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Ordnungsrecht - Allgemeinverfügung Corona-Virus Seuchenrecht
OVG Lüneburg
1.7.2020
13 MN 246/20
Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine infektionsschutzrechtliche Verordnung (Nds. MS, VO v. 08.05.2020 i.d.F. 25.06.2020, § 1 Abs. 3 Nr. 1 - Shisha-Bars)
GG Art 12, Art 3
IfSG § 28
VwGO § 47 Abs 6
Aktenzeichen: 13MN246/20 Paragraphen: Datum: 2020-07-01 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=23080 Ordnungsrecht - Waffenrecht
VG Freiburg
1.7.2020
1 K 2730/19
1. Zur Zulässigkeit eines (Teil-)Anerkenntnisurteils im verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsprozess
2. Der Gesetzgeber geht ausweislich der Freistellungsklausel des § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG davon aus, dass das allgemeine jagdliche Bedürfnis an Waffen durch zwei Kurzwaffen ausreichend gedeckt ist. Der Betroffene muss daher im Rahmen der §§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 8 WaffG
darlegen, dass und weshalb die ihm ohne Bedürfnisprüfung zur Verfügung stehenden Kurzwaffen nicht ausreichen, um sein jagdliches Waffenbedürfnis zu befriedigen.
3. Der Sinn und Zweck des Waffengesetzes, die Anzahl der Schusswaffen im Privatbesitz möglichst gering zu halten, gebietet es, bei der Überprüfung des waffenrechtlichen Bedürfnisses eines Jägers, die von der Freistellungsklausel des § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG umfassten
zwei Kurzwaffen miteinzubeziehen. Ferner ist zu prüfen, ob es dem Betroffenen zumutbar ist, eine für seine Zwecke weniger geeignete, bislang von der Bedürfnisprüfung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG freigestellte Kurzwaffe gegen eine besser geeignete Kurzwaffe
auszutauschen.
4. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist im Falle des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Dies gilt auch für den in § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG geforderten Nachweis des Bedürfnisses. Dieser
setzt nach § 8 WaffG voraus, dass ein besonders anzuerkennendes persönliches oder wirtschaftliches Interesse und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind, und erfordert eine Verfahrenshandlung, die ebenfalls zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vorliegen muss.
Aktenzeichen: 1K2730/19 Paragraphen: Datum: 2020-07-01 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=23211 Ordnungsrecht - Allgemeinverfügung Corona-Virus Seuchenrecht Versammlungsfreiheit
OVG Lüneburg - VG Oldenburg
26.6.2020
11 ME 139/20
Versammlungsrechtliche Beschränkungen zum Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus
1. Versammlungsbehördliche Beschränkungen der Teilnehmerzahl einer Versammlung aus infektionssschutzrechtlichen Gesichtspunkten bedürfen einer besonderen Begründung und einer besonders strikten Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Dazu ist
konkret darzulegen, dass und warum bei einer größeren Teilnehmerzahl die Mindestabstände nicht gewahrt werden können.
2. Die Anordnung der Einhaltung eines Mindestabstands von 2 Metern zwischen den Versammlungsteilnehmern ist rechtswidrig, soweit dies auch zwischen einem Elternteil und einem betreuungsbedürftigen minderjährigen Kind gefordert wird.
3. Die Beschränkung, dass Ordner und Versammlungsteilnehmer eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen haben, ist im Rahmen der summarischen Prüfung nicht zu beanstanden.
CoronaVV ND § 2 Abs 4 S 2, § 2 Abs 4 S 3
VersammlG ND § 8 Abs 1
GG Art 8 Abs 1
Aktenzeichen: 11ME139/20 Paragraphen: Datum: 2020-06-26 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=23076 Ordnungsrecht - Ordnungsrecht Corona-Virus
VGH Baden-Württemberg
25.6.2020
1 S 1739/20
Die in § 2 Abs. 3 CoronaVO Gaststätten geregelte Verpflichtung zur Abgabe von Kontaktdaten bei Besuch von Gaststätten ist voraussichtlich verfassungsgemäß und mit den Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung vereinbar.
Aktenzeichen: 1S1739/20 Paragraphen: Datum: 2020-06-25 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=23118 Ordnungsrecht - Ladenschluß
BVerwG - VGH Baden-Württemberg
22.6.2020
8 CN 1.19
Verfassungskonforme Auslegung der Ermächtigung zu Sonntagsöffnungen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 LadÖG BW
1. Eine gesetzliche Ermächtigung zu Sonntagsöffnungen genügt dem verfassungsrechtlich geforderten Mindestniveau des Sonntagsschutzes gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV nicht schon, wenn sie die Zahl der jährlich zulässigen gebietsweiten Öffnungen auf drei beschränkt,
aber eine vielfache Zahl räumlich beschränkter, abwechselnder Öffnungen im selben Gemeindegebiet zulässt.
2. Der Gesetzgeber darf nur zu Sonntagsöffnungen ermächtigen, die jeweils durch einen zureichenden Sachgrund von einem Gewicht getragen werden, das den zeitlichen und räumlichen Umfang der Öffnung rechtfertigt. Die Seltenheit einer zulässigen Sonntagsöffnung
kann das Fehlen eines zureichenden Sachgrundes nicht ausgleichen.
3. Anlassbezogene Sonntagsöffnungen müssen sich stets als Annex zur anlassgebenden Veranstaltung darstellen. Sie dürfen nur zugelassen werden, wenn die dem zuständigen Organ bei der Entscheidung über die Sonntagsöffnung vorliegenden Informationen und die ihm sonst bekannten Umstände die schlüssige und nachvollziehbare Prognose erlauben,
die Zahl der von der Veranstaltung selbst angezogenen Besucher werde größer sein als die Zahl derjenigen, die allein wegen einer Ladenöffnung am selben Tag - ohne die Veranstaltung - kämen (prognostischer Besucherzahlenvergleich; wie BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2018 - 8 CN 1.17 - BVerwGE 164, 64 Rn. 19 und 21 f.).
