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8.5.2003
VII ZR 216/02 Aktenzeichen: VIIZR216/02 Paragraphen: BGB§242 Datum: 2003-05-08 Saarländisches OLG Aktenzeichen: 1U897/01 Paragraphen: BGB§284 Datum: 2002-05-15 HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT Aktenzeichen: 14W13/01 Paragraphen: BGB§284 Datum: 2002-04-03
OLG Celle Aktenzeichen: 4U38/01 Paragraphen: BGB§286 Datum: 2001-10-01
26.6.2001 XI ZR 304/00 Die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 4% von 1.500.000 DM beruht auf § 288 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift steht dem Gläubiger ein Verzugszins von 4% als Mindestschadensersatz zu (Palandt/Heinrichs, BGB 60. Aufl. § 288 Rdn. 2). Soweit dem Gläubiger gemäß § 286 Abs. 1 BGB ein höherer Verzögerungsschaden zuerkannt wird, kommt § 288 Abs. 1 BGB nicht zur An-wendung; in jedem Falle ist ein anderweitig zuerkannter Verzögerungsschaden im Rahmen des § 288 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen.(Leitsatz der Redaktion) Aktenzeichen: XIZR304/00 Paragraphen: Datum: 2001-06-26
22.6.2001 V ZR 56/00 a) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, wenn er sich auf eine Einrede stützen kann, die ihm ein dauerndes oder wenigstens zeitweiliges Leistungsverweigerungsrecht gewährt (Senat, BGHZ 113, 232, 236 m.w.N.). Solche zur dauernden Leistungsverweigerung berechtigenden Einreden sind sowohl die Einrede des nicht erfüllten Vertrages nach § 320 BGB als auch die Mängeleinrede nach § 478 BGB. b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Käufer bei Mangelhaftigkeit der Kaufsache Gewährleistungsansprüche (§§ 459 ff BGB) aber grundsätzlich erst nach Gefahrübergang geltend machen; vor Gefahrübergang bestimmen sich seine Rechte nach den allgemeinen Vorschriften (BGHZ 138, 195, 207). (Leitsatz der Redaktion) Aktenzeichen: VZR56/00 Paragraphen: Datum: 2001-06-22
30.10.1985 VIII ZR 251/84 a) Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel, die bei unverschuldetem Zahlungsrückstand die Restschuld sofort fällig stellt, ist auch im kaufmännischen Verkehr nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam. b) Allein durch die erfolglose Vorlage eines von ihm angenommenen Wechsels gerät der Käufer nicht mit der dem Wechsel zugrundeliegenden Kaufpreisschuld in Verzug. c) Der Vorbehaltsverkäufer ist grundsätzlich auch dann zum Rücktritt gemäß § 455 BGB berechtigt, wenn der Käufer sich zwar nicht mit der Kaufpreisschuld, wohl aber mit der zur Befriedigung des Verkäufers erfüllungshalber eingegangenen Wechselverpflichtung in Verzug befindet. AGBG § 9 BGB § 284 BGB § 455. Aktenzeichen: VIIIZR251/84 Paragraphen: AGBG§9 BGB§284 BGB§455 Datum: 1985-10-30 |
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