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Insolvenzrecht - Steuern
BGH - OLG Frankfurt - LG Wiesbaden
26.6.2014
IX ZR 200/12
Das im maßgeblichen Zeitpunkt vorhandene Wissen der Finanzbehörde wird einer anderen Behörde desselben Rechtsträgers auch dann zugerechnet, wenn diese die Informationen erst im Laufe des Rechtsstreits zum Zwecke der Aufrechnung einholt.
InsO § 96 Abs 1 Nr 3, § 133 Abs 1
Aktenzeichen: IXZR200/12 Paragraphen: InsO§96 InsO§133 Datum: 2014-06-26 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=34304 Insolvenzrecht - Steuern
BGH - OLG Brandenburg - LG Potsdam
22.5.2014
IX ZR 95/13
1. Setzt die Finanzbehörde die Vollziehung eines Steuerbescheides wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit aus, fordert sie den festgesetzten Betrag für die Dauer der Aussetzung nicht mehr ernsthaft ein.
2. Ist eine unstreitige Forderung für eine begrenzte Zeit gestundet oder nicht ernsthaft eingefordert, kann sie bei der Prognose, ob drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt, gleichwohl zu berücksichtigen sein (Fortführung von BGH, 22. November 2012, IX ZR 62/10, ZInsO
2013, 76).
InsO § 17, § 18, § 133 Abs 1, § 143 Abs 1
AO § 222
Aktenzeichen: IXZR95/13 Paragraphen: InsO§17 InsO§18 InsO§133 InsO§143 AO§222 Datum: 2014-05-22 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=34297 Insolvenzrecht - Anfechtungsrecht Steuern
BFH
12.11.2013
VII R 15/13
Rückforderung einer auf einer (vermeintlich) unberechtigten Insolvenzanfechtung beruhenden Leistung des FA
1. Der Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr in anfechtbarer Weise geleisteter Steuern nach § 143 Abs. 1 InsO ist kein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis i.S. des § 37 AO, über den durch Verwaltungsakt gemäß § 218 Abs. 2 Satz 2 AO entschieden werden kann, sondern ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch.
2. Auch die Rückforderung einer auf einer (vermeintlich) unberechtigten Insolvenzanfechtung beruhenden Leistung des FA kann nur in diesem zivilrechtlichen Rechtsverhältnis abgewickelt werden. Denn ein Anspruch auf Rückgewähr einer Leistung teilt die Rechtsnatur des Anspruchs, auf den jene Leistung erbracht worden ist.
3. Für diese Rückforderung kann sich das FA mangels Anwendbarkeit des § 218 Abs. 2 Satz 2 AO oder einer sonstigen Rechtsgrundlage nicht eines Rückforderungsbescheids bedienen, sondern muss den Zivilrechtsweg beschreiten.
Aktenzeichen: VIIR15/13 Paragraphen: Datum: 2013-11-12 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=34165 Insolvenzrecht - Steuern
FG Schleswig-Holstein
23.10.2013
4 K 186/11
§ 94 InsO ist dahin zu verstehen, dass ein rechtskräftiger Beschluss über die Restschuldbefreiung gem. § 301 InsO ein bestehendes Recht eines Insolvenzgläubigers zur Aufrechnung unberührt lässt.
AO § 226
InsO §§ 94, 201 Abs. 2, 301
Aktenzeichen: 4K186/11 Paragraphen: AO§226 InsO§94 InsO§201 InsO§301 Datum: 2013-10-23 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=34179 Insolvenzrecht - Steuern
BGH - OLG Saarbrücken - LG Saarbrücken
6.12.2012
VII ZR 189/10
Wird über das Vermögen des Steuerschuldners das Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren eröffnet, werden - vorbehaltlich spezieller steuergesetzlicher Fälligkeitsbestimmungen - die in diesem Zeitpunkt entstandenen Steuerforderungen gemäß § 220 Abs. 2 Satz 1 AO fällig,
ohne dass es deren vorheriger Festsetzung durch Verwaltungsakt, Feststellung oder Anmeldung zur Konkurs- bzw. Insolvenztabelle bedarf (Anschluss an BFH, VII R 45/03, 4. Mai 2004, BFHE 205, 409, juris Rn. 17; BFH, Urteil vom 31. Mai 2005, VII R 71/04, juris Rn. 8 f.).