4. Anlassbezogene Sonntagsöffnungen müssen in der Regel auf das räumliche Umfeld der Anlassveranstaltung beschränkt werden. Dieses Umfeld wird durch die Ausstrahlungswirkung der Veranstaltung bestimmt und entspricht dem Gebiet, das durch das Veranstaltungsgeschehen
selbst - und nicht allein durch den Ziel- und Quellverkehr oder Werbemaßnahmen für die Veranstaltung - geprägt wird (Fortführung von BVerwG, Urteile vom 11. November 2015 - 8 CN 2.14 - BVerwGE 153, 183 Rn. 25 und vom 12. Dezember 2018 - 8 CN 1.17 - BVerwGE 164, 64 Rn. 20).
GG Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 4, 6, 8, 9 Abs. 1 und 3,
GG Art. 12 Abs. 1, Art. 28 Abs. 2, Art. 140
WRV Art. 139
LadSchlG § 14
LadÖG BW § 3 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 3
Aktenzeichen: 8CN1.19 Paragraphen: Datum: 2020-06-22 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=23234 Ordnungsrecht - Ladenschluß
BVerwG - OVG NRW
22.6.2020
8 CN 3.19
Verfassungskonforme Auslegung der Ermächtigung zu Sonntagsöffnungen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 LÖG NRW
1. Für Öffnungen von Verkaufsstellen im Zusammenhang mit örtlichen Veranstaltungen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LÖG NRW gelten die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Verkaufsöffnungen an Sonn- und Feiertagen aus besonderem Anlass.
2. Die gesetzliche Ausgestaltung des Sonn- und Feiertagsschutzes muss der kommunalen Normsetzung nicht für jeden Einzelfall einer Verkaufsöffnung aus besonderem Anlass eine auf die Besucherzahlen der Veranstaltung und der damit verbundenen Ladenöffnung bezogene Prognose abverlangen. Vielmehr kann das Gesetz bestimmte typische Fallkonstellationen vorgeben, in denen regelmäßig von einem Überwiegen der von der Veranstaltung angezogenen Besucherströme auszugehen ist.
3. Eine derartige Regelung ist dann zulässig, wenn gewährleistet ist, dass atypische Sachverhaltsgestaltungen nicht in die Nachweiserleichterung einbezogen werden. Ein atypischer Fall ist anzunehmen, wenn konkrete Tatsachen dafür sprechen, dass die Zahl der von der Ladenöffnung angezogenen Besucher die Zahl der Veranstaltungsbesucher überwiegt.
4. In solchen atypischen Konstellationen darf die Vermutungsregelung des § 6 Abs. 1 Satz 3 LÖG NRW nicht eingreifen, deren Anwendungsbereich daher verfassungskonform zu reduzieren ist.
GG Art. 140
WRV Art. 139
LÖG NRW § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Satz 3
Aktenzeichen: 8CN3.19 Paragraphen: Datum: 2020-06-22 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=23235 Ordnungsrecht - Jagdrecht
BVerwG - OVG NRW - VG Ahrensberg
18.6.2020
3 C 1.19
Zeitlicher Beginn einer jagdrechtlichen Befriedung
Die jagdrechtliche Befriedung - also das Ruhen der Jagd - aus ethischen Gründen kann der Grundeigentümer zum Ende des bei Antragstellung laufenden Jagdpachtvertrags verlangen. Entscheidet die Behörde erst in der Laufzeit eines neuen Jagdpachtvertrags, ist die Befriedung zum Ende des Jagdjahres anzuordnen.
GG Art. 4 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1
BJagdG § 6a Abs. 2, § 11 Abs. 4, § 12
Aktenzeichen: 3C1.19 Paragraphen: Datum: 2020-06-18 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=23163 Ordnungsrecht - Verkehrsrecht
BVerwG - Bayerischer VGH - VG München
18.6.2020
3 C 14.19
Fahreignungs-Bewertungssystem; Fahreignungsregister; Löschung; Tattagprinzip; Tilgung; Verwertungsverbot;
Das absolute Verwertungsverbot des § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG überlagert und begrenzt das Tattagprinzip nach § 4 Abs. 5 Satz 5 bis 7 StVG
StVG § 4 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 5 bis 7, § 29 Abs. 7 Satz 1, § 65 Abs. 3
Aktenzeichen: 3C14.19 Paragraphen: Datum: 2020-06-18 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=23164 Ordnungsrecht - Allgemeinverfügung Corona-Virus Seuchenrecht
OVG Lüneburg
17.6.2020
13 MN 218/20
Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine infektionsschutzrechtliche Verordnung (MS, VO v. 08.05.2020, § 1 Abs. 3 Nr. 3 - Kino)
Zur Schließung eines Kinos wegen Infektionsgefahr mit dem Corona-Virus
IfSG § 28 Abs 1 S 2, § 32
VwGO § 47 Abs
Aktenzeichen: 13MN218/20 Paragraphen: Datum: 2020-06-17 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=23079 Ordnungsrecht - Transportrecht
BVerwG - Bayerischer VGH - VG München
17.6.2020
8 C 2.19
Begriff des Unternehmers im Fahrpersonalgesetz
Unternehmer im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FPersG ist nur, wer Fahrpersonal beschäftigt oder selbst Güter oder Personen befördert.
FPersG § 4 Abs. 1a, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
Aktenzeichen: 8C2.19 Paragraphen: Datum: 2020-06-17 Link: pdf.php?db=verwaltungsrecht&nr=23179
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