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Gesellschaftsrecht Internationales Recht - Gesellschaftsrecht Handelsregister Limited Company
OLG Düsseldorf - LG Duisburg
21.02.2006
I-3 Wx 210/05
Die Eintragung einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland hängt nicht davon ab, dass der Beschluss zur Gründung der Zweigniederlassung durch den Sekretär der Gesellschaft bestätigt wird. Bei der Anmeldung der Zweigniederlassung
einer englischen Kapitalgesellschaft zum Handelsregister ist die Vorlage eines Gesellschafterbeschlusses zur Gründung der Zweigniederlassung nach der Zweigniederlassungsrichtlinie und den §§ 13 d, 13 e, 13 g HGB nicht erforderlich. Nach Art. 2 Abs. 2 Buchstabe b der elften Richtlinie 89/666/EWG über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedsstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsform errichtet
wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen vom 21. Dezember 1989 (ABI. Nr. L 395/36) kann der Mitgliedsstaat der Zweigniederlassung vorschreiben, dass der Errichtungsakt offen zu legen ist. (Leitsatz der Redaktion)
HGB §§ 13d, 13e, 13g
89/666/EWG Aktenzeichen: I-3Wx210/05 Paragraphen: HGB§13d HGB§13e HGB§13g 89/666/EWG Datum: 2006-02-21 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=17548 Gesellschaftsrecht Internationales Recht - Steuerrecht Gesellschaftsrecht
FG München
09.02.2006
6 V 2602/05
Unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht einer spanischen Sociedad Limitado (S.L.)
Ort der Geschäftsleitung einer (ausländischen) Körperschaft ist regelmäßig dort, wo die zur Vertretung befugten Personen die ihnen obliegende laufende Geschäftsführertätigkeit entfalten, d.h. an dem sie die tatsächlichen, organisatorischen und rechtsgeschäftlichen Handlungen
vornehmen, die der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt.
KStG § 1 Abs. 1 Nr. 1
AO § 10 Aktenzeichen: 6V2602/05 Paragraphen: KStG§1 AO§10 Datum: 2006-02-09 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=17343 Gesellschaftsrecht Bankrecht Internationales Recht - Aktiengesellschaften Steuerrecht Aktien Gesellschaftsrecht
EuGH
19.1.2006
C 265/04
Direkte Besteuerung – Freier Kapitalverkehr – Dividendensteuer – Rückkauf von Aktien – Abzugsfähigkeit der Einstandskosten der Aktien – Unterschiedliche Behandlung von Gebietsansässigen und Gebietsfremden – Doppelbesteuerungsabkommen
1. Die Artikel 56 EG und 58 EG sind dahin auszulegen, dass sie eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende ausschließen, wonach bei einer Herabsetzung des Gesellschaftskapitals der an einen gebietsfremden Aktionär gezahlte Betrag aus dem
Rückkauf von Aktien als Dividendenausschüttung besteuert wird, ohne dass ein Recht auf Abzug der Einstandskosten dieser Aktien besteht, während der an einen gebietsansässigen Aktionär gezahlte gleiche Betrag als Veräußerungsgewinn besteuert wird, wobei ein Recht auf Abzug der Einstandskosten besteht.
2. Die Artikel 56 EG und 58 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die sich aus einem Doppelbesteuerungsabkommen wie dem am 27. November 1990 unterzeichneten Abkommen zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung des Königreichs Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ergibt, das für gebietsfremde Aktionäre eine Obergrenze der Dividendenbesteuerung festlegt, die niedriger ist als die für gebietsansässige Aktionäre geltende, und durch Auslegung dieses Abkommens im Licht der Erläuterungen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung zu ihrem einschlägigen Musterabkommen den Abzug des Nennwerts dieser Aktien vom Betrag aus dem Aktienrückkauf erlaubt, es sei denn, die gebietsfremden Aktionäre werden nach dieser nationalen Regelung nicht weniger günstig behandelt als die gebietsansässigen Aktionäre. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob dies im konkreten Fall des Ausgangsverfahrens zutrifft.