BGB § 406
AO § 220 Abs 2 S 1
Aktenzeichen: VIIZR189/10 Paragraphen: AO§220 BGB§406 Datum: 2012-12-06 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=32086 Insolvenzrecht - Steuern
BFH
6.11.2012
VII R 72/11
Zwangsgeld gegen Insolvenzverwalter auch wegen Nichtabgabe von "Null-Erklärungen" - Überprüfung einer Ermessensentscheidung
Die Festsetzung von Zwangsgeld zur Durchsetzung der steuerlichen Erklärungspflichten des Insolvenzverwalters ist weder unverhältnismäßig noch ermessensfehlerhaft, auch wenn voraussichtlich nicht mit steuerlichen Auswirkungen zu rechnen ist.
Aktenzeichen: VIIR72/11 Paragraphen: Datum: 2012-11-06 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=32199 Insolvenzrecht - Steuern
BFH
22.5.2012
VII R 58/10
Aufrechnung von Umsatzsteuervergütungsansprüchen des sich in der Wohlverhaltensphase befindlichen Insolvenzschuldners mit vorinsolvenzlicher rückständiger Einkommensteuer - Anfechtung nach §§ 129 ff InsO
Aktenzeichen: VIIR58/10 Paragraphen: InsO§129 Datum: 2012-05-22 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=32198 Insolvenzrecht - Eröffnungsantrag Steuern
BFH - Niedersächsisches FG
28.2.2011
VII B 224/10
Zulässigkeit eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei nicht eingehaltener Ratenzahlungsvereinbarung
1. Der vom Finanzamt gegen den säumigen Steuerschuldner gestellte Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt keinen Verwaltungsakt dar, so dass vorläufiger Rechtsschutz nach § 114 FGO erlangt werden kann.
2. Eine mit dem Schuldner getroffene Ratenzahlungsvereinbarung muss vor der Einleitung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen nicht förmlich widerrufen werden, wenn der Schuldner mit den Zahlungen in Rückstand gerät, der Antrag auf Reduzierung der Ratenhöhe abgelehnt worden ist und Einstellung der Vollstreckung nach § 258 AO abgelehnt wird.
3. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist rechtsmissbräuchlich, wenn er lediglich mit dem Ziel der Existenzvernichtung des Schuldners gestellt wird.
Aktenzeichen: VIIB224/10 Paragraphen: AO§258 Datum: 2011-02-28 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=28931 Insolvenzrecht - Steuern
BFH - FG Hamburg
25.2.2011
VII B 226/10
Zur einstweiligen Anordnung auf Rücknahme eines Insolvenzantrags
1. Gegen den beim Amtsgericht gestellten Antrag des FA, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerpflichtigen zu eröffnen, ist der Rechtsweg zu den Finanzgerichten gegeben.
2. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Anrufung des Finanzgerichts mit dem Ziel der Rücknahme des Insolvenzantrags seitens des Finanzamtes ist jedenfalls so lange gegeben, bis das Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschlossen oder den Eröffnungsantrag des FA mangels kostendeckender Masse rechtskräftig abgelehnt hat.
3. Der Antrag des FA, das Insolvenzverfahren zu eröffnen, ist kein Verwaltungsakt, aber schlichtes hoheitliches Handeln der Vollstreckungsbehörde, das den besonderen Anforderungen an eine fehlerfreie Ermessensausübung unterliegt. Zur Überprüfung dieser Ermessensentscheidung ist das FG zuständig. Es hat dabei zu prüfen, ob das FA die sich aus dem jeweiligen konkreten Steuerrechtsverhältnis ergebenden Besonderheiten umfassend gewürdigt hat.
4. Um einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen, muss dargelegt werden, dass für die Stellung des Insolvenzantrags die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind oder dass der Antrag aus sachfremden Erwägungen oder unter missbräuchlicher Ausnutzung einer Rechtsstellung gestellt wurde.
Aktenzeichen: VIIB226/10 Paragraphen: Datum: 2011-02-25 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=28932 Insolvenzrecht - Masse Steuern
BGH - LG Münster - AG Münster
14.10.2010
IX ZB 224/08
a) Veräußert der Insolvenzverwalter nach eingetretener Masseunzulänglichkeit Massegegenstände, gehört die dabei anfallende Umsatzsteuer nicht zu den vorrangig zu berichtigenden Kosten des Insolvenzverfahrens.
b) Führt der Insolvenzverwalter unter Verletzung des gesetzlichen Vorrangs der Verfahrenskosten Umsatzsteuer an das Finanzamt ab, ist sein bei Stundung der Verfahrenskosten bestehender Anspruch auf Vergütung gegen die Staatskasse entsprechend zu kürzen.
InsO §§ 4a, 63 Abs. 2, § 209 Abs. 1
Aktenzeichen: IXZB224/08 Paragraphen: InsO§4a InsO§63 InsO§209 Datum: 2010-10-14 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=28005
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