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OLG Hamm - LG Bielefeld Aktenzeichen: 3Ss236/04 Paragraphen: StGB§27 StGB§69 StGB§49 StGB§74 StGB§243 Datum: 2004-10-19
13.5.2003
3 StR 128/03 Aktenzeichen: 3StR128/03 Paragraphen: StGB§25 StGB§263 StGB§264 StGB§267 StGB§268 StGB§269 Datum: 2003-05-13
9.10.2001 5 StR 375/01 wegen Totschlags Auch Sondernormen des Militärstrafrechts rechtfertigen nicht die Verurteilung des für die Vergatterung verantwortlichen Offiziers als Täter des Totschlags. Der Vergatterer ist auch nicht der Anstiftung, sondern mit Rücksicht auf seine eigene strikte Befehlseinbindung lediglich der Beihilfe zum Totschlag schuldig. Dies hat der Bundesgerichtshof erst jüngst – nach dem angefochtenen Urteil – grundsätzlich entschieden (BGH NJW 2001, 3060, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). (Leitsatz der Redaktion) Aktenzeichen: 5StR375/01 Paragraphen: Datum: 2001-10-09
8.8.2001 3 StR 262/01 wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Auch beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln beurteilt sich die Abgrenzung von Mittäterschaft zur Beihilfe nach den allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen. Der Tatrichter hat auf Grund wertender Betrachtung aller von der Vorstellung des Täters umfaßter Umstände zu entscheiden, ob der Angeklagte als Mittäter oder Gehilfe an der Tat beteiligt war. Wesentliche Anhaltspunkte für diese Beurteilung können sein der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder der Wille zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Angeklagten abhängen. Da auch die eigennützige Förderung fremder Umsatzgeschäfte den Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erfüllen kann, kann nach diesen Maßstäben auch die Tätigkeit eines Kuriers, der gegen Entlohnung Betäubungsmittel transportiert, ohne selbst Käufer oder Verkäufer zu sein, mittäterschaftliches Handeltreiben darstellen, wenn er den Transport selbständig gestaltet und seine Rolle nicht nur ganz untergeordnet ist (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 2000, 482; NStZ-RR 2001, 148 jew. m.w.Nachw.). (Leitsatz der Redaktion) Aktenzeichen: 3StR262/01 Paragraphen: Datum: 2001-08-08
7.8.2001 5 StR 259/01 wegen Beihilfe zum Totschlag Vergatterung von Soldaten an der innerdeutschen Grenze vor befehlsgemäßem tödlichen Schußwaffengebrauch gegen einen unbewaffneten Flüchtling ist als Beihilfe zum Totschlag strafbar. StGB §§ 27, 212 Aktenzeichen: 5StR259/01 Paragraphen: StGB§27 StGB§212 Datum: 2001-08-07
8.3.2001 StR 453/00 wegen Verdachts der Beihilfe zum Totschlag und zur schweren Körperverletzung Die Mitwirkung bei der Erstellung der Befehle zur Grenzsicherung der früheren DDR ist für sich allein noch keine strafbare Beihilfe zu der an der Grenze erfolgten Tötung und Verletzung von Personen durch die dort verlegten Minen. StGB §§ 27, 212, 224 (a.F.) Aktenzeichen: StR453/00 Paragraphen: StGB§27 StGB§212 StGB§224 Datum: 2001-03-08
20.2.1990
3 StR 278/89 Aktenzeichen: 3StR278/89 Paragraphen: StGB§111 StGB§140 StGB§129a StGB§27 StGB§25 BerlPresseG§19 Datum: 1990-02-20 |
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