wie DSL-Anschlüsse und DSL-Tarife, einschließlich Flatrates, SL-Telefonie, DSL-Splitter sowie sonstige Hardware und allgemein Produkte des anbietenden Telekommunikationsunternehmens angeboten werden.
2. Zur Zulässigkeit einer Klagänderung in der Berufungsinstanz.
3. Die Wiederholungsgefahr ist ein tatsächlicher Umstand, der sich nach den Verhältnisen in der Person des aäs Verletzer in Anspruch genommenen zu beurteilen. Die Wiederholungsgefahr kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände auf gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG durch Aufschmelzung entstandene Rechtspersönlichkeit übergehen.
UWG §§ 3, 7 Abs. 2 Nr. 2, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1
UmwG § 20 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
Aktenzeichen: 5U50/07 Paragraphen: UWG§3 UWG§7 UWG§8 UmwG§20 ZPO§253 Datum: 2007-12-12 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=23562 Wettbewerbsrecht - Telekommunikation
OLG Hamburg - LG Hamburg
31.5.2007
3 U 84/06
Durch die Verwendung der Bezeichnung „T-DSL via Satellit“, insbesondere der Produktbezeichnungen „T-DSL via Satellit basic“ und „T-DSL via Satellit pro“, kann bei den angesprochenen Verkehrskreisen die falsche Vorstellung geweckt werden, bei der Inanspruchnahme der beworbenen Leistung komme der Internetnutzer in den Genuss der wesentlichen Vorteile, die ihm die DSL-Technik bieten könne, nämlich eine deutliche Beschleunigung der Internetnutzung, d.h. eine Beschleunigung des Downstreams und des Upstreams.
Zwar steht bei der Bewerbung von terrestrischen DSL-Angeboten regelmäßig die Downlo-ad-Geschwindigkeit deutlich im Vordergrund. Die besondere Bedeutung der Download-Geschwindigkeit kommt auch darin zum Ausdruck, dass sie (häufig) in die jeweilige Produktbezeichnung aufgenommen wird (z.B. T-DSL-1000, T-DSL-2000, 1&1 DSL 1.024 oder 1&1 DSL 2.048). Diese Umstände lassen jedoch nicht den Schluss zu, dass eine Beschleunigung der Upload-Geschwindigkeit für die angesprochenen Verkehrskreise keinerlei Bedeutung hätte. Vielmehr gehört auch das (schnelle) Uploaden von Daten zu den Möglichkeiten einer üblichen DSL-Internetnutzung.
UWG §§ 8 Abs. 1, 3, 5
Aktenzeichen: 3U84/06 Paragraphen: UWG§8 UWG§3 UWG§5 Datum: 2007-05-31 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=23450 Wettbewerbsrecht - Telekommunikation
OLG Hamburg - LG Hamburg
3.4.2007
3 W 64/07
Das Normelement „geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien“ beschränkt den Anwendungsbereich der Regelung des § 5 TMG nicht auf kostenpflichtige Telemediendienste. Vielmehr zeigt die Entstehungsgeschichte der Norm, dass mit diesem Tatbestandselement lediglich Internetangebote von privaten Anbietern und von Idealvereinen, mithin nichtkommerzielle Angebote, aus dem Anwendungsbereich der Impressumspflicht ausgenommen werden sollten. Ansonsten sollten die allgemeinen Informationspflichten der Dienstanbieter, die zuvor in § 6 TDG geregelt waren, unverändert übernommen werden.
Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 TMG ist auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
Zur Frage der Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG, wenn -entgegen § 5 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 TMG weder die zuständige Aufsichtsbehörde, noch die Handelsregisternummer des Anbieters von Telemediendiensten angegeben werden.
UWG §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11
TMG § 5 Abs. 1 Nrn. 3 und 4
Aktenzeichen: 3W64/07 Paragraphen: UWG§8 TMG§5 Datum: 2007-04-03 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=23321 Wettbewerbsrecht - Telekommunikation
OLG Hamburg - LG Hamburg
9.2.2007
3 U 284/06
Wird in einer Werbeunterlage mit der Angabe „DSL-Jetzt auch bei uns“ geworben, gehen maßgebliche Anteile der angesprochenen Verkehrskreise - mangels anders lautender Informationen – davon aus, dass das beworbene DSL-Angebot für jeden Adressaten der Werbung verfügbar ist.
Die Angabe ist irreführend, wenn das beworbene Angebot nicht bundesweit verfügbar ist. Es kann zurzeit nicht davon ausgegangen werden, dass den angesprochenen Verkehrskreisen hinreichend bekannt ist, dass die DSL-Technologie nicht bundesweit verfügbar ist.
UWG §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 1
Aktenzeichen: 3U284/06 Paragraphen: UWG§3 UWG§5 UWG§8 Datum: 2007-02-09 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=22210 Wettbewerbsrecht - Telekommunikation
EuGH
T 340/03
30. Januar 2007
Wettbewerb − Missbrauch einer beherrschenden Stellung − Markt für Breitband-Internetzugangsleistungen – Verdrängungspreise
Aktenzeichen: T340/03 Paragraphen: Datum: 2007-01-30 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=19923 Wettbewerbsrecht - Telekommunikation Preisrecht
OLG Hamburg - LG Hamburg
20.12.2006
5 U 209/06
„Der debitel Sommerhit“
Wird die Bewerbung eines Handynetzkartenvertrages wegen unzureichender Lesbarkeit der Tarifbedingungen angegriffen, erfolgt aber die Werbung in unterschiedlichen Medien ( einerseits Handzettel, andererseits Gehwegaufsteller ), ist die Verfolgung in getrennten, jeweils nur auf die konkrete Verletzungsform bezogenen Verfahren auch dann nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs.4 UWG, wenn die Werbungen im Übrigen inhaltlich, farblich und im Layout identisch sind, sich in beiden Fällen dieselben Parteien gegenüber stehen, sie von denselben Prozessbevollmächtigten vertreten werden und beide Werbungen bereits bei Einleitung der getrennten Verfügungsverfahren dem Wettbewerber bekannt
waren.
UWG §§ 3, 4 Nr.11 i.V.m. § 1 Abs.1,6 PangV
UWG §§ 5 Abs.2 Nr.2, 8 Abs.4
Aktenzeichen: 5U209/06 Paragraphen: UWG§3 UWG§4 PangV§1 PangV§6 UWG§5 UWG§8 Datum: 2006-12-20 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=19723 Wettbewerbsrecht - Telekommunikation Preisrecht Kopplungsverbot
OLG Frankfurt - LG Frankfurt
30.11.2006
6 U 24/06
Koppelungsangebot; Irreführung; Preisangabenverordnung; Flatrate; Telefonie; Telefonieren; Telekommunikation
Das Kombinationsangebot einer blickfangmäßig beworbenen Internet-Flatrate mit einem nicht am Blickfang teilnehmenden Angebot zum DSL-Telefonieren mit eigener Flatrate erfordert eine deutliche, am Blickfang teilnehmende Aufklärung über die Vertragskoppelung.
PAngV § 1 I
PAngV § 1 VI
UWG § 3
UWG § 4
Aktenzeichen: 6U24/06 Paragraphen: PAngV§1 UWG§3 UWG§4 Datum: 2006-11-30 Link: pdf.php?db=bankrecht&nr=19710
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