Aktenzeichen: C265/04 Paragraphen: Datum: 2006-01-19 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=16377 Gesellschaftsrecht Internationales Recht - Handelsregister Internationales Gesellschaftsrecht Gesellschaftsrecht
EuGH
13.12.2005
C 411/03
Niederlassungsfreiheit – Artikel 43 EG und 48 EG – Grenzüberschreitende Verschmelzungen – Ablehnung der Eintragung in das nationale Handelsregister – Vereinbarkeit Die Artikel 43 EG und 48 EG stehen dem entgegen, dass in einem Mitgliedstaat die Eintragung einer Verschmelzung durch Auflösung ohne Abwicklung einer Gesellschaft und durch
Übertragung ihres Vermögens als Ganzes auf eine andere Gesellschaft in das nationale Handelsregister generell verweigert wird, wenn eine der beiden Gesellschaften ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, während eine solche Eintragung, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, möglich ist, wenn beide an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ihren Sitz im erstgenannten Mitgliedstaat haben. Aktenzeichen: C411/03 Paragraphen: Datum: 2005-12-13 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=16083 Gesellschaftsrecht Internationales Recht - Vereinsrecht Gesellschaftsrecht
OLG Zweibrücken - LG Koblenz - AG Neuwied
27.09.2005
3 W 170/05
Französischer Verein und deutsches Recht
1. Das deutsche internationale Privatrecht enthält keine Regelung des internationalen Vereinsrechts (vgl. Art. 37 Nr. 2 EGBGB). Die Rechtsfähigkeit eines ausländischen Vereins bestimmt sich nach dem Recht des Gründungsstaates. Der im Ausland gegründete Verein, der
dort Rechtsfähigkeit erlangt hat, gilt (vorbehaltlich eines etwaigen ordre public-Verstoßes, Art. 6 EGBGB) im Umfang der ihm im Gründungsstaat zuerkannten Rechtsfähigkeit auch in Deutschland als rechtsfähig. Eines staatlichen Anerkennungsaktes bedarf es hierfür nicht.
2. Verlegt ein rechtsfähiger Verein mit ausländischem Vereinsstatut und Satzungssitz im Ausland diesen nach Deutschland, trifft das deutsche Recht keine Bestimmung darüber, dass sich der Verein mit seiner in dem ausländischen Staat erworbenen Rechtspersönlichkeit
hier fortsetzen würde; das deutsche Recht enthält keine Regelung über die grenzüberschreitende Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes ins Inland.
3. Nach deutschem Rechtsverständnis stellt sich die "Einwanderung" des ausländischen Vereins nicht als rein tatsächlicher Vorgang dar, sondern als Rechtsakt, welcher die künftige Zugehörigkeit des Vereins zur Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland begründet. Deshalb verlangt die herrschende Auffassung für die Rechtsfähigkeit des Vereins in Deutschland mit Recht dessen Neugründung nach dem Recht des BGB und anschließende Eintragung in das Vereinsregister (§ 21 BGB) oder Konzessionierung gemäß § 22 BGB.
4. Vor einer Neugründung unter Beachtung der §§ 56 bis 59 BGB ist danach im Streitfall eine Eintragung des von dem Verfahren betroffenen Vereins in das deutsche Vereinsregister nicht möglich. (Leitsatz der Redaktion)
EGBGB Art. 37
BGB § 22 Aktenzeichen: 3W170/05 Paragraphen: BGB§22 EGBGBArt.37 Datum: 2005-09-27 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=15451 Internationales Recht Gesellschaftsrecht Bankrecht - Internationales Bankrecht Gesellschaftsrecht Internationales Gesellschaftsrecht Aktiengesellschaften
BGH - OLG Frankfurt - LG Limburg
19.9.2005
II ZR 372/03
a) Eine in dem EFTA-Staat Fürstentum Liechtenstein nach dessen Vorschriften wirksam gegründete Kapitalgesellschaft ist in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens auf der Grundlage der darin garantierten Niederlassungsfreiheit (Art. 31 EWR) unabhängig von dem Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes in der Rechtsform anzuerkennen, in der
sie gegründet wurde.
b) Eine liechtensteinische Aktiengesellschaft ist daher befugt, ihre vertraglichen Rechte in der Bundesrepublik Deutschland geltend zu machen und gerichtlich durchzusetzen.
ZPO § 50
EWR Art. 31 Aktenzeichen: IIZR372/03 Paragraphen: ZPO§50 EWRArt.31 Datum: 2005-09-19 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=15380 Gesellschaftsrecht Internationales Recht - Geschäftsführer GmbH-Recht Handelsregister Gesellschaftsrecht
OLG München - LG Augsburg - AG Augsburg
17.8.2005
31 Wx 49/05
Die Eintragung des Zusatzes im Handelsregister „Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit”, ist für die Zweigniederlassung einer englischen Private Limited Company grundsätzlich unzulässig.
HGB § 13g Abs. 2 und 3
GmbHG §§ 8 Abs. 4, 10 Abs. 1 S. 2
BGB § 181 Aktenzeichen: 31Wx49/05 Paragraphen: HGB§13g GmbHG§8 GmbHG§10 BGB§181 Datum: 2005-08-17 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=15427 Gesellschaftsrecht Internationales Recht - Geschäftsführerhaftung Internationales Gesellschaftsrecht Gesellschaftsrecht
BGH - LG Hagen - AG Schwelm
14.03.2005
II ZR 5/03
a) Die Haftung des Geschäftsführers für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten einer gemäß Companies Act 1985 in England gegründeten private limited company mit tatsächlichem Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland richtet sich nach dem am Ort ihrer
Gründung geltenden Recht.
b) Der Niederlassungsfreiheit (Art. 43, 48 EG) steht entgegen, den Geschäftsführer einer solchen englischen private limited company mit Verwaltungssitz in Deutschland wegen fehlender Eintragung in einem deutschen Handelsregister der persönlichen Handelndenhaftung analog § 11 Abs. 2 GmbHG für deren rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten zu unterwerfen.
GmbHG § 11 Abs. 2
EG Art. 43, 48 Aktenzeichen: IIZR5/03 Paragraphen: GmbHG§11 Art.43/EG Art.48/EG Datum: 2005-03-14 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=13421 Gesellschaftsrecht Internationales Recht - Gesellschaftsrecht Prozeßrecht Internationales Gesellschaftsrecht Parteifähigkeit
Kammergericht - LG Berlin
11.02.2005
5 U 291/03
Nachweis der Rechts- und Parteifähigkeit einer Private Company Limited By Shares der Isle of Man Der Nachweis der Rechts- und Parteifähigkeit einer Private Company Limited By Shares der Isle of Man hat regelmäßig durch Vorlage einer Gründungsbescheinigung (Certificate of Incorporation) sowie einer aktuellen Bescheinigung des Gesellschaftsregisters (Companies Registry) der Isle of Man betreffend die Eintragung und die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft zu erfolgen.
EGV Art. 43, Art. 48, Art. 299
ZPO § 50
ZPO § 56 Aktenzeichen: 5U291/03 Paragraphen: EGVArt.43 EGVArt.48 EGVArt.299 ZPO§50 ZPO§56 Datum: 2005-02-11 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=12746 Gesellschaftsrecht Internationales Recht - GmbH-Recht Internationales Gesellschaftsrecht Gesellschaftsrecht
BGH - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf
04.11.2004
III ZR 172/03
1. Zur Anwendung des § 15 Abs. 4 GmbHG auf einen deutschem Orts- und Geschäftsrecht unterliegenden Treuhandvertrag über einen Geschäftsanteil an einer polnischen GmbH.
2. Zur Anwendung der Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag bei einem (möglicherweise) nicht formwirksam abgeschlossenen Treuhandvertrag über einen Gesellschaftsanteil an einer polnischen GmbH.
EGBGB Art. 11 Abs. 1
EGBGB Art. 39 Abs. 1
EGBGB Art. 28
GmbHG § 15 Abs. 4
BGB § 681 Satz 2
BGB § 667 Aktenzeichen: IIIZR172/03 Paragraphen: EGBGBArt.11 EGBGBArt.39 EGBGBArt.28 GmbHG§15 BGB§681 BGB§667 Datum: 2004-11-04 Link: pdf.php?db=zivilrecht&nr=11378
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